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BEMA 13b
Plastische Füllung, zweiflächig (F2)

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig

BEMA 13b Schnellcheck

Punktzahl:39
check
Abrechenbar
  • Füllen einer Kavität mit erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterialien, je zweiflächige Füllung
  • auch mehrmals je Zahn, wenn getrennte Füllungen (auch bei Aufbaufüllungen)
  • entsprechend der seit 1. November 1996 geltenden Mehrkostenregelung
    - auch bei Gussfüllungen (GOZ minus Bema)
    - auch bei dentinadhäsiven Rekonstruktionen (DAR)
  • als Kronenvorbereitung (Aufbaufüllungen)
  • Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e, f, g und h nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden. Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren einer Kavität
  • Unterfüllung
  • Füllen mit plastischem Füllmaterial
  • Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer formgebender Hilfsmittel
  • Polieren
  • ggf. Adhäsivtechnik (im Frontzahnbereich)
  • einschließlich Kosten für plastisches Füllungsmaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • für den Austausch einer intakten Füllung
  • retrograde Wurzelkanalfüllungen (siehe Bema 35)
  • Bema 16 (Stiftverankerung = Materialkosten)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschl. der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
    2. Amalgamfüllungen sind absolut kontraindiziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.
    3. Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
    4. Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a oder b abzurechnen.
    5. Neben den Nrn. 13 a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
    6. Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a) bis g) ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
      m = 1 = mesial
      o = 2 = okklusal/inzisal
      d = 3 = distal
      v = 4 = vestibulär(bukkal/zervikal bzw. labial)
      l = 5 = lingual bzw. palatinal

    Protokollnotiz:
    1) Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen geht davon aus, dass die nach den Nrn. 13 e, f, g und h abrechenbaren Füllungen im Seitenzahnbereich bei 1 % der Gesamtzahl der Füllungen liegen. Der Bewertungsausschuss empfiehlt der KZBV und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, geeignete Überprüfungsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass der angegebene Prozentsatz von 1 % eingehalten wird.
    2) Wird der Prozentsatz wesentlich überschritten, werden der Bewertungsausschuss und ggf. der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Überprüfung des bestehenden Bewertungsmaßstabes vornehmen.

    BMV-Z, Anlage 1,

    "2.4.4 [...] Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen: z = 7 = zervikal [...]“

  • Dokumentation
    • Zahn, Fläche
    • erfolgte Maßnahme
    • verwendete Materialien


    Eintragung

    • Füllungslage in Spalte „Bemerkungen“
      • in der Spalte „Leistung“ unter der Bema 601 und zusätzlich
      • in der Spalte „Bemerkungen“ die Kosten (in Centbeträgen!) eintragen.
    • bei Zahnersatz
      • in Spalte „Bemerkungen“ die Bema „5“ (= ZE) und in einer neuen Zeile
      • in Spalte „Leistungen die Bema 601 (= Materialkosten) und in Spalte „Bemerkungen“ den Preis für Stifte etc. eintragen.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      1. Materialkosten für Stifte bei Aufbaufüllungen (Bema 13a und Bema 13b) können unter der Leistungs-Nr. 601 abgerechnet werden.
      2. Interims- oder Übergangsfüllungen stellen reine Privatleistungen dar.
      3. Die Bema 13c/Bema 13d (Füllungen) sind nicht in Verbindung mit der Bema 14 (konfektionierte Krone, Kinder) abrechenbar.
      4. Die Abrechnung eines Onlays im Rahmen einer Mehrkostenberechnung nach § 28 Abs. 2 SGB V ist nicht möglich. Im Gesetzestext wird ausschließlich von Füllungen, sprich einer konservierenden Leistung, gesprochen. Ein Onlay geht über eine konservierende Behandlung hinaus und ist deshalb bereits den prothetischen Behandlungsmaßnahmen zuzuordnen.
      5. Füllungen, bei denen zum Austausch keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, die jedoch auf Wunsch des Patienten (z. B. aus Gründen der Kosmetik) erneuert werden sollen, stellen reine Privatleistungen dar. Eine Mehrkostenberechnung nach § 28 Abs. 2 SGB V ist nicht möglich.
      6. Begleitleistungen in Verbindung mit der Anfertigung von außervertraglichen Füllungen können nur dann als Sachleistung abgerechnet werden, wenn diese im speziellen Versorgungsfall auch bei einer Füllung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angefallen wären. Darüber hinausgehende Begleitleistungen sind privat zu vereinbaren und abzurechnen.
      7. Ist an einem Molaren eine kariöse Fissur zu füllen und für die zweite, kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. die Bema 13 neben der Bema IP5 abgerechnet werden.
      8. An einem Zahn sind maximal 2 Aufbaufüllungen abrechenbar, z. B. Bema 13a und Bema 13b nebeneinander.
      9. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung (Behandlungs-Richtlinien B: III. 5.). Dies gilt auch für Mehrschichttechniken.
      10. Die Bema 13c/Bema 13d (Füllungen) sind nicht bei überkronten Zähnen abrechenbar. Bei einem Zahn, bei dem eine vorhandene Krone abgenommen wird (Bema 23), kann eine neue Füllung nur über Bema 13a oder Bema 13b abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um Zahnhalsfüllungen.
      11. Im Rahmen einer endodontischen Behandlungsmaßnahme ist in begründeten Einzelfällen die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung möglich. Z. B. wenn der Zahn vor der Wurzelbehandlung mit einer randdichten und ausreichend stabilen Restauration versorgt werden muss.
    • Mehrkostenvereinbarung

      Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V

      Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die vertragszahnärztlichen Richtlinien (= erprobte und anerkannte plastische Füllungsmaterialien, z. B. Amalgam) hinausgehende Füllungsalternative, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist die vergleichbar preisgünstigste Füllung als Sachleistung abzurechnen. Dabei ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen! Das Original bekommt der Patient und das Duplikat muss in der Karteikarte aufbewahrt werden. Beide Teile müssen vom Zahnarzt und dem Patienten unterzeichnet werden!

      Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden! Das heißt, in diesen Fällen sind Gussfüllungen reine Privatleistung nach GOZ 2150, 2160, 2170, ebenso die Nebenleistungen (bMF, I, L1 u.a.)

      Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Bema 12 (bMF) sind nicht als Sachleistung abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.

      Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktion mit Komposit-Materialien werden nach GOZ 2060 (einflächig), 2080 (zweiflächig), 2100 (dreiflächig) und 2120 (mehrflächig) berechnet. Davon ist die entsprechende Bema 13ad abzuziehen. Eine zusätzliche Berechnung der GOZ 2197 ist nicht möglich. In aller Regel ist bei der Mehrkostenvereinbarung für Füllungen eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich.

      Mit den Bema 13ad sind

      • Unterfüllungen,
      • Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,
      • Ätztechnik,
      • Lichtaushärtung,
      • das Polieren der Füllung,
      • das plastische Füllungsmaterial und
      • die Adhäsivtechnik im Frontzahnbereich abgegolten.
    • Gewährleistungspflicht

      Gewährleistung nach § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V

      Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.

      Ausnahmekatalog zur Gewährleistungspflicht bei Füllungen F1–F4

      Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei

      • Milchzahnfüllungen
      • Zahnhalsfüllungen (Bei der Füllungslage ist zusätzlich die Ergänzungsziffer "7" bzw. "z" (z. B. vestibulär oder lingual unter Einbeziehung des Zahnhalsbereiches: "47" oder "vz" bzw. 57 oder lz) anzugeben.)
      • mehr als dreiflächigen Füllungen
      • Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten
      • Fällen, in denen besondere Umstände (z. B. Bruxismus oder Vorerkrankungen) vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält.

      Wiederholungsfüllungen können nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird.