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Urteil
Der Begriff „neben“ beim BEMA

Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012
Bei Abrechnungen kommt immer wieder die Diskussion auf, welche Ziffer neben welcher anderen berechnet werden darf bzw. eben gerade nicht.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 30.05.2012 (Az. S 2 KA 498/10) darauf abgestellt, dass sich das „nebeneinander“ nur auf ein und dieselbe Sitzung bezieht.
  • Das Urteil

    Das Sozialgericht Düsseldorf führt in seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 30.05.2012 (Az. S 2 KA 498/10) aus:

    „Der Begriff "neben" ist insofern in den vereinbarten Abrechnungsbestimmungen zum BEMA nicht näher bestimmt. In der Regel wird die Wendung dahin verstanden, dass die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen ausgeschlossen werden soll, die in derselben Sitzung erbracht worden sind (z.B. BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -: im Rahmen eines Besuchs erbrachte Untersuchungsleistungen nach Nr. 01 BEMA neben der Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ bzw. Nr. 7500 BEMA; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R -: allgemeine Beratung nach Nr. Ä 1 neben den Leistungen nach Nrn. IP 1 bis IP 5 für individualprophylaktische Leistungen (bis zum 31.12.2003); BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R -: Nrn. Ä 169 und Ä 172 GOÄ 1965 (Probe-/Exzisionen) neben zeitgleich erbrachten chirurgischen Leistungen wie Osteotomien nach Nr. 47 BEMA oder Wurzelspitzenresektionen nach Nr. 54 BEMA in derselben Kieferregion). Die vereinbarten Abrechnungsbestimmungen zum BEMA bringen dies mitunter deutlich zum Ausdruck, indem etwa die Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 01 vorschreibt, dass neben einer Leistung nach Nr. 01 für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nicht berechnet werden kann. […]“

  • Kommentar

    Im Umkehrschluss heißt das nichts anderes, als dass die Berechnung dann möglich ist, wenn in den bestimmten Fällen die Leistungen nicht in ein und derselben Sitzung erbracht worden ist.

  • Handlungsempfehlung

    Es ist ratsam, seine Abrechnung insoweit kritisch zu betrachten, als dass eindeutig nicht nebeneinander berechenbare Leistungen nicht zusammen abgerechnet werden sollten. In allen anderen Fällen aber ist es hilfreich, wenn die Möglichkeit der Nebeneinanderberechenbarkeit plausibel dargestellt werden kann.


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