Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 01k
Kieferorthopädische Untersuchung
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen
BEMA 01k Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die kieferorthopädische Befunderhebung und Diagnostik (Voraussetzung jeder Kfo-Behandlung)
- nur von dem Zahnarzt/Kieferorthopäden, der ggf. auch die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach BEMA 5 durchführt
- bei kieferorthopädischem Behandlungsbeginn innerhalb der nächsten 6 Monate
- nicht bei Überweisung zum Kieferorthopäden innerhalb der nächsten 6 Monate
- auch bei Feststellung, dass in den nächsten 6 Monaten keine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit besteht
- frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- ärztliches Gespräch
- spezielle kieferorthopädische Anamnese
- spezielle kieferorthopädische Untersuchung
- extraorale Untersuchung
- intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
- Feststellung der Kieferrelation
- Feststellung von dento-alveolären Anomalien
- Feststellung des Dentitionsstadiums
- kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
- ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- im Einzelfall zusätzliche Untersuchungen und Beratungen
- Röntgenaufnahmen, bevorzugt Panoramaaufnahmen
- BEMA 5 Behandlungsplanung
- BEMA 7a Modellherstellung
- BEMA Ä934a Fernröntgen
- BEMA Ä935d Panoramaaufnahme
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:
- Ärztliches Gespräch
- Spezielle kieferorthopädische Anamnese
- Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
3.1 Extraorale Untersuchung
3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
3.3 Feststellung der Kieferrelation
3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien
3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums - Aufklärung und Beratung
- Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
- Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. BEMA 5 durchführt.
Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. BEMA 01 nicht abgerechnet werden. - Ärztliches Gespräch
- Dokumentation
- Datum
- Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten (Kind) steht
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Behandlung
- spezielle kieferorthopädische Anamnese, z. B. bereits erfolgte kieferorthopädische Vorbehandlungen, familiäre Zahn- und Kieferfehlstellungen, Verlauf des Zahnwechsels
- Befund- und Ergebnisaufzeichnung der speziellen kieferorthopädischen Untersuchung:
- extraorale Untersuchung
- intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
- Feststellung der Kieferrelation
- Feststellung von dento-alveolären Anomalien
- Feststellung des Dentitionsstadiums
- kieferorthopädischer Befund
- kieferorthopädischer Indikationsgrad (KIG)
- Beratungsinhalt/Inhalt der Aufklärung des Patienten über festgestellte Befunde und Therapiebedarf