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Urteil
Cave – Mahnbescheide nicht selbst beantragen!

Gericht: OLG Brandenburg
Aktenzeichen: Az. 3 U53/21, 3 U 37/22
Datum: 17.01.2023
Wenn Patienten nicht zahlen, ist das ärgerlich. Mahnen und erinnern kosten Zeit und Arbeitskapazität, die man sich eigentlich sparen und lieber anders nutzen könnte. Und keiner wartet gerne auf sein Geld. Der Patient ist gut und zufriedenstellend behandelt worden. Warum zahlt er dann nicht? Womöglich sind sogar Vorleistungen an das Labor gezahlt worden. Dann ist es noch ärgerlicher. Zahlt der Patient trotz mehrfachen Mahnungen nicht, bleibt nur der Weg über den Mahnbescheid. Den Erlass eines Mahnbescheides selbst zu beantragen, sollte man allerdings unterlassen und lieber eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragend. Trotzdem gibt es immer wieder Praxen, die es selbst machen oder besser gesagt versuchen. Der Antrag scheint oberflächlich betrachtet einfach. Wie überall gibt es aber Fallstricke und Fehlerquellen, die nur der erfahrene Profi umgehen kann. Ein Fehler kann bereits darin liegen, den Antrag beim falschen Gericht einzureichen.

Entsprechend § 690 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss ein Mahnbescheid zwingend besondere Angaben und Erklärungen enthalten. So muss zum Beispiel gemäß § 690 Abs. 1 Nummer 3 ZPO die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten sein. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Sollen gleich mehrere Ansprüche mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides geltend gemacht werden, wird es also schon komplizierter. Aber auch bei nur einem Anspruch können Fehler gemacht werden.

Problematisch und mit negativen Konsequenzen behaftet sind Fehler in einem Mahnbescheidsantrag, wenn die Hemmung der Verjährung nicht greift. Typischer-weise werden oft Mahnbescheide zum Ende des Jahres beantragt, um noch kurz vor Schluss die Verjährung zu stoppen. Gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 3 hemmt die Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung. Ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides mit einem Fehler behaftet, kann unter Umständen die Verjährungswirkung eintreten mit dem Ergebnis, dass die Rechnung gegenüber dem Patienten dann nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Die Rechtsprechung fordert regelmäßig eine so genannte hinreichende Individualisierung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides. Darin steckt eine häufige Fehlerquelle.
  • Das Urteil

    Mit Urteil vom 17.01.2023 (Az. 3 U 53/21, 3 U 37/22) wies das Brandenburgische Oberlandesgericht einen Zahlungsanspruch ab, da der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den rechtlichen Anforderungen nicht genügte.

    „Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides am 15.01.2020 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), da der Anspruch im Mahnbescheid nicht hinreichend gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO individualisiert worden ist. Deshalb konnte die Zustellung des Mahnbescheides keine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirken. Zur Hemmung der Verjährung führt der Mahnbescheid nur unter der Voraussetzung, dass der auf seinen Erlass gerichtete Mahnantrag die gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthält… .
    Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist dann im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen An-gaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab… Wenn mehrere Einzelansprüche und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, gehört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist… . Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beige-fügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind… . Entsprechend kommt es bei einer Falschbezeichnung im Mahnbescheid, auch bei einer fehlerhaften Bezifferung des geltend gemachten Betrags, für die Individualisierung des Anspruchs auf den für den Antragsgegner erkennbar gewordenen Rechtsverfolgungswillen an… .“

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.07.2022 (Az. VII ZR 255/21) kann die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unzureichende Individualisierung unter Umständen später nachgeholt werden. Gelingt eine solche Nachholung der Individualisierung, bleibt das Manko, dass die Hemmung der Verjährung nicht zurückwirkt, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung wirkt. Wurde der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erst kurz vor Jahresende – eben mit dem Ziel, die Verjährung zu hemmen – eingereicht, kann eine Nachholung ihre Wirkung verfehlen. Die Nachholung muss also in unverjährter Zeit erfolgen.

    Der BGH führt in seiner Entscheidung wie folgt aus:

    „Des Weiteren entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs nachgeholt werden kann. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme… . War zu diesem Zeitpunkt der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt, wird mit der Nachholung der Individualisierung während des Mahnverfahrens die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist deshalb ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch den an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.“

  • Kommentar

    Diese hochrichterlichen Entscheidungen zeigen auf, dass Fehler bei dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides anspruchsvernichtende Folgen haben können. Die Möglichkeit der Nachholung kann zwar die Rettung in Einzelfällen herbeiführen, bleibt aber da nutzlos, wo die Verjährung bereits eingetreten ist.

  • Handlungsempfehlung

    Es ist dringend zu empfehlen, Mahnbescheide durch erfahrene Fachkräfte – am besten in einer Rechtsanwaltkanzlei – beantragen zu lassen. Zudem sollten grund-sätzlich verjährungshemmende Anträge kurz vor Jahresschluss vermieden werden. Unter Zeitdruck entstehen häufig noch mehr Fehler und diese sind vermeidbar.
    Ganz grundsätzlich ist zu raten, Rechnungen zeitnah nach der Behandlung zu versenden und ein konsequentes und zügiges Mahnsystem zu nutzen. Die Erfah-rung zeigt, dass dadurch die Zahlungsmoral von Patienten am besten unterstützt wird.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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