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BEMA IP4
Lokale Fluoridierung der Zähne

Lokale Fluoridierung der Zähne

BEMA IP4 Schnellcheck

Punktzahl:12
  • Abrechenbar
    • einmal je Kalenderhalbjahr, auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    • einmal je Kalenderhalbjahr, nur für Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (6- bis 17-Jährige)
    • zweimal je Kalenderhalbjahr zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr (6- bis 17-Jährige)
      • nur bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko
    • zweimal je Kalenderhalbjahr vom 30. Lebensmonat an bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
      • nur bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko- Schmelzhärtung durch Fluorlack, Fluorgel o.Ä. von einem oder mehreren Zähnen einschl. der gründlichen Beseitigung von Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.
    • auch bei Milchzähnen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Trockenlegung der Zähne
    • Entfernen weicher Zahnbeläge
    • Schmelzhärtung durch lokale Fluoridierung mit Lacken, Gelen o. ä.
  • Nicht abrechenbar
    • Bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Bei Patienten jünger als 6 Jahre ohne Ausnahmeindikation.
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • einmal je Kalenderhalbjahr, auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • einmal je Kalenderhalbjahr, nur für Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (6- bis 17-Jährige)
  • zweimal je Kalenderhalbjahr zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr (6- bis 17-Jährige)
    • nur bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko
  • zweimal je Kalenderhalbjahr vom 30. Lebensmonat an bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    • nur bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko- Schmelzhärtung durch Fluorlack, Fluorgel o.Ä. von einem oder mehreren Zähnen einschl. der gründlichen Beseitigung von Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.
  • auch bei Milchzähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Trockenlegung der Zähne
  • Entfernen weicher Zahnbeläge
  • Schmelzhärtung durch lokale Fluoridierung mit Lacken, Gelen o. ä.
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • Bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Bei Patienten jünger als 6 Jahre ohne Ausnahmeindikation.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Nr. IP4 umfasst folgende Leistungen:

    Die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.

    1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen.
    2. Eine Leistung nach Nr. IP4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
    3. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Nr. IP4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten steht
    • Inhalte der Aufklärung und die Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Behandlung
    • Entfernung von weichen Belägen und relative Trockenlegung
    • verwendetes Fluoridierungsmittel, z. B. Lack, Gel
    • Art des Auftrages des Fluoridierungsmittels, z. B. direkt auf die Zähne oder unter Verwendung einer konfektionierten Trägerschiene
    • Name oder Kürzel des Mitarbeiters, der die Leistung erbracht hat
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      1. Für Kinder und Jugendliche, die an IP-Maßnahmen teilnehmen, können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Fluoridierungsmittel in Form von Gel, Tabletten und im Ausnahmefall auch Spüllösungen zur häuslichen Anwendung verordnet werden. Eine Verordnung von fluoridhaltigen Zahnpasten (z. B. Duraphat Susp., Bifluorid) als Patientenverordnung auf Kassenrezept ist nicht möglich.
      2. Neben der Bema 10 ist die Bema IP4 nicht abrechenbar.
      3. IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopäden abrechenbar. Mit dem überweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe durchführt und abrechnet.
      4. Der Abstand zwischen zwei IP4-Leistungen hat in einem medizinisch sinnvollen Zeitabstand zu erfolgen.
      5. Der Abstand zwischen zwei IP4 Leistungen:
        a) Gemäß Richtlinien zur Individualprophylaxe soll die erste lokale Fluoridierung während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. 6 Monaten erfolgen.
        b) Bei erhöhtem Kariesrisiko kann laut Bema-Bestimmung bei Versicherten ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die BEMA-Nr. IP4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden. Diese zwei IP4-Leistungen haben in einem medizinischen sinnvollen Abstand von ca. zwei bis vier Monaten zu erfolgen.
      • Mit der Bema IP4 sind abgegolten:

        • Entfernung weicher Beläge
        • Trockenlegung der Zähne
        • lokale Fluoridierung der Zähne, z. B. mit Fluoridlack, Fluoridgel usw.
        • ggf. unter Anwendung eines konfektionierten Medikamententrägers
      • Häufigkeit der Abrechnungsfähigkeit und berechtigter Personenkreis
      berechtigter Personenkreis
      ab dem 7.-18. Lebensjahr
      1 x je KHJ2 x je KHJ
      kein erhöhtes KariesrisikoX
      erhöhtes KariesrisikoX

      KHJ = Kalenderhalbjahr

      • Ermittlung des erhöhten Kariesrisikos mit DMFT-/dmft-Index Der DMFT-/dmft-Wert gibt den individuellen Zustand des Gebisses (Kariesrisiko) an.
        Die Anzahl
        • kariöser (decayed = D/d)
        • fehlender (missing = M/m)
        • gefüllter (filled = F/f)
        • Zähne (teeth = T/t)
          sind die Grundlage um das Kariesrisiko einzuschätzen.
      • Bei der Durchführung des DMFT/dmft-Index werden für das bleibende Gebiss Großbuchstaben (DMFT) und für das Milchgebiss kleine Buchstaben (dmft) verwendet. Da im Wechselgebiss Milchzähne und bleibende Zähne beurteilt werden wird die Groß- und Kleinschreibung zur Unterscheidung angewandt.
        Hinweise zur Abrechnung
        • Fehlende Zähne werden nur gezählt, wenn sie aufgrund einer Karies extrahiert worden sind.
        • Jeder Zahn wird nur einmal abgerechnet, auch wenn dieser z. B. gleichzeitig eine Füllung hat und Karies diagnostiziert wird.
        • Der dmft-Wert kann höchstens 20, der DMFT-Wert höchstens 28 betragen (Weisheitszähne werden nicht mitgezählt).
          Ermittlung des DMFS Wert
          Bei diesem Wert werden die Zahnflächen (Flächen = surfaces [S]) bewertet. Hat z. B. Zahn 27 eine mesiale und distale Karies, ergibt dies einen DMFS-Wert von 2.
          Der Höchstwert beträgt hier 112.
          Erhöhtes Kariesrisiko liegt bei folgenden Werten vor:
          3 Jahre dmf(t) > 0
          4 Jahre dmf(t) > 2
          5 Jahre dmf(t) > 4
          6 Jahre dmf(t) > 5
          7 Jahre dmf(t)/DMF(T) > 5 oder D(T) > 0
          8–9 Jahre dmf(t)/DMF(T) > 7 oder D(T) > 2
          10–12 Jahre DMF(S) an Approximal-/Glattflächen > 0
          ab 13 Jahre D(S) an Approximal-/Glattflächen > 0 und/oder mehr als 2 kariöse Läsionen
          Hinweis: Okklusale Flächen sind keine Approximal/Glattflächen!
      • Die Bema IP1 und Bema IP2 sind delegierbare Leistungen und können von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht werden.
      • Die Entfernung weicher Beläge ist mit der Bema IP4 abgegolten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.
      • Die Entfernung harter Beläge ist nicht mit der Bema IP4 abgegolten und kann einmal im Kalenderjahr mit Bema 107 (Zst) zusätzlich abgerechnet werden.
      • Eine erneute Entfernung harter Beläge innerhalb eines Kalenderjahres stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar (= Privatleistung gemäß GOZ 4050/GOZ 4055).
    • Beispiele

      7-jähriger Patient erhöhtes Kariesrisiko Entfernung harter Beläge (erstes Mal im Kalenderjahr) lokale Fluoridierung (erstes Mal im 1. KHJ)

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      XX

      7-jähriger Patient kein erhöhtes Kariesrisiko Entfernung harter Beläge (erstes Mal im Kalenderjahr) lokale Fluoridierung (erstes Mal im 1. KHJ)

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      XX

      7-jähriger Patient erhöhtes Kariesrisiko Entfernung weicher Beläge lokale Fluoridierung (zweites Mal im 1. KHJ)

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      X

      7-jähriger Patient kein erhöhtes Kariesrisiko Entfernung weicher Beläge lokale Fluoridierung (zweites Mal im 1. KHJ)

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      XX

      7-jähriger Patient erhöhtes Kariesrisiko Entfernung harter Beläge (zweites Mal im Kalenderjahr) lokale Fluoridierung (erstes Mal im 2. KHJ)

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      XX

      7-jähriger Patient kein erhöhtes Kariesrisiko Entfernung harter Beläge (zweites Mal im Kalenderjahr) lokale Fluoridierung (erstes Mal im 2. KHJ)

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      XX

      7-jähriger Patient erhöhtes Kariesrisiko lokale Fluoridierung

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ4050/GOZ 4055GOZ 1040
      X

      7-jähriger Patient kein erhöhtes Kariesrisiko lokale Fluoridierung

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      X

      10-jähriger Patient Entfernung weicher Beläge lokale Fluoridierung

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      X

      16-jähriger Patient professionelle Zahnreinigung lokale Fluoridierung

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      X

      18-jähriger Patient Entfernung weicher Beläge lokale Fluoridierung

      (0)
      Bema IP4GOZ 1020Bema 107 (Zst)GOZ 4050/GOZ 4055GOZ 1040
      XX
    • Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses

      Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte

      und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V):

      Zu Ziffer V:

      In BEMA–Nr. IP 4 wird die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnte eine Leistung nach IP 4, die grds. Nur für Versicherte im Alter von 6 bis 17 Jahren abgerechnet werden kann, bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahresmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Durch Einführung der BEMA–Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom

      1. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Durch die Streichung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 der BEMA–Nr. IP 4 wird nunmehr eine trennscharfe Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen den BEMA–Nrn. FLA und IP 4 erreicht.
    • Richtlinien des Bundesausschusses

      Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassenüber Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) vom 04. Juni 2003 in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung

      A. Allgemeines

      1. Diese Richtlinien legen gem. § 22 Abs. 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnärztlichen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (zahnmedizinische Individualprophylaxe) fest, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      2. Die zahnmedizinische Individualprophylaxe soll der Vorbeugung gegen Karies und Parodontalerkrankungen dienen und die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe sinnvoll ergänzen und fortführen. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf. Neuerkrankungen oder ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern.
        Mit dem Individualprophylaxeprogramm sollen insbesondere die Versicherten betreut werden, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden.
      3. Der Erfolg der Individualprophylaxe ist in jeder Phase abhängig von der Mitarbeit des Patienten. Die Förderung dieser Mitarbeit steht daher im Vordergrund der Prophylaxemaßnahmen. Der dafür notwendigen Motivation kommt besondere Bedeutung zu. ggf. kann sie mehrfach erforderlich sein.
      4. Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, ist eine kontinuierliche Durchführung der Zahnprophylaxemaßnahmen erforderlich.
      5. Die Individualprophylaxe beginnt mit der Erstellung des Mundhygienestatus, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vorangegangen sein soll. Erforderlichenfalls folgt die Motivationsphase. Eine ggf. notwendige Intensivmotivation mit der Aufklärung über Krankheitsursachen und ggf. Remotivationen sollen zeitnah möglichst innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.
      6. Die Prophylaxemaßnahmen sollen insbesondere den versicherten mit hohem Kariesrisiko helfen, die Mundgesundheit zu verbessern. Ein hohes Kariesrisiko wird durch folgende Werte der Karies – Indexes DMF-T / DMF-S angezeigt:
        Alter bis
        7 Jahre dmf/DMF (t/T) > 5 oder D(T) > 0
        8–9 Jahre dmf/DMF (t/T) > 7 oder D(T) > 2
        10–12 Jahre DMF (S) an Approximal / Glattflächen > 0
        13–15 Jahre D (S) an Approximal / Glattflächen > 0 und / oder mehr als 2 Läsionen
        Dies gilt auch für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
        Karies – Index DMF-T / DMF-S: (0)
        Bleibende ZähneMilchzähne
        Dd (decayed) = kariös
        Mm (missing) = fehlend wegen Karies
        Ff (filled) = gefüllt wegen Karies
        Tt (teeth) = Zähne
        Ss (surfaces) = Zahnflächen


        Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemaßnahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen.
        Bei Versicherten, die kein hohes Kariesrisiko aufweisen, sind die Prophylaxemaßnahmen in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken.
        7. Die Individualprophylaxemaßnahmen werden nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes und der geltenden Ausbildungs- und Fortbildungsbestimmungen durchgeführt.

      B. Art und Umfang der zahnmedizinischen Individualprophylaxe


      8. Der Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes des Patienten, die Feststellung und Beurteilung von Plaque – Retentionsstellen sowie die Erhebung geeigneter Indizes und ggf., das Einfärben der Zähne. Geeignet sind Indizes mit dokumentierbarem Messwert.
      Das sind z. Bsp. der Papillen-Blutungs-Index (PBI), der Approximalraum- Plaque-Index (API) oder der Quigley-Hein-Index. Die Dokumentation ist Bestandteil der Krankenblattunterlagen. Die einmal gewährten Indizes sind innerhalb eines Prophylaxeprogrammes beizubehalten. Aufgrund der Untersuchung ist patienten- und befundbezogen zu entscheiden, ob und welche weiteren Prophylaxemaßnahmen indiziert sind. Das bedeutet, dass bei entsprechender Mundhygiene außer dem Mundhygienestatus weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
      9. Um das Gebiss prophylaxefähig zu machen, sollen alle iatrogenen und natürlichen Reizfaktoren beseitigt werden. Hier kann auch die Erstellung von Bissflügelröntgenaufnahmen angezeigt sein.
      10. An die Erhebung des Mundhygienestatus schließt sich ggf. die Aufklärung über Ursachen von Karies, Gingivitis und Zahntraumata sowie deren Vermeidung an. Die Erklärungen sind dem Alter und dem Entwicklungszustand des Patienten anzupassen, dabei sind Hinweise zur zahngesunden Ernährung zu geben. Geeignete Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees und dergl.) sind zu empfehlen und ggf. zu verordnen. Eine systemische Fluoridierung erfordert die Erfassung von systemisch angewandten Fluoridierungsmitteln. Bei Hygienedefiziten kommt die praktische Übung von Hygienetechniken einschließlich der Reinigung der Interdentalräume hinzu. Die Aufklärungen und praktischen Übungen sind zur Remotivation zu wiederholen. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Remotivation erforderlich sind, hat der Zahnarzt aufgrund des individuellen Hygienebefundes des Versicherten zu entscheiden.
      11. Als begleitende Maßnahme ist die lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. angezeigt. Dabei sind häusliche Fluoridierungsmaßnahmen (z. B. mit fluoridiertem Speisesalz, Fluorid-Spülungen und Fluoridgelee) und der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die lokale Fluoridierung ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne, um eine gleichmäßige Benetzung des Zahnschmelzes mit Fluorid zu gewährleisten. Die erste lokale Fluoridierung soll während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. sechs Monaten erfolgen.
      12. Sind bereits wiederholt Prophylaxemaßnahmen durchgeführt worden, so sollen bei zufrieden stellender Mundhygiene nur die Erhebung des Mundhygienestatus sowie die lokale Fluoridierung durchgeführt werden. Weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen sind dann entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass bei einer späteren Verschlechterung der Mundhygiene erneut Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen erforderlich werden können. Verbessert sich der Mundhygienezustand eines versicherten trotz wiederholter Motivationsmaßnahmen nicht, so sind nur noch der Mundhygienestatus und Fluoridierung zweckmäßig.
      13. In ein Bonusheft ist bei den 12- bis 17jährigen jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus einzutragen. Das Bonusheft dient dem Versichertem als Nachweis für seinen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gem. § 30 Abs. 2 SGB V. In das Bonusheft sind daher auch die jährlichen Untersuchungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres einzutragen.
      14. Die bei der Erhebung des Mundhygienestatus festgestellten Befunde und die Indexwerte sind im Krankenblatt aufzuzeichnen.

      C. Fissurenversiegelung


      15. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie möglich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Lebensjahres. Eine Versiegelung ist nicht angezeigt, wenn die Fissur bereits kariös erkrankt ist. Um mit der Fissurenversiegelung einen langfristigen Schutz der Zähne zu erreichen, ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne erforderlich. Soweit eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen der lokalen Fluoridierung durchgeführt wird, muss die Versiegelung vor der Fluorisierung abgeschlossen sein. Die Versiegelung muss alle kariesfreien Fissuren des Zahnes einbeziehen.
      16. Diese Richtlinien treten am 01.01.2004 in Kraft.

      Berlin, 04.06.2003
      Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
      Der Vorsitzende
      Prof. Dr. Herbert Genzel

    • Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe

      Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe

      Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt auch beim gesetzlich versicherten Patient gemäß GOZ/GOÄ, da es sich um keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

      • Auftragen eines Chlorhexidin-Lack als minimalinvasive Therapie
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Zungenreinigung, Reinigung der Mundschleimhaut
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Nichtchirurgische Entfernung subgingvaler Beläge in Verbindung mit einer professionellen Zahnreinigung
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Professionelle Reinigung von abnehmbaren Implantataufbauelementen nach rekonstruktiver Phase, von Verbindungselementen (Steg, Geschiebe usw.), herausnehmbaren Zahnersatz
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Speicheltest als medizinisch notwendige Leistungen
        Die Berechnung erfolgt analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ oder mittels Zugriff auf den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
        • Entnahme des Abstrichmaterials (Speichel) = GOÄ-Nr. 298
          • Je Entnahme, die GOÄ-Nr. 298 umfasst lediglich die Entnahme des Abstrichmaterials, jedoch nicht dessen mikrobiologische Untersuchung.
        • Mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials
          • Nimmt der Zahnarzt die Untersuchung des Abstrichmaterials vor, kann die Leistung analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
          • Erfolgt die Untersuchung in einem Labor, stellt das Labor die mikrobiologische Untersuchung in Rechnung.
        • Speichelfließrate = GOÄ-Nr. 3712
        • PH-Wert-Bestimmung = GOÄ-Nr. 3714
        • Pufferkapazitätbestimmung = GOÄ-Nr. 3715
        • Streptococcus mutans (SM-Test) = GOÄ-Nrn. 298, 4538 (GOÄ-Nr. 4538 = reduzierter Gebührenrahmen)
        • Pilznachweis Oricult = GOÄ-Nrn.298, 4715 (GOÄ-Nr. 4715 = reduzierter Gebührenrahmen)
        • Laktobazillen, LB-Test
          • Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Abstrichmaterials die GOÄ-Nr. 298 berechnen.
          • Die Untersuchung des Abstrichmaterials kann mit der GOÄ-Nr. 4831 ausschließlich vom Labor berechnet werden, da die GOÄ-Nr. 4831 für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht geöffnet ist.
          • Erfolgt die Untersuchung des Abstrichmaterials im Labor vom Zahnarzt, kann er die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnen.
      • Speicheltest als medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen
        Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß § 1 Abs. 2 GOZ mit einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. Eine andere Berechnungsmöglichkeit besteht nicht!
        Liste ggf. nicht abschließend

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§Urteile zu  BEMA IP4
Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012