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Urteil
Vorsicht: Wann ist die Honorarrechnung nicht fällig?

Gericht: LG Wuppertal
Aktenzeichen: Az. 10 S 165/06
Datum: 15.03.2007
Eine Zahnarztrechnung kann erst geltend gemacht werden, wenn die Forderung fällig ist. Die Fäl-ligkeitsvoraussetzungen werden in § 10 der GOZ dargestellt. Danach wird eine zahnärztliche Ver-gütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Gemäß Abs. 2 des § 10 GOZ muss die Rechnung insbesondere das Datum der Erbrin-gung der Leistung enthalten, bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen be-rechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und
den Steigerungssatz und bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal ging es um die Bezahlung einer zahnärztlichen Rechnung. Im Streit standen von dem Zahnarzt liquidierte Beträge in Höhe von 135,80 € für „Boneprofiler“ und in Höhe von 499,80 € für einen „Klinikabdrucksatz“. Da der Zahnarzt nicht ge-nauer beschrieben hat, was unter „Bonepfofiler“ und „Klinikabdrucksatz“ zu verstehen sei, war streitig, ob die Mindestfälligkeitsvoraussetzungen gegeben waren.
  • Das Urteil

    Im Ergebnis befand das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil vom 15.03.2007 (Az. 10 S 165/06), dass die Voraussetzungen des § 10 GOZ nicht erfüllt waren und der Zahnarzt sein Honorar für die-se beiden Positionen nicht geltend machen kann.

    Zum Boneprofiler führte das Gericht aus:
    „Bezüglich des sogenannten Boneprofilers hat der Kläger nicht einmal dargelegt, um was es sich dabei handelt. Die Berufungsklägerin hat von Anfang an bestritten, dass es sich tatsächlich um ein Einmalinstrument handele. Auch der Sachverständige konnte sich den Begriff Boneprofiler nicht sicher erklären. Er hat es als wahrscheinlich bezeichnet, dass es sich dabei um ein Werkzeug handelt, das lediglich einmal verwendbar sei. Er hat aber nicht ausgeschlossen, dass es sich doch um ein anderes Instrument gehandelt hat, da es nicht näher spezifiziert worden ist. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, näher zu spezifizieren, worum es sich bei diesem Boneprofiler handelt. Dies ergibt sich zwingend aus § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ. Danach muss die Zahnarztrechnung die Art, die Menge und den Preis verwendeter Materialien enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist die Rechnung insofern nicht fällig, siehe oben. Sollte es sich aber bei dem Boneprofiler anders, als das Amtsgericht unterstellt hat, nicht um ein Einmalinstrument handeln, so fiele es unter die Instrumente und Apparate, deren Benutzung mit den Gebühren abgegolten ist, § 4 Abs. 3 GOZ. Mit seiner Darstellung in der Ergänzung der Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2006 kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Hier lässt der Kläger erstmals vortragen, Boneprofiler seien zur Zeit der Behandlung des Beklagten außer nach ihrem Durchmesser nicht weiter spezifiziert worden, während es heute entsprechende Bestelllisten gäbe. Diese Darstellung überzeugt inhaltlich nicht. Auch der Kläger wird seinerzeit nach irgendeinem System oder irgendeiner Liste Boneprofiler, gleichgültig, um was es sich dabei handelt, bestellt haben. Anders sind eine Bestellung und eine Lieferung nicht vorstellbar. Immerhin räumt er ein, dass es unterschiedliche Durchmesser gegeben hat.“

    Zum Klinikabdrucksatz
    „Entsprechendes gilt für die Vergütung für den sogenannten Klinikabdrucksatz.
    Wie die Berufungsbegründung überzeugend ausführt, kann unter derartigem Material kein Implantatteil zu verstehen sein. Der Sachverständige Dr. F hat dies zwar vermutet, konnte aber anhand der Rechnung des Klägers weder nachvollziehen, dass es sich um Abdruckpfosten handele, noch, dass der Preis korrekt wiedergegeben worden sei. Der Kläger wäre aber gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ verpflichtet gewesen, seine Liquidation so zu stellen, dass sie jederzeit von Dritten nachvollzogen werden kann. Eine zahnärztliche Liquidation muss objektiv überprüfbar sein, sonst fehlen ihr die Fälligkeitsvoraussetzungen.
    Der Kläger lässt zwar mit der ergänzenden Berufungserwiderung vortragen, bei den von ihm sogenannten Klinikabdrucksätzen handele es sich um die heutzutage sogenannten Gingivaformer und die Abdruckpfosten, die heute als Übertragungsaufbaureposition in der Bestellliste der Firma G spezifiziert würden. Der Kläger aber überlässt es der Kammer, wie sie sich nunmehr aus der Bestellliste der Firma G die von ihm sogenannten Klinikabdrucksätze zusammenstellen und vorstellen soll, zumal die Preise sich nicht mit den vom Kläger berechneten Gegenständen decken. Für die sogenannten Klinikabdrucksätze gilt nichts anderes als für die sogenannten Boneprofiler. Auch diese muss der Kläger in irgendeiner Form beim Hersteller auch im Jahre 2002 oder früher bestellt haben. Irgendeine Liste, irgendein System der Bestellung muss bestanden haben, so dass es dem Kläger auch möglich gewesen wäre, eine nähere Beschreibung dieser von ihm angeblich für den Beklagten verwandten Gegenstände in die Liquidation aufzunehmen. Soweit die Streithelferin und Berufungsklägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 7. Februar 2007 eigene Ermittlungen angestellt hat und zu einer teilweise Erstattungsfähigkeit gelangt, hat sich der Kläger diese Darstellung nicht zu eigen macht.“

  • Kommentar

    Die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal ist nachvollziehbar. Aus einer Rechnung muss hervorgehen, was genau wofür abgerechnet wird. Bei begründeten Unklarheiten sollte Klarheit geschaffen werden.

  • Handlungsempfehlung

    Spätestens, wenn es schon zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, muss erklärt werden, was genau abgerechnet worden ist. Um unnötige Prozesse und Streitereien mit Patienten zu vermeiden, sollte die Rechnung von vornherein korrekt erstellt und die Fälligkeit herbeigeführt werden.


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