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BEMA 01k
Kieferorthopädische Untersuchung

Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

BEMA 01k Schnellcheck

Punktzahl:28
  • Abrechenbar
    • für die kieferorthopädische Befunderhebung und Diagnostik (Voraussetzung jeder Kfo-Behandlung)
    • nur von dem Zahnarzt/Kieferorthopäden, der ggf. auch die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach BEMA 5 durchführt
    • bei kieferorthopädischem Behandlungsbeginn innerhalb der nächsten 6 Monate
      • nicht bei Überweisung zum Kieferorthopäden innerhalb der nächsten 6 Monate
      • auch bei Feststellung, dass in den nächsten 6 Monaten keine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit besteht
    • frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • ärztliches Gespräch
    • spezielle kieferorthopädische Anamnese
    • spezielle kieferorthopädische Untersuchung
      • extraorale Untersuchung
      • intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
      • Feststellung der Kieferrelation
      • Feststellung von dento-alveolären Anomalien
      • Feststellung des Dentitionsstadiums
    • kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
    • ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • im Einzelfall zusätzliche Untersuchungen und Beratungen
    • Röntgenaufnahmen, bevorzugt Panoramaaufnahmen
    • BEMA 5 Behandlungsplanung
    • BEMA 7a Modellherstellung
    • BEMA Ä934a Fernröntgen
    • BEMA Ä935d Panoramaaufnahme
check
Abrechenbar
  • für die kieferorthopädische Befunderhebung und Diagnostik (Voraussetzung jeder Kfo-Behandlung)
  • nur von dem Zahnarzt/Kieferorthopäden, der ggf. auch die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach BEMA 5 durchführt
  • bei kieferorthopädischem Behandlungsbeginn innerhalb der nächsten 6 Monate
    • nicht bei Überweisung zum Kieferorthopäden innerhalb der nächsten 6 Monate
    • auch bei Feststellung, dass in den nächsten 6 Monaten keine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit besteht
  • frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ärztliches Gespräch
  • spezielle kieferorthopädische Anamnese
  • spezielle kieferorthopädische Untersuchung
    • extraorale Untersuchung
    • intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
    • Feststellung der Kieferrelation
    • Feststellung von dento-alveolären Anomalien
    • Feststellung des Dentitionsstadiums
  • kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
  • ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • im Einzelfall zusätzliche Untersuchungen und Beratungen
  • Röntgenaufnahmen, bevorzugt Panoramaaufnahmen
  • BEMA 5 Behandlungsplanung
  • BEMA 7a Modellherstellung
  • BEMA Ä934a Fernröntgen
  • BEMA Ä935d Panoramaaufnahme
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:

    1. Ärztliches Gespräch
    2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese
    3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
      3.1 Extraorale Untersuchung
      3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
      3.3 Feststellung der Kieferrelation
      3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien
      3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums
    4. Aufklärung und Beratung
    5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
    6. Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)


    Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.

    Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. BEMA 5 durchführt.

    Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. BEMA 01 nicht abgerechnet werden.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten (Kind) steht
    • Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Behandlung
    • spezielle kieferorthopädische Anamnese, z. B. bereits erfolgte kieferorthopädische Vorbehandlungen, familiäre Zahn- und Kieferfehlstellungen, Verlauf des Zahnwechsels
    • Befund- und Ergebnisaufzeichnung der speziellen kieferorthopädischen Untersuchung:
      • extraorale Untersuchung
      • intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
      • Feststellung der Kieferrelation
      • Feststellung von dento-alveolären Anomalien
      • Feststellung des Dentitionsstadiums
    • kieferorthopädischer Befund
    • kieferorthopädischer Indikationsgrad (KIG)
    • Beratungsinhalt/Inhalt der Aufklärung des Patienten über festgestellte Befunde und Therapiebedarf
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