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Urteil
Umfang der Begründung über 2,3
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner jüngsten Entscheidung hierzu mit Urteil vom 13.11.2012 (Az. 5 LC 222/11) wieder bestätigt, dass an die Begründungspflicht keine allzu überzogenen Forderungen gestellt werden dürfen.
- Das Urteil
In seinen Entscheidungsgründen formuliert das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit klaren Worten:
„Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind allerdings keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn. 31). Die Begründung muss jedoch das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O. unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2004 - 6 A 215/02 -, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994 - 4 S 1666/91 -, juris Rn. 28). Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es dabei nicht. In der Regel wird es genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 7.6.1994, a. a. O., Rn. 28).“
- Kommentar
Die Aussage des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist klar. Es hat sich nicht geändert, dass die Begründungspflicht nicht überstrapaziert werden darf. Letztlich ist es in der Regel eh so, dass eine Begründung vom Kostenträger entweder akzeptiert wird oder nicht. Ob sie nun kürzer oder länger beschrieben wird, dürfte dabei eine nebensächliche Rolle spielen.
- Handlungsempfehlung
Ausschlaggebend für die Bewertung sowohl des Kostenträgers als auch der Gerichte ist die Formulierung der Begründung. Diese sollte also verständlich und nachvollziehbar sein. Immer wieder wird zudem gefordert, dass die Begründung „personenbezogen“ sein soll. Da sich die Begründung immer auf die Person, nämlich den Patienten, bezieht, ist sie stets personenbezogen. Hilfreich ist aber sicher in der Regel, dass die individuelle Situation des Patienten mit erfasst wird.