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BEMA 14
Konfektionierte Krone

Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde

BEMA 14 Schnellcheck

Punktzahl:50
check
Abrechenbar
  • je Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde (Kinder- und Jugendliche)
  • an Milchzähnen
  • an bleibenden Zähnen im Ausnahmefall (Sechsjahresmolaren, bleibende Molaren oder Schneidezähnen)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • konfektionierte Milchzahnkrone aus Kunststoff oder Metall
  • Präparieren
  • Einprobe
  • Eingliedern
  • Nachkontrolle
  • Material- und Laborkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Patienten über 18 Jahre
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Grund
    • verwendete Materialien
  • Spitta-Kommentar
    • in der pädiatrischen Zahnheilkunde abrechenbar
    • abrechnungsfähig in der Regel an Milchzähnen, an bleibenden Zähne nur dann, wenn die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer Füllungstherapie nicht möglich ist und eine endgültige Versorgung des Zahnes mit einer Krone noch lange nicht möglich ist
    • Die Wiederbefestigung einer konfektionierten Krone berechtigt zum erneuten Ansatz der BEMA-Nr. 14.
    • Das verwendete Material/Kronenart, der Eingliederungsgrund und das Eingliederungsdatum sind zu dokumentieren.

    Außervertragliche Leistungen

    • adhäsiv befestigte konfektionierte Krone = GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung
    • anderes Material als Metall (Seitenzahn), Kunststoff (Front) für eine konfektionierte Krone = GOZ-Nr. 2250
    • Milchzahnkrone individuell angefertigt = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • vergleichbare Gebühr aus GOZ/GOÄ:
      • GOZ-Nr. 2250: 1,0-fach = 11,81 € 2,3-fach = 27,16 € 3,5-fach = 41,34 €
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