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BEMA IP1
Mundhygienestatus

Mundhygienestatus

BEMA IP1 Schnellcheck

Punktzahl:20
check
Abrechenbar
  • Erstellung eines Mundhygienestatus
  • einmal je Kalenderhalbjahr (1.1 bis 30.6; 1.7 bis 31.12)
  • bei Versicherten vom 7. bis 18. Lebensjahr (6- bis 17-Jährige)
  • auch als delegierbare Leistung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erstellung eines Mundhygienestatus
  • ggf. Anfärben der Zähne
  • Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen
  • Beurteilung der Mundhygiene und Zustand der Gingiva mit einem geeigneten Mundhygienestatus
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrfach innerhalb eines Kalenderhalbjahres
  • Mundhygiene-Beratung (siehe Ausschlussbestimmung Bema Ä1)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands anhand eines geeigneten Indexes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex; der einmal gewählte Index ist beizubehalten), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der Zähne.

    1. Eine Leistung nach Nr. IP1 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.

    2. Leistungen nach den Nrn. IP1 bis IP5 können nur für Versicherte abgerechnet werden, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für andere Versicherte können die Nrn. IP4 bis IP5 nur abgerechnet werden, soweit dies in den Abrechnungsbestimmungen ausdrücklich vereinbart ist.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/ mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten steht
    • Inhalte der Aufklärung und die Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Behandlung
    • Ergebnis der Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustandes anhand geeigneter Indizes, z. B.:
      • Plaque-Index, z. B. Approximalraum-Plaque-Index, Quigley-Hein-Index,
      • Blutungsindex, z. B. Papillen-Blutungsindex, Sulcus-Blutungsindex
    • Ergebnis aus der Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen
    • ggf. das Anfärben der Zähne oder den Grund, wenn Anfärben nicht gewünscht oder nicht nötig ist
    • Name oder Kürzel des Mitarbeiters, der die Leistung erbracht hat
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      1. Mit dem Eintrag in das Bonusheft bestätigt der Zahnarzt nicht nur die Kontrolluntersuchungen, sondern auch, dass das Gebiss eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt. Es dient somit gleichfalls als Nachweis für eine gute Mundhygiene (§ 55 Abs. 1 SGB V). Ein Missbrauch des Bonusheftes führt zur Belastung des einzelnen Zahnarzt- Budgets.
      2. Eine regelmäßige Mundpflege muss durch einen Mundhygieneindex dokumentiert sein.
      3. Die Erhebung des Mundhygieneindexes ist bei Personen, die nicht Leistungen nach Bema IP1–Bema IP5 beanspruchen können, keine vertragszahnärztliche Leistung.
      4. IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopäden berechenbar. Mit dem überweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe durchführt und abrechnet.
      • Unterschiedliche Indizes sind möglich und der einmal gewählte Index muss beibehalten werden.
      • Der Mundhygieneindex muss dokumentiert werden, ein bestimmtes Formblatt ist nicht vorgeschrieben.
      • Neben Bema Ä1 ist Bema IP1 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Beratung nach Bema Ä1 aus anderem Grund als der Mundhygieneaufklärung erfolgt ist.
      • Die Bema IP1 ist nicht mehrmals in einem Kalenderhalbjahr abrechenbar.
      • Nicht für Patienten außerhalb des berechtigten Personenkreises abrechnungsfähig (nicht unter 6. Lebensjahr bzw. nach vollendetem 18. Lebensjahr).
      • Mit Bema IP1 sind abgegolten:
        • Erstellung eines Mundhygienestatus
        • Beurteilung der Mundhygiene und Zustand der Gingiva mit einem geeigneten Mundhygieneindex
        • ggf. Anfärben der Zähne (z. B. bei Quigley-Hein-Index)
        • Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen
      • Geeignete Mundhygieneindizes sind z. B.
        • API (Approximalraum-Plaque-Index)
        • PBI (Papillen-Blutungs-Index)
        • Quigley-Hein-Index
      • Der Zyklus eines Individualprophylaxeprogramms im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 3 Jahre.

      • Unterschiedliche Indizes sind möglich und der einmal gewählte Index muss beibehalten werden.
      • Der Mundhygieneindex muss dokumentiert werden, ein bestimmtes Formblatt ist nicht vorgeschrieben.
      • Neben Bema Ä1 ist Bema IP1 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Beratung nach Bema Ä1 aus anderem Grund als der Mundhygieneaufklärung erfolgt ist.
      • Die Bema IP1 ist nicht mehrmals in einem Kalenderhalbjahr abrechenbar.
      • Nicht für Patienten außerhalb des berechtigten Personenkreises abrechnungsfähig (nicht unter 6. Lebensjahr bzw. nach vollendetem 18. Lebensjahr).
      • Mit Bema IP1 sind abgegolten:
        • Erstellung eines Mundhygienestatus
        • Beurteilung der Mundhygiene und Zustand der Gingiva mit einem geeigneten Mundhygieneindex
        • ggf. Anfärben der Zähne (z. B. bei Quigley-Hein-Index)
        • Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen
      • Geeignete Mundhygieneindizes sind z. B.
        • API (Approximalraum-Plaque-Index)
        • PBI (Papillen-Blutungs-Index)
        • Quigley-Hein-Index
      • Der Zyklus eines Individualprophylaxeprogramms im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 3 Jahre.
      (0)1. Jahr
      1. KHJ
      1. Jahr
      2. KHJ
      2. Jahr
      1. KHJ
      2. Jahr
      2. KHJ
      3.Jahr
      1. KHJ
      3. Jahr
      2. KHJ
      IP1
      IP2
      IP1
      IP2
      IP1
      IP1
      IP1
      IP1
      IP1
      IP1
      IP1
      IP1
      IP4IP4IP4IP4IP4IP4

      IP4 2 x je KHJ bei erhöhtem Kariesrisiko
      IP5 an den Zähnen 6 und 7 bei Notwendigkeit ohne zeitliche Einschränkung

      KHJ = Kalenderhalbjahr

      • Ermittlung des erhöhten Kariesrisikos mit DMFT-/dmft-Index Der DMFT-/dmft-Wert gibt den individuellen Zustand des Gebisses (Kariesrisiko) an. Die Anzahl • kariöser (decayed = D/d)
        • fehlender (missing = M/m)
        • gefüllter (filled = F/f)
        • Zähne (teeth = T/t)

      sind die Grundlage um das Kariesrisiko einzuschätzen.

      • Bei der Durchführung des DMFT/dmft-Index werden für das bleibende Gebiss Großbuchstaben (DMFT) und für das Milchgebiss kleine Buchstaben (dmft) verwendet. Da im Wechselgebiss Milchzähne und bleibende Zähne beurteilt werden, wird die Groß- und Kleinschreibung zur Unterscheidung angewandt.
        Hinweise zur Abrechnung
        • Fehlende Zähne werden nur gezählt, wenn sie aufgrund einer Karies extrahiert worden sind.
        • Jeder Zahn wird nur einmal abgerechnet, auch wenn dieser z. B. gleichzeitig eine Füllung hat und Karies diagnostiziert wird.
        • Der dmft-Wert kann höchstens 20, der DMFT-Wert höchstens 28 betragen (Weisheitszähne werden nicht mitgezählt).
          Ermittlung des DMFS-Wert
          Bei diesem Wert werden die Zahnflächen (Flächen = surfaces [S]) bewertet. Hat z. B. Zahn 27 eine mesiale und distale Karies, ergibt dies einen DMFS-Wert von 2.
          Der Höchstwert beträgt hier 112.
          Erhöhtes Kariesrisiko liegt bei folgenden Werten vor:
          3 Jahre dmf(t) > 0
          4 Jahre dmf(t) > 2
          5 Jahre dmf(t) > 4
          6 Jahre dmf(t) > 5
          7 Jahre dmf(t)/DMF(T) > 5 oder D(T) > 0
          8–9 Jahre dmf(t)/DMF(T) > 7 oder D(T) > 2
          10–12 Jahre DMF(S) an Approximal-/Glattflächen > 0
          ab 13 Jahre D(S) an Approximal-/Glattflächen > 0 und/oder mehr als 2 kariöse Läsionen
          Hinweis: Okklusale Flächen sind keine Approximal/Glattflächen!
      • Eintrag im Bonusheft bei Bema IP1 Ab Vollendung des 12. Lebensjahrs wird je Kalenderhalbjahr das Datum des Mundhygienestatus nach BEMA-Nr. IP1 in das Bonusheft eingetragen. Der Eintrag im Bonusheft muss vom Zahnarzt unentgeltlich vorgenommen werden.
      • Die Bema IP1 und Bema IP2 sind delegierbare Leistungen und können von dafür ausgebildetem und qualifiziertem Personal gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz erbracht werden.

      Die IP 1 ist regelmäßig durchzuführen, auch wenn weiterführende Maßnahmen (Bema IP2) nicht erforderlich sind.

    • Richtlinien des Bundesausschusses

      Beschluss des Bundesausschusses am 04.06.2003

      Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) vom 04. Juni 2003 in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung

      A. Allgemeines

      1. Diese Richtlinien legen gem. § 22 Abs. 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnärztlichen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (zahnmedizinische Individualprophylaxe) fest, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      2. Die zahnmedizinische Individualprophylaxe soll der Vorbeugung gegen Karies und Parodontalerkrankungen dienen und die Maßnahmen der Gruppenprophylaxe sinnvoll ergänzen und fortführen. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf. Neuerkrankungen oder ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern. Mit dem Individualprophylaxeprogramm sollen insbesondere die Versicherten betreut werden, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden.
      3. Der Erfolg der Individualprophylaxe ist in jeder Phase abhängig von der Mitarbeit des Patienten. Die Förderung dieser Mitarbeit steht daher im Vordergrund der Prophylaxemaßnahmen. Der dafür notwendigen Motivation kommt besondere Bedeutung zu. ggf. kann sie mehrfach erforderlich sein.
      4. Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, ist eine kontinuierliche Durchführung der Zahnprophylaxemaßnahmen erforderlich.
      5. Die Individualprophylaxe beginnt mit der Erstellung des Mundhygienestatus, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vorangegangen sein soll. Erforderlichenfalls folgt die Motivationsphase. Eine ggf. notwendige Intensivmotivation mit der Aufklärung über Krankheitsursachen und ggf. Remotivationen sollen zeitnah möglichst innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.
      6. Die Prophylaxemaßnahmen sollen insbesondere den versicherten mit hohem Kariesrisiko helfen, die Mundgesundheit zu verbessern. Ein hohes Kariesrisiko wird durch folgende Werte der Karies – Indexes DMF-T / DMF-S angezeigt:
        Alter bis
        7 Jahre dmf/DMF (t/T) > 5 oder D(T) > 0
        8–9 Jahre dmf/DMF (t/T) > 7 oder D(T) > 2
        10–12 Jahre DMF (S) an Approximal / Glattflächen > 0
        13–15 Jahre D (S) an Approximal / Glattflächen > 0 und / oder mehr als 2 Läsionen
        Dies gilt auch für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Karies – Index DMF-T / DMF-S:
      (0)
      Bleibende ZähneMilchzähne
      Dd (decayed) = kariös
      Mm (missing) = fehlend wegen Karies
      Ff (filled) = gefüllt wegen Karies
      Tt (teeth) = Zähne
      Ss (surfaces) = Zahnflächen


      Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemaßnahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen.
      Bei Versicherten, die kein hohes Kariesrisiko aufweisen, sind die Prophylaxemaßnahmen in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken.
      7. Die Individualprophylaxemaßnahmen werden nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes und der geltenden Ausbildungs- und Fortbildungsbestimmungen durchgeführt.

      B. Art und Umfang der zahnmedizinischen Individualprophylaxe


      8. Der Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes des Patienten, die Feststellung und Beurteilung von Plaque – Retentionsstellen sowie die Erhebung geeigneter Indizes und ggf., das Einfärben der Zähne. Geeignet sind Indizes mit dokumentierbarem Messwert.
      Das sind z. Bsp. der Papillen-Blutungs-Index (PBI), der Approximalraum- Plaque-Index (API) oder der Quigley-Hein-Index. Die Dokumentation ist Bestandteil der Krankenblattunterlagen. Die einmal gewährten Indizes sind innerhalb eines Prophylaxeprogrammes beizubehalten. Aufgrund der Untersuchung ist patienten- und befundbezogen zu entscheiden, ob und welche weiteren Prophylaxemaßnahmen indiziert sind. Das bedeutet, dass bei entsprechender Mundhygiene außer dem Mundhygienestatus weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
      9. Um das Gebiss prophylaxefähig zu machen, sollen alle iatrogenen und natürlichen Reizfaktoren beseitigt werden. Hier kann auch die Erstellung von Bissflügelröntgenaufnahmen angezeigt sein.
      10. An die Erhebung des Mundhygienestatus schließt sich ggf. die Aufklärung über Ursachen von Karies, Gingivitis und Zahntraumata sowie deren Vermeidung an. Die Erklärungen sind dem Alter und dem Entwicklungszustand des Patienten anzupassen, dabei sind Hinweise zur zahngesunden Ernährung zu geben. Geeignete Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees und dergl.) sind zu empfehlen und ggf. zu verordnen. Eine systemische Fluoridierung erfordert die Erfassung von systemisch angewandten Fluoridierungsmitteln. Bei Hygienedefiziten kommt die praktische Übung von Hygienetechniken einschließlich der Reinigung der Interdentalräume hinzu.
      Die Aufklärungen und praktischen Übungen sind zur Remotivation zu wiederholen.
      Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Remotivation erforderlich sind, hat der Zahnarzt aufgrund des individuellen Hygienebefundes des Versicherten zu entscheiden.
      11. Als begleitende Maßnahme ist die lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. angezeigt.
      Dabei sind häusliche Fluoridierungsmaßnahmen (z. B. mit fluoridiertem Speisesalz, Fluorid-Spülungen und Fluoridgelee) und der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die lokale Fluoridierung ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne, um eine gleichmäßige Benetzung des Zahnschmelzes mit Fluorid zu gewährleisten. Die erste lokale Fluoridierung soll während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. sechs Monaten erfolgen.
      12. Sind bereits wiederholt Prophylaxemaßnahmen durchgeführt worden, so sollen bei zufrieden stellender Mundhygiene nur die Erhebung des Mundhygienestatus sowie die lokale Fluoridierung durchgeführt werden. Weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen sind dann entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass bei einer späteren Verschlechterung der Mundhygiene erneut Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen erforderlich werden können. Verbessert sich der Mundhygienezustand eines versicherten trotz wiederholter Motivationsmaßnahmen nicht, so sind nur noch der Mundhygienestatus und Fluoridierung zweckmäßig.
      13. In ein Bonusheft ist bei den 12- bis 17jährigen jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus einzutragen. Das Bonusheft dient dem Versichertem als Nachweis für seinen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gem. § 30 Abs. 2 SGB V. In das Bonusheft sind daher auch die jährlichen Untersuchungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres einzutragen.
      14. Die bei der Erhebung des Mundhygienestatus festgestellten Befunde und die Indexwerte sind im Krankenblatt aufzuzeichnen.

      C. Fissurenversiegelung


      15. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie möglich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Lebensjahres.
      Eine Versiegelung ist nicht angezeigt, wenn die Fissur bereits kariös erkrankt ist. Um mit der Fissurenversiegelung einen langfristigen Schutz der Zähne zu erreichen, ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne erforderlich.
      Soweit eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen der lokalen Fluoridierung durchgeführt wird, muss die Versiegelung vor der Fluorisierung abgeschlossen sein.
      Die Versiegelung muss alle kariesfreien Fissuren des Zahnes einbeziehen.
      16. Diese Richtlinien treten am 01.01.2004 in Kraft.

      Berlin, 04.06.2003
      Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
      Der Vorsitzende
      Prof. Dr. Herbert Genzel

    • Weitere mögliche Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe

      Die Berechnung dieser Maßnahmen erfolgt auch beim gesetzlich versicherten Patient gemäß GOZ/GOÄ, da es sich um keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

      • Auftragen eines Chlorhexidin-Lack als minimalinvasive Therapie
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Zungenreinigung, Reinigung der Mundschleimhaut
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Nichtchirurgische Entfernung subgingvaler Beläge in Verbindung mit einer professionellen Zahnreinigung
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Professionelle Reinigung von abnehmbaren Implantataufbauelementen nach rekonstruktiver Phase, von Verbindungselementen (Steg, Geschiebe usw.), herausnehmbaren Zahnersatz
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik
        Analogberechnung gemäß §6 Abs. 1 GOZ
      • Speicheltest als medizinisch notwendige Leistungen
        Die Berechnung erfolgt analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ oder mittels Zugriff auf den für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
        • Entnahme des Abstrichmaterials (Speichel) = GOÄ-Nr. 298
          • Je Entnahme, die GOÄ-Nr. 298 umfasst lediglich die Entnahme des Abstrichmaterials, jedoch nicht dessen mikrobiologische Untersuchung.
        • Mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials
          • Nimmt der Zahnarzt die Untersuchung des Abstrichmaterials vor, kann die Leistung analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
          • Erfolgt die Untersuchung in einem Labor, stellt das Labor die mikrobiologische Untersuchung in Rechnung.
        • Speichelfließrate = GOÄ-Nr. 3712
        • PH-Wert-Bestimmung = GOÄ-Nr. 3714
        • Pufferkapazitätbestimmung = GOÄ-Nr. 3715
        • Streptococcus mutans (SM-Test) = GOÄ-Nrn.298, 4538 (GOÄ-Nr. 4538 = reduzierter Gebührenrahmen)
        • Pilznachweis Oricult = GOÄ-Nrn.298, 4715 (GOÄ-Nr. 4715 = reduzierter Gebührenrahmen)
        • Laktobazillen, LB-Test
          • Der Zahnarzt kann für die Entnahme des Abstrichmaterials die GOÄ-Nr. 298 berechnen.
          • Die Untersuchung des Abstrichmaterials kann mit der GOÄ-Nr. 4831 ausschließlich vom Labor berechnet werden, da die GOÄ-Nr. 4831 für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ nicht geöffnet ist.
          • Erfolgt die Untersuchung des Abstrichmaterials im Labor vom Zahnarzt, kann er die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnen.
      • Speicheltest als medizinisch nicht notwendige Verlangensleistungen
        Die Berechnung erfolgt ausschließlich gemäß § 1 Abs. 2 GOZ mit einer Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ. Eine andere Berechnungsmöglichkeit besteht nicht!
        Liste ggf. nicht abschließend

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§Urteile zu  BEMA IP1
Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012