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BEMA 107a
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten mit Pflegegradeinstufung oder Eingliederungshilfe

Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung (PBZst)

BEMA 107a Schnellcheck

Punktzahl:16
  • Abrechenbar
    • je Sitzung
    • für das entfernen harter Zahnbeläge
    • einmal je Kalenderhalbjahr
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
  • Nicht abrechenbar
    • während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach den BEMA-Nrn. AIT, CPT, UPTc
    • neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
    • für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
    • für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten
    • für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
    • Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderhalbjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ-Nrn. 4050,4055)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema 40, Bema 41 (Anästhesien)
    • Bema 105 (Mundschleimhautbehandlung)- BEMA-Nr. 105, vor der BEMA-Nr. 107
    • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • für das entfernen harter Zahnbeläge
  • einmal je Kalenderhalbjahr
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernen aller harten Beläge an allen vorhandenen Zähnen via Handinstrument, Ultraschall o. Ä.
no-check
Nicht abrechenbar
  • während oder unmittelbar nach einer systematischen Parodontalbehandlung nach den BEMA-Nrn. AIT, CPT, UPTc
  • neben der Professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 (Überschneidung der Leistungsinhalte)
  • für das Entfernen von Zahnstein an herausnehmbarem Zahnersatz/Brückengliedern (außervertragliche Leistung)
  • für das Entfernen von Zahnstein an Implantaten
  • für das Entfernen weicher Beläge (außervertragliche Leistung)
  • Zahnsteinentfernung mehr als einmal in Kalenderhalbjahr (außervertragliche Leistung nach GOZ-Nrn. 4050,4055)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema 40, Bema 41 (Anästhesien)
  • Bema 105 (Mundschleimhautbehandlung)- BEMA-Nr. 105, vor der BEMA-Nr. 107
  • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b sind nur abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach Nr. 174a oder Nr. 174b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.

    2. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Behandlungsauffälligkeiten (Blutung; Intensität der Beläge etc.)
    • Notwendigkeit einer zusätzlichen Anästhesie
    • Nachweis Bescheid Pflegekasse
    • Nachweis Bescheid Eingliederungshilfe
    • bei befristeten Bescheiden das Ablaufdatum
  • Spitta Kommentar
    • Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut (VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen).
    • Die Versorgung, der durch die Zahnsteinentfernung entstandenen Wunden kann nicht nach der BEMA-Nr. 105 abgerechnet werden.
    • Bei erhöhter Schmerzsymptomatik bei der Entfernung von subgingivalem Zahnstein kann eine zusätzliche Anästhesie (nicht Oberflächenanästhesie) erforderlich werden.
    • Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22 a SGB V) finden Sie unter folgendem Link – § 22 a Richtlinie: https://www.g-ba.de/richtlinien/96/
    • Ist bei einem Versicherten bereits eine Zahnsteinentfernung nach BEMA-Nr. 107 abgerechnet worden und erfüllt der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegegrad oder Eingliederungshilfe) zu einem späteren Zeitpunkt, kann die Leistung nach BEMA-Nr. 107 a innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nicht mehr abgerechnet werden.
    • Keine inhaltliche Unterscheidung der BEMA-Nrn. 107 und 107a.