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Urteil
Grundsätzliches und Beispiele zum Schmerzensgeld bei Haftung eines Zahnarztes

Gericht: LG Karlsruhe
Aktenzeichen: Az. 6 O 140/17
Datum: 26.07.2023
Behandlungs- und Aufklärungsvorwürfe seitens der Patienten häufen sich. Patientenanwälte fordern regelmäßig übersetze Schmerzensgelder, nicht nur, um über eine Verhandlungsmasse zu verfügen.
Wonach wird beurteilt, welche Schmerzensgeldhöhe angemessen ist?
  • Das Urteil

    Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 26.07.2023 (Az. 6 O 140/17) Grundsätzliches zur Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch das Gericht zusammengetragen:

    „Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955 …; BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15, Rn. 6…). Mit der gefestigten Rechtsprechung hängt die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH Beschluss vom 06.07.1955, a.a.O.). Im Sinne einer Objektivierung der Leiden wirken sich insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß eines eingetretenen Dauerschadens bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2022 - 1 U 188/20; OLG Hamm, Urteile vom 18.01.2022 - 7 U 100/20; OLG Celle, Urteil vom 4.11.2020 - 14 U 81/20; OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013 - 19 U 137/09). …

    Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt der Tatrichter zwar von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Hierbei muss er aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüfen, wobei die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte zu benennen genügt allein nicht. Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher und zu Gunsten eines Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung - hier insbesondere seit dem Jahr 2022 mit 7,9% (recherchiert nach „www.destatis.de“) - zu berücksichtigen ist (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2023 - 6 O 175/21, m.w.Nachw.).

    Schließlich stellt das Landgericht Karlsruhe einige Beispiele aus der Rechtsprechung dar:

    „Das OLG Düsseldorf hat für die fehlerhafte feste Eingliederung über 3 Zähne im Jahr 2000 6.000,00 DM zugesprochen (Urteil vom 14.12.2000 - 8 U 42/00). Das OLG Hamm hat im Jahr 2014 bei einer fehlerhaften zahnprothetischen Behandlung mit ca. 4 Jahren Nachbehandlung ohne außergewöhnliche Schmerzen bei einer Vielzahl von Terminen auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € erkannt (Urteil vom 16.12.2014 - 26 U 81/14). Wegen einer über Jahre andauernden, schmerzhaften Zahnbehandlung mit mehrmaligem Verlust von Implantaten und dem endgültigen Verlust eines Zahnes hat das OLG Köln im Jahr 2015 ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,00 € zugesprochen (Urteil vom 26.08.2015 - 5 U 21/15). Für einen Verlust von 4 Zähnen im Oberkiefer und notwendigem Ausfräsen des Kiefers und weiteren zahnärztlichen Behandlungen hat das OLG Zweibrücken im Jahr 2016 unter Berücksichtigung der von der Klägerin gewollten alternativen Behandlungsmethode 12.000,00 € zuerkannt (Urteil vom 19.4.2016 - 5 U 8/14).“

  • Kommentar

    Die Tendenz der Schmerzensgeldhöhe geht seit Jahren eindeutig nach oben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird.

  • Handlungsempfehlung

    Im konkreten Einzelfall ist es sehr wichtig und entscheidend, dass die genauen Umstände betrachtet und bewertet werden. Pauschale Bemessungen verbieten sich und sind ungeeignet, einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Zu beachten ist auch, dass dieselben Beschwerden bei unterschiedlichen Patienten in unterschiedlichen Lebenssituationen jeweils individuell bewertet werden müssen.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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