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GOZ § 10
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

  • Paragraph

    (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

    (2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

    1. das Datum der Erbringung der Leistung,

    2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

    3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,

    4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,

    5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,

    6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.

    (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.

    (4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ”entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

    (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

    (6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat."

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Kommentar zu § 10 GOZ Absatz 1

      § 10 Abs. 1 bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der zahnärztlichen Abrechnung, also ab wann der Zahnarzt die Zahlung verlangen kann und der Patient zur Zahlung verpflichtet ist.

      Voraussetzung der Fälligkeit ist eine Rechnung, die der GOZ entspricht. Damit dies der Fall ist, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

      (0)
      a)Einhaltung der Abrechnungsregeln, die in den §§ 1 bis 12 GOZ enthalten sind, insbesondere zur Berechnung der Gebühren (§ 5) und zu den formalen Anforderungen an die Rechnung (§ 10 Abs. 2 bis 4)
      b)Verwendung des Rechnungsformulars gemäß Anlage 2 zur GOZ
      c)Beachtung der Regelungen in den einzelnen Gebührenpositionen

      Neu in der GOZ 2012 ist die Verpflichtung, die Rechnung nach einem amtlichen Muster zu erstellen. Dieses Muster, das sich in Anlage 2 der GOZ findet, ist ab dem 01.07.2012 verbindlich. Zum Hintergrund dieser neuen Fälligkeitsvoraussetzung wird in der amtlichen Begründung auf die Erleichterung der Abwicklung von Erstattungsanträgen mit rechnergestützten Programmen in der privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfe verwiesen. Diese sei bislang an der individuellen Rechnungsgestaltung weitestgehend gescheitert. Durch die vorgeschriebene Verwendung einer einheitlichen Form der Liquidation werde der technische Aufwand minimiert, ohne dass dadurch zusätzliche Belastungen für die Zahnärzte entstünden. Künftige, in der Regel technisch bedingte Änderungen würden ohne die Durchführung eines zeitaufwendigen Verordnungsverfahrens ermöglicht.

      Die Fälligkeit beeinflusst auch die Verjährung des Anspruches. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch aufgrund des § 10 Abs. 1 GOZ mit dessen Fälligkeit, und nicht bereits mit dem Abschluss der Behandlung. Die Rechnungsstellung ist damit Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Mithin können Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt werden, auch nicht verjähren. Der Zahnarzt kann dementsprechend die Verjährung seiner Ansprüche durch den Zeitpunkt der Rechnungsstellung beeinflussen.

      Erfolgt die Rechnungsstellung allerdings nicht in angemessener Zeit, kann die Forderung auch der Verwirkung unterliegen. Eine Verwirkung tritt ein, wenn der Patient den Umständen nach aufgrund des Zeitablaufs mit einer Rechnungsstellung nicht mehr rechnen musste.

      Kommentar zu § 10 Absatz 2

      § 10 Abs. 2 enthält die einzuhaltenden Formalien für die Rechnungsstellung zahnärztlicher Leistungen.

      Die Rechnung muss das Datum ausweisen, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Leistungen erbracht worden sind. Es genügt keine pauschale Angabe, sondern das Datum muss jeder abgerechneten Ziffer zugeordnet werden. Erfolgt die Behandlung an verschiedenen Tagen, können die Ziffern in Behandlungsblöcken zusammengefasst werden.

      Die abgerechnete Gebühr muss mit der Ziffer und der in der GOZ enthaltenen Leistungsbeschreibung angegeben werden. Die Leistungsbeschreibung kann auch abgekürzt werden, solange sie für den Patienten verständlich bleibt. Der jeweils behandelte Zahn muss ebenfalls benannt und der Leistung zugeordnet werden. Die Benennung kann nach dem Zahnschema erfolgen und muss dem Patienten gegebenenfalls erläutert werden.

      Angegeben werden müssen auch der in der GOZ enthaltene Betrag der abgerechneten Ziffer sowie der angewendete Steigerungsfaktor. Enthält die jeweilige Abrechnungsziffer eine Mindestdauer als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit, so muss diese Dauer mit angegeben werden.

      Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztliche Leistungen muss der Minderungsbetrag gemäß § 7 GOZ mit aufgeführt werden.

      Soweit Entschädigungen nach § 8 GOZ, also Wegegeld oder Reiseentschädigung, abgerechnet werden, müssen diese mit dem Betrag, der Art der Entschädigung sowie der Berechnung mitgeteilt werden. Erforderlich ist bei Fahrten mit dem PKW die Angabe der gefahrenen Kilometer und des nach § 8 Abs. 1 anzusetzenden Kilometersatzes.

      Bei Auslagen im Sinne des § 9 GOZ müssen die Art der Auslage, der Umfang und die Ausführung der einzelnen Leistungen sowie deren Preise angegeben werden. Außerdem müssen die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere unter Angabe der Bezeichnung, des Gewichtes und des Tagespreises der verwendeten Legierungen aufgeführt werden.

      Sieht die jeweilige Gebührenziffer eine gesonderte Berechnung von bestimmten Kosten vor, müssen diese ebenfalls nach Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien bezeichnet, aufgeführt werden.

      Alle Auslagen müssen dann, wenn der Patient dies wünscht, näher erläutert werden. Die Erläuterung kann auch mündlich erfolgen. Die Vorlage von Belegen kann der Patient nicht verlangen.

      Kommentar zu § 10 Absatz 3

      Bei jeder Überschreitung des Schwellenwertes in Höhe des 2,3-fachen Gebührensatzes muss die Überschreitung in unmittelbaren Zusammenhang mit der abgerechneten Ziffer erläutert werden. Dabei muss sich die Angabe an der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den Patienten orientieren und auf dessen Verlangen zusätzlich erläutert werden. Die zusätzliche Erläuterung kann auch mündlich erfolgen.

      Die Begründung muss sich an den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ, also an der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung, orientieren. Dabei genügt es allerdings nicht, lediglich pauschal auf eine besondere Schwierigkeit oder einen hohen Zeitaufwand zu verweisen. Es muss vielmehr eine konkrete Begründung erfolgen, die sich an dem individuellen Behandlungsfall orientiert. Für jede Überschreitung des Schwellenwertes muss ziffernbezogen eine Erläuterung erfolgen, die der jeweiligen Ziffer zuzuordnen ist. Eine pauschale Angabe für mehrere abgerechnete Ziffern genügt nicht, es sei denn, derselbe Grund trifft für mehrere Ziffern zu. Auch dies muss dann aber für den Patienten nachvollziehbar sein. Bemessungskriterien, die zur Leistungsbeschreibung der Ziffer gehören, können sich gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 GOZ nicht gebührenerhöhend auswirken und können daher auch nicht zur Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes herangezogen werden.

      Mit dem neuen Satz 3 soll nach dem Willen des Verordnungsgebers klargestellt werden, dass auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ auf Verlangen des Patienten eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist. Dies sei, so die amtliche Begründung, insbesondere für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten, wie privater Krankenversicherung und Beihilfe, von Bedeutung.

      § 10 Abs. 3 verpflichtet den Zahnarzt bei allen Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5, der Rechnung Belege oder sonstige Nachweise beizufügen. Es müssen also entweder die Abrechnung eines beauftragten gewerblichen Labors oder entsprechende Eigenbelege für Arbeiten aus dem eigenen Labor angefügt werden. In der Rechnung selbst genügt eine Zusammenfassung der Auslagen unter Bezugnahme auf die beigefügten Belege.

      Weiter verweist Absatz 3 darauf, dass Verlangensleistungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) in der Rechnung als solche bezeichnet werden müssen. Die Rechnung muss also zwischen Verlangensleistungen und sonstigen Leistungen getrennt erstellt werden und diese separat ausweisen.

      Kommentar zu § 10 Absatz 4

      Bei der Analogabrechnung macht § 10 Abs. 4 Vorgaben für die Leistungsbeschreibung. Diese muss für den Patienten verständlich sein. Sie muss zudem mit dem Hinweis „entsprechend“ gekennzeichnet sein. Es genügt also nicht, wie weit verbreitet, lediglich der als gleichwertig herangezogenen Ziffer den Buchstaben „A“ anzufügen und dann die Leistungsbeschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung folgen zu lassen.

      Die korrekte Kennzeichnung erfolgt, indem zunächst die erbrachte analog bewertete Leistung aufgeführt wird, dann der Ausdruck „entsprechend“ erfolgt, gefolgt von dem Text der als gleichwertig erachteten GOZ-Ziffer gemäß dem Text des Leistungsverzeichnisses der GOZ.

      Kommentar zu § 10 Absatz 5

      § 10 Abs. 5 ermöglicht gesonderte Regelungen für die Rechnungsstellung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern. Infrage kommen hier insbesondere Regelungen mit Beihilfestellen oder der Postbeamtenkrankenkasse.

      Kommentar zu § 10 Absatz 6

      Laut amtlicher Begründung soll mit dem neuen Absatz 6 klargestellt werden, dass der Betroffene in die Übermittlung seiner Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die mit der Abrechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich einwilligen und den Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit soll dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen werden. Durch den Begriff Betroffene wird sichergestellt, dass auch der Patient, der nicht selbst Zahlungspflichtiger ist, geschützt wird.

      Mit der Regelung ist sowohl die Abtretung der Ansprüche aus der Kostenrechnung insgesamt als auch die Einziehung durch Abrechnungsstellen oder Inkasso-Dienstleistern an die vorherige Zustimmung des Patienten nebst Schweigepflichtentbindung gebunden. Beides muss dem Zahnarzt schriftlich vorliegen, kann vom Betroffenen jedoch bis zur erfolgten Abtretung oder Übermittlung jederzeit widerrufen werden.

      Fehlt eine schriftliche Einwilligungserklärung, ist die Abtretung der Forderung an den Dritten unwirksam. Die Forderung kann dann durch den Dritten, z. B. die Abrechnungsstelle, nicht eingezogen werden. Eine gerichtliche Geltendmachung würde an dem Einwand mangelnder Zustimmung scheitern.

    • BZÄK Kommentar
      1. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Zahnarzt Zahlung auf den Gebührenanspruch verlangen kann und der Patient bzw. Zahlungspflichtige die Forderung erfüllen muss. Da es sich bei dem einer zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient grund¬sätzlich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt, würde gem. § 614 BGB der Vergütungsanspruch unmittelbar nach Erbringung der Dienste, hier der zahnärztlichen Leistung fällig. § 10 Abs. 1 GOZ schafft hiervon jedoch eine Ausnahme: Der Zahnarzt kann eine Vergütung vom Patienten erst dann fordern, wenn er dem Patienten eine Rechnung erstellt hat, die den Erfordernissen der GOZ genügt. Bei diesen Erfordernissen handelt es sich um:
        1. die Berechnungsbestimmungen im Paragrafenteil der GOZ
        2. die allgemeinen Bestimmungen zu den Abschnitten des Gebührenverzeichnisses
        3. Bestimmungen, die zu den einzelnen Gebührenpositionen formuliert sind
        4. die Formvorschriften zur Erstellung einer Rechnung in § 10 Abs. 2 - 4 GOZ
        5. das Rechnungsformular gemäß Anlage 2 GOZ.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 21
      Eine Überschreitung des 3,5fachen Steigerungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gem. § 5 Absatz 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.

      Anlage 2

      siehe GOZ Kommentar der BZÄK

      § 10 Absatz 1 Satz 2 der GOZ ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung die Anlage 2 zur GOZ zu ändern. Von dieser Änderungsermächtigung hat das Bundesgesundheitsministerium bereits vor dem ersten Inkrafttreten des Rechnungsformulars Gebrauch gemacht und am 2. Juli 2012 im Bundesanzeiger - BAnz AT 02.07.2012 B3 – eine Bekanntmachung der Änderung der Anlage 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte veröffentlicht. Seit dem 2. Juli 2012 ist diese Anlage 2 in Kraft und damit die Verwendung des Formulars zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung der Rechnung. Die Fälligkeit hat auch Bedeutung für die Frage der Verjährung des Zahlungsanspruches. Die Honorarforderung verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch mit dessen Fälligkeit, nicht schon mit dem Abschluss der Behandlung. Der Beginn der Verjährung ist damit von Zeitpunkt der korrekten Rechnungslegung abhängig. Der Vergütungsanspruch für eine nicht in Rechnung gestellte Leistung verjährt demnach nicht. Er kann allerdings verwirkt werden. Verwirkung kann eintreten, wenn eine Forderung längere Zeit nicht geltend gemacht wird und der Zahlungspflichtige sich darauf vertraut, dass eine Geltendmachung nicht mehr erfolgt.

      1. Die Rechnung muss zunächst das Datum der Leistungserbringung enthalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GOZ). Erforderlich ist diese Angabe für jede einzelne auf der Rechnung aufgeführte Leistung. Wurde die Leistung in selbstständigen Teilleistungen erbracht, genügt es nicht, ein Datum für die Gesamtleistung zu benennen. In diesem Fall muss jede Teilleistung mit dem Datum ihrer Erbringung versehen werden. Anders ist dies bei sog. Komplexleistungen. Die Einzelschritte dieser Leistungen sind unselbstständige Bestandteile, weshalb es hier ausreichend ist, den Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt erbracht wurde.

      2. Nach Absatz 2 Ziffer 2 muss die Rechnung die Gebührennummer enthalten. Diese ist dem Gebührenverzeichnis der GOZ– bzw. im Fall der Anwendung von § 6 Absatz 2 GOZ dem Gebührenverzeichnis der GOÄ – zu entnehmen. Der Gebührennummer ist die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung zuzuordnen. Die Bezeichnung muss nicht durch Übernahme der vollständigen Leistungsbeschreibung erfolgen, eine vereinfachte Kurzbezeichnung reicht aus. Die Bezeichnung der Leistungen kann dann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung entnommen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ). Eine einmalige Überreichung einer Aufstellung der GOZ-Positionen mit den erläuternden Bezeichnungen oder ein Aushang in der Praxis genügen hierfür nicht. Ferner ist der behandelte Zahn verständlich zu bezeichnen. Hierfür stehen u.a. Zahnschemata oder die Ziffernbezeichnungen nach dem FDI-System zur Verfügung. Auch diese erschließen sich für den Laien zwar erst durch eine ergänzende Erläuterung, eine mündliche Verständlichmachung reicht aber aus. Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen einer Reihen von Leistungen sehen eine bestimmte Mindestdauer vor. (siehe z.B. Geb.-Nr. 1000 und 1010 GOZ) Diese Zeitangabe ist ebenfalls in der Rechnung anzuführen. Schließlich muss der jeweilige Gebührenbetrag und der jeweils angewandte Steigerungssatz angegeben werden. Der Gebührenbetrag ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Einfachsatzes mit dem Steigerungssatz ergibt.

      3. Bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen sind die Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern (vgl. oben Anmerkungen zu § 7). Der sich errechnende Minderungsbetrag in Euro – nicht der in § 7 GOZ genannte Prozentsatz – ist in der Rechnung aufzuführen.

      4. Werden Entschädigungen nach § 8 GOZ geltend gemacht, ist der Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung anzugeben. Der Betrag ist der berechnete Endbetrag in Euro. Arten der Entschädigung sind nach § 8 Absatz 1 Wegegeld oder Reiseentschädigung. Die Angabe der Berechnung macht die Bezeichnung der zurückgelegten Kilometer, des Kilometergeldes gemäß § 8 und das Verfahren der Verteilung bei dem Besuch mehrerer Patienten erforderlich.

      5. Wird Auslagenersatz nach § 9 Absatz 1 GOZ geltend gemacht, ist es erforderlich Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen anzugeben. Das Erfordernis, Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistung zu bezeichnen, dient dem Ziel, die durchgeführte Leistung möglichst genau zu bezeichnen. Auf eine eindeutige Abgrenzung der Begriffe Art, Umfang und Ausführung hat der Verordnungsgeber wie auch bei § 9 Absatz 2 leider verzichtet. Ausgehend von der Zielrichtung der Norm, eine möglichst exakte Leistungsbezeichnung, ist für die Art der zahntechnischen Leistung der Oberbegriff (Brücke, Implantat, Zahnprothese, Krone oder Veneer) anzugeben. Umfang meint die konkret geplante, aus verschiedenen Formen gewählte Versorgung (z.B. Teleskopbrücke, mehrgliedrig oder herausnehmbarer Ersatz, Totalprothese) und ggf. die Spanne der ersetzten Zähne. Zur Ausführung sind schließlich Informationen zu den geplanten Materialien und ggf. zur Art der Befestigung erforderlich. Den so beschriebenen Leistungen sind jeweils Preise zuzuordnen. Für jede einzelne Position ist der jeweilige Betrag anzugeben. Pauschalpreise sind nicht ausreichend. Sind den Leistungen Materialien zuzurechnen, sind auch diese mit ihrem jeweiligen Preis anzugeben. Theoretisch sind allen zahntechnischen Leistungen – auch den Modellen, Artikulatoren etc. – unterschiedlichste Materialien zuordenbar. Ausgehend von dem erklärten Ziel der Regelung, die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den zahlungspflichtigen Patienten zu erhöhen, sind nur die Materialien mit ihren Preisen anzugeben, die preisbildend und von einiger Bedeutung sind, wie eben die besonders herausgestellten Legierungen. Komposits, Keramik oder unedle Metalle wären daher nicht aufzuführen. Dentallegierungen sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung zu benennen. Anzugeben ist ferner das Gewicht der für die Herstellung verbrauchten Legierung und der Tagespreis, das heißt der Preis am Tag der Verarbeitung im Labor. Zu der in § 10 Absatz 3 Satz 5 verankerten Pflicht, Belege oder sonstige Nachweise beizufügen, siehe unten Anmerkung 12.

      6. Bei gesondert berechnungsfähigen Kosten (z.B. die Kosten für Verankerungselemente bei Gebührennummer 2195 GOZ) sind die verwendeten Materialien nach Art, Menge und Preis in der Rechnung zu vermerken. Darüber hinaus gehende Informationen, etwa zum Hersteller, oder Nachweise wie Einkaufsbelege etc. sind nicht erforderlich. Verlangt dies der Zahlungspflichtige, sind die Auslagen näher zu erläutern. Die Erläuterung kann, muss aber nicht durch Belegvorlage gegeben werden. Eine mündliche Erläuterung reicht aus.

      7. Nach dem neu gefassten § 10 Absatz 3 Satz 1 ist der Zahnarzt verpflichtet, bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes (bzw. des 1,8fachen Gebührensatzes, wenn dieser dem Mittelwert entspricht), dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. § 10 Absatz 3 Satz 1 übernimmt die Regelung zur Begründung von Mittelwertüberschreitungen der GOÄ (§12 Abs. 3 GOÄ). § 5 Absatz 2 verpflichtet den Zahnarzt, die Gebühr anhand der dort genannten Bemessungskriterien individuell nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 10 Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ihn, die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe in der Rechnung festzuhalten, wenn im Ergebnis eine Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatz geboten ist. Als Begründungen kommen zunächst Besonderheiten der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ in Betracht. Nur diese rechtfertigen eine Überschreitung des Mittelwertes. Erforderlich ist jedoch eine am konkreten Behandlungsfall orientierte Begründung. Eine bloße Wiederholung der Bemessungskriterien: „erhöhte Schwierigkeit“, „erhöhter Zeitaufwand“ etc genügt nicht. Die Kriterien sind daher um eine Information darüber zu ergänzen, welcher konkrete Grund für die Steigerung ausschlaggebend war. (z.B. „erhöhte Schwierigkeit wegen gekrümmtem Wurzelkanal“) Die Begründung hat sich danach zu richten, dass sie für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachprüfbar ist (BGH MedR 88, 255) Stichworte reichen in der Regel aus. Die Begründung muss jeder einzelnen Gebührennummer, die überschritten wird, zugeordnet werden. Eine Begründung für die Behandlung insgesamt ist nicht ausreichend. Eine einheitliche Begründung kann nur dann ausnahmsweise genügen, wenn ein bestimmtes Bemessungskriterium bei allen berechneten Leistungen ausschlaggebend war, wie zum Beispiel besondere Gesamtumstände des Krankheitsfalls. Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, können nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht bei der Gebührenbemessung und damit auch nicht als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss schließlich schriftlich gegeben werden. Die Regelung setzt kein neues Recht, sondern bildet lediglich die gängige Rechtsprechung ab. Um der Gefahr zu begegnen, dass Kostenerstatter und zukünftig angerufene Gerichte gerade in der Änderung des Wortlautes der Norm eine Änderung des Regelungsinhaltes vermuten – denn anderenfalls hätte es einer Änderung in der GOZ ja nicht bedurft – hat der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont, dass „damit … keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt (werden).“ (siehe unten Begründung der Bundesregierung) Unabhängig davon unterschieden sich die Anforderungen an die Begründungspflichten nach GOZ und GOÄ auch nach der GOZ1988 nicht voneinander. Namentlich ist auch bei GOÄ-Rechnungen eine stichwortartige Begründung ausreichend (vgl. amtliche Begründung zur GOÄ 1982). Dafür spricht auch, dass auch die neue Fassung bestimmt, dass die vom Zahnarzt für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes gegebene Begründung gegebenenfalls auf Verlangen näher zu erläutern ist. Der Verordnungsgeber trennt also durchaus zwischen einer „verständlichen und nachvollziehbaren“ Begründung und weitergehenden Informationen.

      8. Die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gegebene Begründung ist nach Satz 2 „Auf Verlangen näher zu erläutern“. Da das Schriftformerfordernis nur für die Begründung und nicht für die Erläuterung existiert, ist eine mündliche Erläuterung grundsätzlich ausreichend. Da Erläuterungen aber in aller Regel zur Vorlage bei Erstattungsstellen verlangt werden, wird die Schriftform als Nebenpflicht des Behandlungsvertrages bestehen. Die Erläuterungspflicht besteht nur gegenüber dem Zahlungspflichtigen, der auch Patient des Zahnarztes ist, denn nur dieser ist Vertragspartner des Zahnarztes.

      9. Die Regelung folgt aus dem Umstand, dass der Patient ggf. einen Anspruch auf höhere Erstattung gegenüber seinem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre. D. h. eine Begründungserfordernis besteht nur dann, wenn die Begründung für einen höheren Steigerungssatz auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ bestanden hätte. Die Begründung des Zahnarztes benötigt der Patient insoweit zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Das Überschreiten ist erst auf ausdrückliches Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen. Die Begründung unterliegt den gleichen Anforderungen wie sie in Satz 1 definiert sind und sie ist ebenfalls auf Verlangen näher zu erläutern. (siehe oben Anmerkungen 8 und 9)

      10. Nach § 10 Absatz 2 Ziffer 2 muss die Rechnung neben der Gebührennummer die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung enthalten. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Die Zusammenstellung muss allerdings jeder Rechnung beigefügt werden. Eine einmalige Überreichung etwa vor Behandlungsbeginn oder mit einer vorangegangenen Rechnung bzw. ein Aushang in der Praxis sind nicht ausreichend.

      11. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Beizufügen ist insbesondere die Rechnung des gewerblichen Labors oder der Eigenbeleg des zahnärztlichen Labors (vgl. Anmerkung 13). Dabei ist darauf zu achten, dass die Belege den Anforderungen von Absatz 2 Nr. 5 entsprechen. Zu den Anforderungen siehe oben Anmerkung 6.

      12. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Eine nochmalige Aufführung der Einzelangaben in der Rechnung des Zahnarztes ist dann nicht erforderlich. Genügt die Rechnung den Anforderungen jedoch nicht, muss der Zahnarzt die notwendigen Angaben in seine Rechnung aufnehmen.

      13. Leistungen, die über das Maß der zahnmedizinisch notwendigen Behandlung hinausgehen und auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind auch in der Rechnung als solche zu bezeichnen. Die Regelung dient lediglich dem Ziel, die Kostenerstatter auf den Charakter der Behandlung hinzuweisen und ihm einen Hinweis auf eine eventuell fehlende Leistungspflicht zu geben. Da die GOZ das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient regelt, ist die Hinweispflicht an sich ein Fremdkörper. Der Hinweis „Verlangensleistung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2“ bei der betroffenen Leistung reicht aus. Die Vereinbarung selbst muss nicht beigefügt werden.

      14. § 10 Absatz 4 regelt die Berechnung von Analogleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ. Die erbrachte Leistung hat der Zahnarzt „für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben“. Eine Beschreibung in Stichworten ist ausreichend. Die Begründung wird bei gänzlich neuen, noch nicht etablierten Leistungen jedoch ausführlicher ausfallen müssen. Die Beschreibung ist in der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ versehen. Ferner ist die Nummer und die Bezeichnung der analog herangezogenen Gebührennummer zu bezeichnen. Bei der Kombination mehrerer Leistungen sind alle Positionen derart in die Rechnung aufzunehmen.

      15. § 10 Absatz 5 öffnet die Möglichkeit durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern (etwa die Postbeamtenkasse) abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeitsvoraussetzungen des zahnärztlichen Honoraranspruchs und notwendige Rechnungsinhalte zu treffen.

      16. Eine Abtretung der Honoraransprüche an Dritte ist wie die Forderungseinziehung durch beauftragte Dritte nur mit Zustimmung des Patienten möglich. Diesen aus der (zahn)ärztlichen Schweigepflicht folgenden Grundsatz hebt § 10 Absatz 6 hervor, wenn er verlangt, dass die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Dabei ist die Schriftform für die Einwilligung in Datenübermittlung wie für die Schweigepflichtentbindung zu beachten. Beide Erklärungen können in einer Urkunde zusammengefasst abgegeben werden. Zu beachten ist, dass die Erklärungen jeder Zeit widerrufbar sind.

      Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012

      § 10

      Absatz 1

      Die Abwicklung von Erstattungsanträgen mit rechnergestützten Programmen hat sich mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil der privaten Krankenversicherung sowie des Systems der Beihilfe entwickelt. Die umfassende maschinelle Unterstützung der Kostenerstattung von Abrechnungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte scheitert derzeit allerdings weitgehend an der individuellen Gestaltung der Liquidationen. Allein dadurch wird derzeit eine automatisierte formale Prüfung mit vertretbarem technischen Aufwand und zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erschwert. Durch die vorgeschriebene Verwendung einer einheitlichen Form der Liquidation, die die in § 10 GOZ seit jeher bekannten verbindlichen Angaben enthält, wird der technische Aufwand minimiert, ohne dass dadurch zusätzliche Belastungen für die Zahnärzte entstünden. Künftige, i. d. R. technisch bedingte Änderungen werden ohne die Durchführung eines zeitaufwendigen Verordnungsverfahrens ermöglicht.

      Absatz 2

      Mit den Änderungen und Ergänzungen in Absatz 2 werden im Wesentlichen die Formulierungen der entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 2 der GOÄ übernommen. Nummer 2 Soweit die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im Gebührenverzeichnis von einer bestimmten Mindestdauer abhängt, ist die Angabe der Mindestdauer in der Rechnung zur Herstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen unverzichtbar

      Nummer 3

      Die Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten § 7.

      Nummer 4 und Nummer 5

      Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser Verordnung neu gefassten § 8. Die Neufassung der Nr. 5 stellt die Mindestangaben für die Rechnungslegung bei zahntechnischen Leistungen klar, die nach § 9 abgerechnet werden. Damit wird die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den zahlungspflichtigen Patienten erhöht.

      Nummer 6

      Mit der Ergänzung der Nr. 6 soll die Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen sichergestellt werden. Da die Angaben zu den einzelnen Auslagen für den Zahlungspflichtigen möglicherweise nicht leicht zu verstehen sind, hat der Zahnarzt sie ihm auf Verlangen näher zu erläutern.

      Absatz 3

      Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der GOÄ in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen.

      Absatz 3, Satz 1

      Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht verdeutlicht. Damit werden keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt, da die Begründung schon bisher die nunmehr ausdrücklich genannten Anforderungen erfüllen musste.

      Absatz 3, Satz 3 neu

      Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 dieser Verordnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist. Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von Bedeutung.

      Absatz 4

      Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6.

      Absatz 6 neu

      Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene in die Übermittlung seiner Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die mit der Abrechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich einwilligen und den Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Durch den Begriff Betroffene wird sichergestellt, dass auch der Patient, der nicht selbst Zahlungspflichtiger ist, geschützt wird.

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      zu § 10 Absatz 3

      „Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht verdeutlicht. Damit werden keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt, da die Begründung schon bisher die nunmehr ausdrücklich genannten Anforderungen erfüllen musste. Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 dieser Verordnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist. Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von Bedeutung.“

      zu § 10 Absatz 6

      „Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene in die Übermittlung seiner Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die mit der Abrechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich einwilligen und den Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Durch den Begriff Betroffene wird sichergestellt, dass auch der Patient, der nicht selbst Zahlungspflichtiger ist, geschützt wird.“

  • Textbausteine
    • Zahnzusatzversicherung erstattet nicht

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet die Leistung GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi) bei der Versorgung mit einer Komposit-Füllung nicht – mit der Begründung, dass es sich hier um eine Sachleistung handelt. Sachleistungen muss Ihr Behandler über die Versichertenkarte mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.

      Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 12 SGB V Abs. 1 Anspruch auf ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Behandlung. Diese wäre bei der Füllungstherapie eine Amalgamfüllung gewesen. Die Möglichkeit einer höherwertigeren Behandlung bei gesetzlich Versicherten, ohne Verlust des Kassenanteils, wurde mit § 28 Abs. 2 SGB V für Füllungen und für kieferorthopädische Behandlung geschaffen.

      Wir haben Sie über die Alternativen aufgeklärt, und Sie wählten eine höherwertigere Therapie als eine Amalgamfüllung, nämlich die Komposit-Restauration. Bei dieser Restaurationsart bedarf es einer absoluten Trockenlegung (Zahn darf während der Füllungslegung nicht mit Speichel in Berührung kommen), das kann der Behandler nur mit einem Spanngummi erreichen. Für eine Amalgamfüllung wäre dieses nicht notwendig. Das heißt für Sie: Alle Leistungen, die für die Amalgamfüllung in gleicher Größe notwendig gewesen wären, müssten über die Versichertenkarte abgerechnet werden – und im Umkehrschluss müssen alle Leistungen, die ausschließlich für die Komposit-Restauration notwendig sind, wie der Spanngummi, privat berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die Aussage Ihrer Zahnzusatzversicherung ist damit falsch; eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.

    • Die Analogberechnung wird mit einer angemessenen Leistung erstattet

      In dem Schreiben Ihrer Krankenversicherung wird eine interessante These aufgestellt und die GOZ-Vorschriften werden darin außer Kraft gesetzt.

      Bei Ihnen wurde eine Leistung „analog“ berechnet, weil diese Leistung in die Gebührenordnung nicht aufgenommen wurde. Für die Berechnung nicht in die Gebührenordnung aufgenommener Leistungen hat der Verordnungsgeber eine Möglichkeit geschaffen, die unter § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben ist:

      „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebühren-verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

      Wichtig ist in dieser Beschreibung, dass der Behandler eine „analoge“ Leistung aussucht, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist mit der erbrachten Leistung.

      Wir sehen allerdings vermehrt, dass die privaten Krankenversicherungen durch einen Beratungszahnarzt oder durch eine Absprache am runden Tisch eine für sie günstigere Leistung als „erstattungsfähig“ anerkennen und keine andere Leistung akzeptieren. Das widerspricht aber sowohl der GOZ als auch Ihrem Versicherungsvertrag. In diesem Fall geht es gar nicht um die analoge Berechnung, die in § 6 Abs. 1 der GOZ festgeschrieben ist – diese wird von Ihrer Versicherung anerkannt. Es geht lediglich um die Höhe der Erstattung, die Ihre Versicherung für Ihre Behandlung aufzuwenden bereit ist. Die Höhe ergibt sich aus der analog berechneten Leistung.

      Lassen Sie sich nicht um die Ihnen zustehende Erstattung bringen: Die Leistung für die Analogberechnung bestimmt einzig der Behandler. Nur er weiß, wie lange die Behandlung dauert, wie viel Material dafür gebraucht wird und ermittelt daraus die zu berechnende Leistung. Sie haben Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen, diese werden – wie in diesem Fall geschehen – durch die korrekte Anwendung der GOZ – in der Liquidation angezeigt.

    • Liquidation über 2,3-fachem Satz; Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ist nicht zulässig

      Ihre Krankenversicherung beschreibt mit interessanten Angaben, warum sie über dem 2,3-fachen Satz nicht gewillt ist, eine Kostenerstattung vorzunehmen.

      Der Sachbearbeiter Ihrer Krankenversicherung gibt sich nicht einmal die Mühe, eine Ablehnung über dem 2,3-fachen Satz zu begründen. In dem Schreiben heißt es lapidar: „Eine Berechnung der Gebühren über dem 2,3-fachen Faktor ist nicht zulässig“.

      Hier liegt der Sachbearbeiter aber ganz falsch:

      Die Gebührenordnung gibt uns die Möglichkeit, bei Leistungen, die über die durchschnittliche Schwierigkeit hinausgehen, eine Faktorerhöhung bis 3,5-fach mit Begründung anzusetzen. Bei über 3,5-fachem Satz kann im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung über die abweichende Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. Das war bei Ihrer Behandlung nicht notwendig.

      In der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es ganz klare formale Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Das weiß Ihre Versicherung genauso gut wie wir. Ihr Behandler ist nach § 5 Abs. 2 GOZ verpflichtet, die Gebührenhöhe „ …unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen … Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; …“

      In § 10 Abs. 3 GOZ ist definiert, wie diese Besonderheit zu beschreiben ist. Nämlich: „Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen…“

      Auf Verlangen des Patienten muss der Behandler die Begründung näher erläutern. Wie Sie aus den Texten entnehmen können, heißt es, dass der 2,3-fache Gebührensatz die durchschnittliche Behandlung abbildet. Bei Ihnen waren einige Behandlungsschritte über dem Durchschnitt. Diese haben wir begründet. Wenn der Sachbearbeiter der Krankenversicherung die Begründungen nicht versteht, heißt es nicht, dass eine Berechnung über 2,3-fach nicht zulässig ist.

      Fordern Sie bitte eine fundierte Erklärung von Ihrer Versicherung an, aus welchem Grund eine Erstattung nicht erfolgen kann.

    • Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ist nicht zulässig

      Ihre Krankenversicherung beschreibt mit interessanten Angaben, warum sie über dem 2,3-fachen Satz nicht gewillt ist, eine Kostenzusage zu treffen.

      Zur Behauptung Ihrer Versicherung, „…der Basispreis einiger Leistungen wurde in der neuen GOZ um bis zu 100 Prozent angehoben“, müssen wir ein paar Fakten auf den Tisch legen: Es ist in der Tat so, dass EINE einzige Leistung eine Erhöhung von über 100 Prozent erhalten hat, nämlich die einflächige Einlagefüllung. Unserer Erfahrung nach wird diese sehr selten in einer minimalinvasiv orientierten Praxis eingesetzt.

      Das Zitat: "Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden" ist nicht vollständig und bezieht sich hauptsächlich auf die Leistungen des Zahnersatzes, insbesondere auf die Leistung GOZ 5040 (Teleskopkrone) – diese erhielt eine Erhöhung von 80 Prozent.

      Was Ihre Versicherung allerdings nicht erwähnt: Die allgemeinen Leistungen, wie die Untersuchung, die Beratung oder auch die Anästhesie stehen seit 1965 mit der gleichen Honorarhöhe in der Gebührenordnung.

      Wir gehen davon aus, dass Sie als unser Patient es zu schätzen wissen, dass wir uns Zeit für Ihre Behandlung nehmen. Die Gebührenordnung gibt uns die Möglichkeit, bei Leistungen, die über die durchschnittliche Schwierigkeit hinausgehen, eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung anzusetzen. Bei über 3,5-fachem Satz kann im Vorfeld der Behandlung eine Honorarvereinbarung über die abweichende Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

      Die Aufforderung der Versicherung, derzufolge Sie bei Rechnungsstellung eine Begründung zu besorgen hätten, missachtet die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise:

      In der Gebührenordnung für Zahnärzte gibt es ganz klare formale Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Das weiß Ihre Versicherung genauso gut wie wir. Ihr Behandler ist nach § 5 Abs. 2 GOZ verpflichtet, die Gebührenhöhe „ …unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen … Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; …“

      In § 10 Abs. 3 GOZ ist definiert, wie diese Besonderheit zu beschreiben ist. Nämlich: „Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen…“

      Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen zusichern, dass wir unsere Liquidation nach diesen gesetzlich festgelegten Vorgaben erstellen werden – ungeachtet dessen, ob Ihre Versicherung die Begründung als akzeptabel oder nicht akzeptabel empfindet oder ob der Sachbearbeiter diese versteht oder nicht.

      Kleiner Hinweis noch zu dem Schreiben: In Ihrem Therapieplan wurden alle Leistungen bereits mit den planbaren und vorhersehbaren Schwierigkeiten berücksichtigt. Die Begründungen hierfür haben wir in dem Plan bereits aufgeführt. Ihre Versicherung will Ihnen anscheinend keine definitive Zusage geben, obwohl alle Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Eine Erstattungszusage bis zum 2,3-fachen Satz mit dem Hinweis „Sorgen Sie dafür, dass die Begründungen angegeben werden“ suggeriert im Vorfeld schon, dass wir zu hohe Gebühren ansetzen wollen.

      Dieser Behauptung müssen wir widersprechen.