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GOZ § 6
Gebühren für andere Leistungen

  • Paragraph

    (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

    (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind.

    1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
    2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
    3. E V und E VI,
    4. J,
    5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
    6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
    7. N unter der Nummer 4852 sowie
    8. O.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Kommentar zu § 6 Absatz 1

      Der bisherige § 6 Abs. 2 der GOZ 1988 ist zum Absatz 1 geworden. Die Regelung ermöglicht dem Zahnarzt die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind. Das Nichtvorhandensein einer Gebührenposition kann verschiedenste Gründe haben. Zumeist ist es der zahnmedizinische Fortschritt, denn der jeweilige Stand der GOZ stellt eine Momentaufnahme dar und wird nicht laufend an die Entwicklungen in der Wissenschaft angeglichen. Auch spiegelt die GOZ lediglich den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft wider. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Verfahren, wie etwa der ganzheitlichen Zahnmedizin, werden daher von vornherein nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen.

      Hier greift die Analogbewertung. Aufgabe des Zahnarztes ist es, für die von ihm erbrachte, nicht in der GOZ verzeichnete Leistung, eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung auszuwählen.

      Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 erfolgt wiederum in Angleichung an die Parallelvorschrift des § 6§ 6 Abs. 1 GOÄ. Anders als nach der alten Fassung des § 6 Abs. 1, die eine Analogabrechnung erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, kommt es auf den Zeitpunkt, wann es zu der Entwicklung des Verfahrens gekommen ist, nicht mehr an. Das Abstellen auf die Neuheit der Erkenntnisse hat sich nach Auffassung des Verordnungsgebers nicht bewährt, weshalb man die Änderung in der GOZ 2012 vorgenommen hat. Letztlich stand hinter der alten Fassung die Vorstellung, dass die Analogabrechnung lediglich eine Abrechnungsmöglichkeit für Verfahren eröffnen sollte, die vermutlich in zukünftige Überarbeitungen der GOZ als neuer Standard aufgenommen werden. Die Änderung trägt dagegen dem Wissenschaftspluralismus und der Erkenntnis Rechnung, dass es auf wissenschaftliche Richtungsstreitigkeiten im Hinblick auf die Abrechenbarkeit der Leistungen nicht ankommen kann.

      Voraussetzung für die Analogbewertung ist aber immer, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss. Das Instrument der Analogabrechnung dient also nur dazu, tatsächliche Lücken in der Leistungsbeschreibung der GOZ zu füllen.

      Die nicht in der GOZ enthaltene Leistung ist entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen. Die Regelung stellt damit maßgeblich auf die Gleichwertigkeit ab, die der Zahnarzt anhand der genannten Kriterien zu ermitteln hat.

      Der Zahnarzt muss bei der Ermittlung der Analogziffer einen Vergleich nach

      • Art,
      • Kosten-
      • und Zeitaufwand

      vornehmen. Die Bewertungskriterien stellen weniger auf die technische oder methodische Vergleichbarkeit der beiden Leistungen ab, als vielmehr auf die Gleichwertigkeit.

      Das Merkmal der Art der zu vergleichenden Leistungen stellt auf das Behandlungsziel sowie den Behandlungsverlauf ab. GOZ-Ziffer und Analogleistung müssen hinsichtlich eines der beiden Kriterien vergleichbar sein. Primär ist die analog bewertete Ziffer aus demselben Leistungsgebiet (Abschnitt der GOZ) zu entnehmen.

      Auch hinsichtlich des Kostenaufwandes müssen die beiden Leistungen gleichwertig sein, das gilt insbesondere im Hinblick auf die mit der Ziffer abgegoltenen Kosten, wie Geräte-, Material- und Personalaufwand.

      Als drittes Kriterium ist der durch den Zahnarzt zu kalkulierende Zeitaufwand für die Erbringung der Leistung in die Bewertung mit einzubeziehen.

      Bei der analogen Bewertung muss der Zahnarzt letztlich eine Gewichtung der Kriterien vornehmen. Es ist nicht erforderlich, dass die Gleichwertigkeit über aller drei Kriterien exakt gegeben ist. Wesentlich ist vielmehr, dass die Leistungen in der Summe zu einer Gleichwertigkeit führen, die es rechtfertigt, die analog bewertete Ziffer für die Abrechnung heranzuziehen.

      § 6 Abs. 1 bestimmt in Satz 2, dass die Analogabrechnung stets Vorrang vor der Heranziehung der GOÄ hat. Es ist also zunächst zu prüfen, ob eine Ziffer in der GOZ enthalten ist, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Erst wenn es nicht gelingt, eine gleichwertige GOZZiffer zu bestimmen, ist der Weg für eine Heranziehung der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 eröffnet.

      Kommentar zu § 6 Absatz 2

      § 6 Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Rückgriff auf Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ verzeichnet sind. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.

      Ein Rückgriff auf die GOÄ ist allerdings nur im Bereich der explizit benannten Abschnitte, Unterabschnitte und Ziffern des Leistungsverzeichnisses der GOÄ möglich.

      Stets ist Voraussetzung für den Rückgriff auf die benannten GOÄ-Positionen, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich auch erbringen darf. Er muss also über die notwendige Weiterbildungsqualifikation und Abrechnungsbefugnis verfügen. Aus der Nennung eines Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ kann mithin nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder Unterabschnitt aufgeführten Leistungen erbringen und abrechnen darf.

      Wird eine Leistung nach einer Ziffer der GOÄ abgerechnet, so hat dies auch nach den Vorschriften der GOÄ zu erfolgen. Es sind also nicht nur Punktzahl und Punktwert aus der GOÄ zu entnehmen, sondern auch die Abrechnungsbestimmungen und die allgemeinen Vorschriften der GOÄ zu beachten.

      Zu beachten ist bei der Abrechnung von GOÄ-Ziffern auch, dass ein Rückgriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. In der Begründung zur GOZ-Novelle wird als Beispiel das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ Nr. 2410) genannt. Hier ist es nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die Ziffer 2410 GOZ geregelt ist und als speziellere Norm einem Umsteigen auf die GOÄ entgegensteht.

    • Merke § 6 Abs. 1 GOZ

      Leistungen, die nicht Bestandteil der Gebührenordnung sind können analog berechnet werden. Es muss sich dabei um notwendige, selbständige zahnärztliche Leistungen handeln, das heißt die Analogleistung darf nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses sein. Nichtnotwendige Verlangensleistungen können nicht gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden, sondern müssen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen vereinbart werden.

    • To-do-Liste § 6 Abs. 1 GOZ
      • Für notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte oder Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind kann der Zahnarzt eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ vornehmen.
      • Analogleistungen müssen selbständige zahnärztliche Leistungen sein, das heißt, die erbrachte Leistung darf nicht Bestandteil einer anderen Leistung aus der Gebührenordnung sein.
      • Die Analogbewertung nimmt der Zahnarzt eigenverantwortlich vor, eine nach Art, Kostenaufwand und Zeitaufwand vergleichbare Leistung aus der Gebührenordnung für Zahnärzte kann herangezogen werden. Gibt es in der GOZ keine solche Leistung, kann der für die Zahnärzte zugängliche Bereich aus der GOÄ herangezogen werden.
      • Vorschläge, welche GOZ-Leistung als Analogleistungen für eine bestimmte zahnärztliche Leistung, herangezogen werden kann/soll, sind für den Zahnarzt nicht bindend. Der Zahnarzt wählt die Analogleistung individuell unter Berücksichtigung des § 6, 1 GOZ.
      • die Bewertung (Punktwert und Punktzahl) der herangezogenen Leistung aus der GOZ dürfen nicht verändert werden;
      • Auf der Rechnung muss die Analogleistung gemäß § 10 Abs. 4 GOZ enthalten:
        • Die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung muss angeführt werden
        • Verständlich beschrieben werden
        • Der Hinweis „entsprechend“ ist anzuführen
        • die Analogleistung ist dem Patienten verständlich zu beschreiben.
        • Die Gebührennummer für die Analogleistung ist mit einem „a“ zu kennzeichnen (siehe § 10 Abs. 1 Anlage 2 GOZ).
    • To-do-Liste § 6 Abs. 2 GOZ
      • Die Anwendung der GOÄ ist dem Zahnarzt gestattet, wenn für die erbrachten Leistungen in der GOZ keine Gebührenziffern vorhanden sind oder die Leistung nicht bereits Bestandteil einer anderen, in der GOZ aufgeführten, Leistung ist.
      • Es kann nur auf den für den Zahnarzt geöffneten Bereich der GOÄ nach § 6 Abs. 2 GOZ zugegriffen werden.
      • Wird auf eine Leistung der Gebührenordnung für Ärzte gemäß § 6 Abs. 2 zugegriffen, so sind die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte anzuwenden.
      • Allein der Zahnarzt hat zu entscheiden und zu verantworten welche individuelle medizinische Leistung für den jeweiligen Patienten zu erbringen ist, demnach hat auch nur der Zahnarzt zu entscheiden, ob er sich für eine Leistung aus der GOZ oder für ihn zugängigen Bereich der GOÄ entscheidet.
      • Für die Entscheidung ob eine Leistung aus der GOÄ oder der GOZ erbracht wird, hat sich der Zahnarzt patientenfallorientiert an die medizinisch notwendige und nicht an die kostengünstigere Leistung zu richten.
    • Merke § 6 Abs. 2 GOZ

      Für die Abrechnung von Privatleistungen stehen dem Zahnarzt nicht nur die Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte sondern auch aus dem gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte zur Verfügung. Der Zugriff auf den nicht zugänglichen Bereich der Gebührenordnung für Ärzte ist für den Zahnarzt jedoch ausgeschlossen.

      Ist weder in der Gebührenordnung für Zahnärzte, noch in dem für Zahnärzte eröffneten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte eine entsprechende Gebührennummer vorhanden, so erfolgt die Analog-Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

    • BZÄK Kommentar

      Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012

      Absatz 1
      Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.
      Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.

      Absatz 2

      Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Es handelt sich – wie bisher in Absatz 1 – um eine gleitende Verweisung auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass der Zahnarzt auch Leistungen erbringen kann, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind, aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ beschrieben werden. In Satz 1 werden bestimmte Abschnitte, Unterabschnitte oder einzelne Gebührenpositionen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt, für die dies zutreffen kann. Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der gebührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2 kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und gebührenrechtlich berechnen darf. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ Nr. 2410) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 25:
      Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      Kommentar zu § 6 Absatz 1

      „Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt.

      Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.

      Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.“

      Kommentar zu § 6 Absatz 2

      „Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der gebührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2 kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und gebührenrechtlich berechnen darf.

      Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z. B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ Nr. 2410) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Unter - suchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o. g. GOZ-Nummer 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      2.3 § 6 Gebühren für andere Leistungen

      § 6 GOZ (Auszug)

      (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

      (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: […]

      § 6 GOZ regelt die Analogberechnung. Nach § 6 Abs. 1 GOZ kann jede selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt ist, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ oder der in § 6 Abs. 2 GOZ aufgeführten Leistungen der GOÄ berechnet werden. Die frühere Regelung, dass nur Leistungen, die nach 1988 entwickelt und wissenschaftlich anerkannt wurden, analog berechnet werden können, ist überholt. Bei der Abgrenzung, ob eine neue selbstständige Leistung vorliegt, ist nicht auf das Ziel der Leistung abzustellen, da auch innerhalb der GOZ ein Behandlungsziel mit unterschiedlichen Leistungen erreicht werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ziel durch eine neue Methode erreicht wird, wobei es sich insgesamt um eine neue Art der Leistungserbringung handeln muss. Eine Leistung kann dann nicht nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden, wenn sie Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist.

      Der Zahnarzt hat die Analogiebewertung eigenverantwortlich durchzuführen, wobei ihm bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ein Ermessensspielraum zugestanden wird.

      Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der neuen Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen, nicht aber den Leistungsinhalt. Das Kriterium der Art der Leistungserbringung ist dabei auf die Schwierigkeit (unter der die notwendige Geschicklichkeit, der Konzentrationsaufwand, die körperliche, geistige oder psychische Belastung während bzw. durch die Behandlung zu verstehen ist) sowie auf den Umfang der Verantwortung und Haftung für die Leistung abzustellen. Der Zeitaufwand zielt auf die zu vergleichende notwendige Zeit der Leistungserbringung. Nachdem es in der GOZ keine Sollzeiten gibt, ist der individuelle Zeitaufwand subjektiv vom einzelnen Zahnarzt zu bestimmen und zu vergleichen. Dabei hat er vor allem sich selbst als Vergleichsmaßstab. Der Kostenaufwand bezieht sich auf die verbrauchten, nicht umlagefähigen Materialien, Geräte und Instrumente („gleichwertiger Verschleiß“) bzw. auf zusätzlich notwendige Geräte und Instrumente, ggf. auf Fortbildungsaufwand oder den Einsatz besonders qualifizierten und damit kostenintensiven Personals.

      Der individuelle oder betriebswirtschaftlich notwendige bzw. gewünschte Stundensatz einer Praxis ist für die Festlegung einer Analogposition nicht als alleiniges Kriterium heranzuziehen. Die Auswahl einer Analogposition darf daher auch nicht nur unter dem Aspekt der Schaffung eines finanziellen Ausgleichs wegen einer seit 1988 fast unverändert geltenden Gebührenhöhe erfolgen. Entscheidend ist der Vergleich mit anderen in der GOZ beschriebenen Leistungen.

      Wird eine Gebührenposition aus der GOÄ als Analogposition herangezogen, sind die Bestimmungen aus der GOÄ zu berücksichtigen.

      Beim Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes sind die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ zu erfüllen, also die durchschnittliche Schwierigkeit, der durchschnittliche Zeitaufwand und der durchschnittliche Kostenaufwand bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Ein Über- oder Unterschreiten der durchschnittlichen Bemessungskriterien durch besondere Umstände bei der Durchführung der Analogleistung ermöglicht dann eine Veränderung des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 2 GOZ.

      Aufgrund der diffizilen und praxisindividuellen Bewertung einer Leistung können hinsichtlich der dafür heranzuziehenden Analogleistung kaum leistungsgerechte „Empfehlungen“ zur Analogleistungsberechnung abgegeben werden. Demzufolge sind solche „Empfehlungen“ durch Fachgesellschaften oder Zahnärztekammern für den Zahnarzt nur als Hilfestellung zu betrachten.

      Bestimmten chirurgischen Leistungen in der GOZ/ GOÄ sind Zuschläge zugeordnet, die bei ambulanter Durchführung für die erforderliche Bereitstellung von Einrichtungen, Geräten, Personal etc. berechnet werden können. Dieser Zuschlag ist bei der Analogberechnung zu berücksichtigen, wenn die Analogberechnung für eine chirurgische Leistung erfolgt. Erfolgt die Analogberechnung dagegen für eine nicht chirurgische Leistung, können diese Zuschläge nicht berechnet werden.

      Beachten Sie die Formvorschriften für die Abrechnung einer Analogleistung, die in § 10 Abs. 4 GOZ beschrieben sind.

  • Textbausteine
    • Analogberechnung der subgingivalen Zahnreinigung nicht erlaubt

      Ihre Versicherung behauptet, dass die analog berechnete subgingivale Zahnreinigung nicht erlaubt bzw. nicht berechenbar oder gar nicht vorgesehen sei. Hierzu möchten wir Stellung nehmen:

      In die GOZ 2012 wurde die professionelle Zahnreinigung unter der Nummer GOZ 1040 erstmalig aufgenommen. Die Leistungsbeschreibung ist somit ebenfalls neu. Diese lautet:

      "1040 Professionelle Zahnreinigung“

      Abrechnungsbestimmung:

      Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahme, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

      Eine subgingivale Reinigung wird nicht erwähnt. Supragingival bedeutet oberhalb des Zahnfleisches, gingival bedeutet am Zahnfleischrand und subgingival bedeutet unterhalb des Zahnfleisches. Wurzeloberflächen befinden sich nicht immer unterhalb des Zahnfleisches. Es ist durchaus möglich, dass bei einer Zahnfleischerkrankung Wurzeloberflächen freiliegen und somit supragingival oder gingival erreichbar sind.

      Eine Berechnung der subgingivalen Reinigung sieht die Leistung GOZ 1040 nicht vor. In der Praxis werden die supragingivalen, gingivalen und subgingivalen Reinigungsmaßnahmen in einer Sitzung erbracht. Leistungen, die medizinisch notwendig sind und in der GOZ nicht beschrieben wurden, dürfen analog nach § 6 Abs.1 GOZ mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Gebührenordnung berechnet werden. Genau das haben wir getan.

      Die von der Bundeszahnärztekammer sowie von den Landeszahnärztekammern veröffentlichten Empfehlungen für analog berechenbare Leistungen (Analogliste) enthalten die subgingivale Belagsentfernung. Da sich die Praxis bei der Berechnung der in die GOZ nicht aufgenommenen Leistungen an den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts orientiert, ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt.

      Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.

    • Die Herstellung der Schablone kann nicht analog berechnet werden

      Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Herstellung der Schablone nicht berechnet werden darf, da diese integraler Bestandteil der Leistung sei, ist nicht korrekt.

      Die GOZ 9003 beschreibt die Verwendung einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer.

      Die GOZ 9005 beschreibt die Verwendung einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone, je Kiefer.

      Wie Sie an der Leistungsbeschreibung unschwer erkennen können, wurde mit dieser nur die Verwendung, also das Einbringen und das Fixieren der Schablone, beschrieben.

      Für die Herstellung müssen vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. Der Behandler muss unter anderem die Positionierung vornehmen, den Winkel des Bohrkanals vorgeben usw.

      Es ist nicht so, dass ein Abdruck vom Kiefer angefertigt wird und mit einem Modell im zahntechnischen Labor eine einfache Schablone hergestellt wird. Da wäre die Gefahr groß, dass das Implantat nicht dorthin kommt, wo das Knochenangebot ausreichend ist. Es könnte zu Nervverletzungen oder Knochenabsplitterung kommen. Um all dies zu vermeiden, musste Ihr Behandler im Vorfeld das Modell ausmessen, mit Ihrem Röntgenbild vergleichen, und die Positionen unter diesen Aspekten festlegen. Dann erst kann die Schablone zur Anwendung kommen. Diese Leistungen sind nicht mit dem Anwenden selbst abgegolten und wurden mit einer Analogleistung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Eine Leistung, die in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, kann analog berechnet werden. Es sollte hierfür eine nach Art, Zeit- und Kostenaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Genau das haben wir getan. Die Rechnungsstellung erfolgte nach den Maßgaben des § 10 GOZ.

      Die Rechnung ist gebührenrechtlich korrekt.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Nacherstattung erfolgen kann.

    • Die Analogberechnung wird mit einer angemessenen Leistung erstattet

      In dem Schreiben Ihrer Krankenversicherung wird eine interessante These aufgestellt und die GOZ-Vorschriften werden darin außer Kraft gesetzt.

      Bei Ihnen wurde eine Leistung „analog“ berechnet, weil diese Leistung in die Gebührenordnung nicht aufgenommen wurde. Für die Berechnung nicht in die Gebührenordnung aufgenommener Leistungen hat der Verordnungsgeber eine Möglichkeit geschaffen, die unter § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben ist:

      „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebühren-verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

      Wichtig ist in dieser Beschreibung, dass der Behandler eine „analoge“ Leistung aussucht, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist mit der erbrachten Leistung.

      Wir sehen allerdings vermehrt, dass die privaten Krankenversicherungen durch einen Beratungszahnarzt oder durch eine Absprache am runden Tisch eine für sie günstigere Leistung als „erstattungsfähig“ anerkennen und keine andere Leistung akzeptieren. Das widerspricht aber sowohl der GOZ als auch Ihrem Versicherungsvertrag. In diesem Fall geht es gar nicht um die analoge Berechnung, die in § 6 Abs. 1 der GOZ festgeschrieben ist – diese wird von Ihrer Versicherung anerkannt. Es geht lediglich um die Höhe der Erstattung, die Ihre Versicherung für Ihre Behandlung aufzuwenden bereit ist. Die Höhe ergibt sich aus der analog berechneten Leistung.

      Lassen Sie sich nicht um die Ihnen zustehende Erstattung bringen: Die Leistung für die Analogberechnung bestimmt einzig der Behandler. Nur er weiß, wie lange die Behandlung dauert, wie viel Material dafür gebraucht wird und ermittelt daraus die zu berechnende Leistung. Sie haben Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen, diese werden – wie in diesem Fall geschehen – durch die korrekte Anwendung der GOZ – in der Liquidation angezeigt.