Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 107a
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten mit Pflegegradeinstufung oder Eingliederungshilfe
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung (PBZst)
BEMA 107a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Sitzung
- für das Entfernen harter Zahnbeläge
- einmal je Kalenderhalbjahr
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
- Die Anspruchsberechtigung muss im Praxisverwaltungssystem zum Patienten dokumentiert werden.
- Nicht abrechenbar
- während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach BEMA AIT a ff., CPT a ff., UPT c
- neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
- für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
- für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten (Privatleistung GOZ 4050)
- für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
- für die Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderhalbjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ 4050/4055)
- wenn im selben Kalenderhalbjahr bereits BEMA 107 (Zst) abgerechnet wurde
- für Prothesenreinigung (Privatleistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ und/oder gemäß § 9 GOZ)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA Ä1 (Ber) (Beratung)
- BEMA 04 (PSI) (Erhebung des PSI-Codes)
- BEMA 8 (üZ) (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA 40, BEMA 41a/b (Anästhesien)
- BEMA 105 (Mundschleimhautbehandlung)
- BEMA 106 (sK) (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- BEMA Ä925 ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA 174a (PBa), 174b (PBb) (Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI oder Zuordnung der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII)
- BEMA IP1 bis IP5 (Individualprophylaxe, Kinder/Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr)
- BEMA FLA (Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung, wenn vor der Fluoridierung harte Beläge gemäß BEMA 107a entfernt werden müssen)
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
- Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Behandlungsauffälligkeiten (Blutung; Intensität der Beläge etc.)
- Notwendigkeit einer zusätzlichen Anästhesie
- Nachweis Bescheid Pflegekasse
- Nachweis Bescheid Eingliederungshilfe
- bei befristeten Bescheiden das Ablaufdatum
- ggf. Art der Entfernung, z. B. Handinstrumente, Ultraschall
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut (VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen).
- Die Versorgung, der durch die Zahnsteinentfernung entstandenen Wunden kann nicht nach BEMA 105 (Mu) abgerechnet werden.
- Die BEMA 105 (Mu) ist dann in Verbindung mit der BEMA 107a (PBZst) abrechnungsfähig, wenn gezielte Maßnahmen zur Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen durchgeführt worden sind. Eine systematische Abrechnung der beiden Positionen nebeneinander ist nicht zulässig.
- Bei erhöhter Schmerzsymptomatik bei der Entfernung von subgingivalem Zahnstein kann eine zusätzliche Anästhesie (nicht Oberflächenanästhesie) erforderlich werden.
- Anästhesien sind jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen in Verbindung mit der BEMA 107a (PBZst) abrechenbar (Dokumentation).
- Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22 a SGB V) finden Sie unter folgendem Link – § 22 a Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
- Ist bei einem Versicherten bereits eine Zahnsteinentfernung nach BEMA 107 abgerechnet worden und erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegegrad oder Eingliederungshilfe) zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Leistung nach BEMA 107a innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nicht mehr abgerechnet werden.
- Die Leistung ist je Kalenderhalbjahr abrechenbar. Dabei handelt es sich um den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni, oder Juli bis einschließlich Dezember (halbjährlich wäre der Zeitraum von 6 Monaten, wobei der beginnende Monat nicht näher bestimmt ist).