Edition Zahnarztpraxis
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Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Urteil
Intraorale Oberflächenanästhesie neben intraoraler Infiltrationsanästhesie berechenbar
- Das Urteil
Das AG Krefeld hat bereits vor Jahren (Urteil vom 30.11.1992, Az. 7 C 449/92) bestätigt, dass die Ziffern 008 und 009 GOZ nebeneinander berechnet werden können. Dieses Urteil hat seine Gültigkeit nicht verloren. Es ist auch auf die GOZ 2012 übertragbar, da sich weder der zahnmedizinische Inhalt noch die Leistungsbeschreibung für diese Frage geändert hat.
Das AG Krefeld führte in seinen Entscheidungsgründen aus:
„Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 8 (Oberflächenanästhesie) neben dem Ansatz der Gebühr nach Nr. 9 für die Infiltrationsanästhesie ist hier gerechtfertigt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr angesetzt hat. Danach wäre die Gebühr nach Nr. 8 dann nicht berechtigt, wenn die Oberflächenanästhesie Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Infiltrationsanästhesie ist. Das ist aber nicht der Fall. Die eine Maßnahme ist auch nicht etwa immer notwendiges Durchgangsstadium für die andere Maßnahme. Bereits der Umstand, dass eine eigene Leistungsnummer ausgewiesen ist, ist ein Anzeichen dafür, dass die Maßnahme als eigenständiger Behandlungsschritt zu bewerten ist. Die Gebühr nach Nr. 8 kann neben der Gebühr nach Nr. 9 oder 10 etwa dann berechnet werden, wenn die Einstichstelle für die Infiltrationsanästhesie vorbetäubt wird. Dies ist aber keineswegs immer erforderlich, auch im vorliegenden Fall offenbar nicht, da die Gebühr nach Nr. 8 nur bei zwei von den sechs Zähnen zusätzlich angesetzt worden ist, bei denen auch die Gebühr nach Nr. 9 berechnet ist.“
- Kommentar
Dieses Urteil enthält eine erfreulich klare Begründung. Die Aussage gilt heute noch und lässt sich auf die GOZ 2012 unproblematisch übertragen.
- Handlungsempfehlung
Sollte der zahnärztlichen Rechnung entgegengehalten werden, die Ziffern 008 und 009 bzw. 0080 und 0090 könnten nicht nebeneinander berechnet werden, sollte die Argumentation des AG Krefeld übernommen werden.