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Urteil
Arbeitsunfall am Getränkeautomaten

Gericht: LSG Hessen
Aktenzeichen: Az. L 3 U 202/21
Datum: 05.03.2014
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Sturz auf dem Weg zum Getränkeautomaten im Sozialraum seiner Arbeitsgebers, stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Unfallversicherung einspringt. Hierüber hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Eine Arbeitnehmerin war auf dem Weg zum Kaffeeholen auf dem zu dem Zeitpunkt nassen Fußboden ausgerutscht und hat sich dabei einen Bruch des dritten Lendenwirbels zugezogen. Per Bescheid lehnte die gesetzliche Unfallversicherung einen Anspruch der Arbeitnehmerin ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Kantinenraum gehöre nicht zum versicherten Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem widersprach die Arbeitnehmerin und wies darauf hin, dass es sich nicht um eine Kantine gehandelt habe, sondern eher um eine Teeküche. Der Raum diene allgemein der Getränkeversorgung der Arbeitnehmer und beruhe ausschließlich auf Selbstbedienung, wobei sich die Arbeitnehmer die Getränke mit an den Arbeitsplatz nehmen und es keine Sitzgelegenheiten zur Nahrungsaufnahmegäbe so wie in einer Kantine.
  • Das Urteil

    Im Ergebnis hat das Hessische Landessozialgericht der Arbeitnehmerin Recht gegeben und einen Arbeitsunfall anerkannt. In seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 07.02.2023 (Az. L 3 U 202/21) führt das Gericht aus:

    „Bei der Prüfung des inneren bzw. des sachlichen Zusammenhangs im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme ist insbesondere zu unterscheiden zwischen Unfällen auf dem Wege zur Nahrungseinnahme und Unfällen, die sich bei der Nahrungsaufnahme selbst ereignen… . Die Nahrungsaufnahme selbst ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach der Rechtsprechung des BSG erstreckt sich nämlich der allgemeine Schutzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht auf die Nahrungsaufnahme, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird… . Die Nahrungsaufnahme ist vielmehr dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen… .
    Anders verhält es sich mit dem – hier im Streit stehenden - Weg, der im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme bzw. mit dem Besorgen der Nahrung zurückgelegt werden muss. Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, ist grundsätzlich versichert… und zwar unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt wird oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum (etwa zu einer Gaststätte, der eigenen Wohnung oder zu einem Kiosk/Lebensmittelgeschäft) führt… . Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist. Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, wird der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen… . Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln entscheidend ist dabei, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr – ggfs. am Arbeitsplatz – erworben werden, während Wege die zurückgelegt werden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben unversichert bleiben… .
    Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabes steht der Weg der Klägerin zum Holen eines Getränks aus einem Kaffeemünzautomaten, bei dem sie vorliegend im Raum 407 gestürzt ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang besteht… .“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung grenzt einen Sozialraum bzw. eine Teeküche gegenüber einer Kantine ab. Dies ist für eine Zahnarztpraxis relevant, da eine solche in der Regel keine Kantine für seine Mitarbeiter vorhält, sondern regelmäßig eine Teeküche. Kommt es in der Teeküche zu einer unfallbedingten Verletzung eines Mitarbeiters, greift der gesetzliche Unfallschutz.

  • Handlungsempfehlung

    Sollte sich die gesetzliche Unfallversicherung - wie in dem geschilderten Fall geschehen - , weigern, den Arbeitsunfall anzuerkennen, ist zu empfehlen, gegen den negativen Bescheid Widerspruch einzulegen.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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