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Urteil
Begründung für Steigerungsfaktor nachträglich möglich

Gericht: VGH Bayern
Aktenzeichen: Az. 24 B 20.549
Datum: 23.03.2023
Streitet der Patient mit seiner privaten Krankenversicherung oder der Beihilfestelle über die Erstattungsfähigkeit der Rechnung für seine zahnärztliche Behandlung, wird in der Regel die Praxis für die Argumentation mit herangezogen. Stellt dieser dann fest, dass er für die Begründung des Steigerungsfaktors noch etwas ergänzen kann, ist dies auch nachträglich noch möglich und muss entsprechend vom Kostenträger berücksichtigt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kürzlich bestätigt. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet:

„Der behandelnde Arzt kann über die im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ erforderliche Begründung, die für die Fälligstellung der Rechnung erforderlich ist, auch noch im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ausführungen dazu vorbringen, warum im jeweiligen Einzelfall das Überschreiten des Schwellenwertes gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ gerechtfertigt war; dieses Vorbringen ist zu berücksichtigen. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Arzt das Überschreiten des 2,3-fachen Satzes nachträglich im Verfahren nur noch erläutern, nicht jedoch um neue, bislang nicht vorgetragene Gründe ergänzen darf, um die Besonderheiten des jeweiligen Behandlungsfalles nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darzulegen, kann der GOZ nicht entnommen werden.“

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