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BEMA 01
Eingehende Untersuchung (U)

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung

BEMA 01 Schnellcheck

Punktzahl:18
  • Abrechenbar
    • je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von vier Monaten- als erste Maßnahmen in einem Behandlungsfall; immer in der 1. Sitzung anzustreben Ausnahme: Wenn nicht möglich (z. B. Kieferklemme; oder Zeitmangel bei unangemeldetem Notfall), oder wenn nicht zumutbar (z. B. starke Schmerzen), dann BEMA Ä1 (Beratung) vor 01 (Unters.) abrechenbar
    • auch während einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn die Untersuchung nicht kieferorthopädischen Zwecken dient
    • auch bei zahnlosem Kiefer
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die eingehende Untersuchung zur Feststellung von
      • Zahnkrankheiten
      • Mundkrankheiten
      • Kieferkrankheiten
    • Dokumentation folgender Mindestbefunde: c = kariöser Zahn, f = fehlender Zahn, z = zerstörter Zahn, Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund
    • einschließlich Beratung
  • Nicht abrechenbar
    • BEMA Ä1 (Beratung) in derselben Sitzung
    • vor Ablauf von 4 vollen Monaten nach abgerechneter Untersuchung gemäß BEMA 01
    • im Zusammenhang mit Besuchen nach BEMA 151 bis BEMA 155
    • neben BEMA 01k im selben Quartal
    • neben der Leistung nach BEMA FU in demselben Kalenderhalbjahr (Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach BEMA 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der BEMA FU abgerechnet werden.)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA-Nrn. IP1, IP2 oder IP4 Individualprophylaxe
    • Erhebung des Mundhygieneindex bei Personen, die keine Leistungen nach IP1-5 beanspruchen können
    • BEMA 04 Erhebung PSI-Code
    • BEMA 8 Sensibilitätsprüfung der Zähne
    • BEMA Ä925; BEMA Ä934; BEMA Ä935 ff. Röntgenaufnahmen
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von vier Monaten- als erste Maßnahmen in einem Behandlungsfall; immer in der 1. Sitzung anzustreben Ausnahme: Wenn nicht möglich (z. B. Kieferklemme; oder Zeitmangel bei unangemeldetem Notfall), oder wenn nicht zumutbar (z. B. starke Schmerzen), dann BEMA Ä1 (Beratung) vor 01 (Unters.) abrechenbar
  • auch während einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn die Untersuchung nicht kieferorthopädischen Zwecken dient
  • auch bei zahnlosem Kiefer
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die eingehende Untersuchung zur Feststellung von
    • Zahnkrankheiten
    • Mundkrankheiten
    • Kieferkrankheiten
  • Dokumentation folgender Mindestbefunde: c = kariöser Zahn, f = fehlender Zahn, z = zerstörter Zahn, Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund
  • einschließlich Beratung
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA Ä1 (Beratung) in derselben Sitzung
  • vor Ablauf von 4 vollen Monaten nach abgerechneter Untersuchung gemäß BEMA 01
  • im Zusammenhang mit Besuchen nach BEMA 151 bis BEMA 155
  • neben BEMA 01k im selben Quartal
  • neben der Leistung nach BEMA FU in demselben Kalenderhalbjahr (Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach BEMA 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der BEMA FU abgerechnet werden.)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA-Nrn. IP1, IP2 oder IP4 Individualprophylaxe
  • Erhebung des Mundhygieneindex bei Personen, die keine Leistungen nach IP1-5 beanspruchen können
  • BEMA 04 Erhebung PSI-Code
  • BEMA 8 Sensibilitätsprüfung der Zähne
  • BEMA Ä925; BEMA Ä934; BEMA Ä935 ff. Röntgenaufnahmen
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Neben einer Leistung nach Nr. 01 kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird (s. Abrechnungsbestimmung Nr. 1 Satz 1 zu Nr. Ä 1).
    2. Eine Leistung nach Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten.
      Eine Leistung nach Nr. 01 kann neben der Leistung nach Nr. FU 1 oder Nr. FU 2 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Nr. FU 1 oder der Nr. FU 2 abgerechnet werden.
    3. Die festgestellten Befunde sind fortlaufend mit folgenden Mindestangaben in der Karteikarte aufzuzeichnen:
      kariöse Defekte = c;
      fehlende Zähne = f;
      zerstörte Zähne = z;
      Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund (z. B. Fistel).
    4. Über die Nrn. Ä1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung bestehen nicht.
    5. Eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stellt in einem Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar (Ausnahmen z. B. Schmerzfall).
    6. Eine Leistung nach Nr. 01 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
  • Dokumentation
    • Dokumentation des Untersuchungsbefundes Mindestbefundaufnahme:
      • c = kariöse Zähne
      • f = fehlende Zähne
      • z = zerstörte Zähne
      • Zahnstein, Mundkrankheiten, sonstige Befunde
    • Beratungsinhalt
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die festgelegten Befunde sind immer mit folgenden Mindestangaben in den Karteikarten einzutragen:

      c = kariöse Defekte

      f = fehlende Zähne

      z = zerstörte Zähne

      sonstige Befunde:
      Zahnstein,
      Mundkrankheit (mit Diagnose) und sonstige Befunde (z. B. Fistel),
      Feststellung der vorhandenen Milchzähne

      Bei Patienten, die zum ersten Mal in die Praxis kommen, ist eine wesentlich exaktere Befunderhebung durchzuführen und in der Karteikarte zu dokumentieren.

      Insbesondere sind dies:

      • vorhandener Zahnersatz (Art und Alter)
      • Lückenschluss bei fehlenden Zähnen
      • laufende oder abgeschlossene Kfo-Behandlung
      • internistische Behandlung (z. B. Zustand nach Herzinfarkt, Einnahme von bestimmten Medikamenten, Cortison-Behandlung, Allergie)
      • ggf. den Namen des behandelnden Arztes

      Ergänzende Untersuchungen werden nach vertragszahnärztlicher Versorgung notwendig, falls die alleinige klinische Untersuchung des Behandlers nicht ausreicht.

    • 01 in Zusammenhang mit Kfo
      • Zur Vermeidung einer Doppelabrechnung der BEMA 01 durch den Kieferorthopäden und anschließend durch den Zahnarzt kann der Kieferorthopäde im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung für die eingehende Untersuchung des Gebisses in der Regel nur die BEMA Ä1 abrechnen.
      • Im Einzelfall ist der Kieferorthopäde berechtigt, dann die BEMA 01 abzurechnen, wenn nach eingehender Untersuchung festgestellt wird, dass keine konservierend-chirurgische Behandlung notwendig ist. Dieser 01-Befund ist auf dem Berechtigungsschein einzutragen.
      • Der Patient ist vom Ergebnis zu unterrichten.
      • Diese Regelung gilt nicht vor oder nach einer kieferorthopädischen Behandlung.
    • Führen eines Bonusheftes
      • Mit dem Eintrag in das Bonusheft bestätigt der Zahnarzt nicht nur die Kontrolluntersuchungen, sondern auch, dass das Gebiss eine regelmäßige Mundhygiene erkennen lässt. Es dient somit gleichfalls als Nachweis für eine gute Mundhygiene (§ 55 Abs. 1, SGB V). Ein Missbrauch des Bonushefts führt zur Belastung des einzelnen Zahnarzt-Budgets.
      • Eine regelmäßige Mundpflege muss durch einen Mundhygieneindex dokumentiert sein.
      • Das Bonusheft zeigt die aktive Mitwirkung des Patienten an seiner Zahngesundheit und ist dem Patienten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Führen des Bonusheftes soll durch seinen pädagogischen Effekt dazu beitragen den Patienten zur regelmäßigen Zahnvorsorge zu animieren.
      • Die Erhebung des Mundhygieneindex ist bei Personen, die nicht Leistungen nach BEMA IP1BEMA IP5 beanspruchen können, keine vertragszahnärztliche Leistung. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, trägt der Kassen-/Vertragszahnarzt jährlich das Datum einer zahnärztlichen Untersuchung in das Bonusheft ein. Die Eintragung ist mit Zahnarztstempel und Unterschrift zu versehen.

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Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012