Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2410
Aufbereitung eines Wurzelkanals
Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2410 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kanal einmal, auch in mehreren Sitzungen
- für die retrograde Aufbereitung je Kanal
- für eine Revision (erneute Aufbereitung nach definitiver Versorgung)
- evtl. erneut bei einer Reinfektion
- mit Begründung ggf. höchstens zweimal je Kanal, verteilt auf mehr als eine Sitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Darstellung der Kanaleingänge
- Aufbereitung, Erweiterung und Desinfektion der Wurzelkanäle
- Nicht abrechenbar
- je Kanal und Aufbereitungssitzung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0110 (OP-Mikroskop)
- GOZ 0120 (Laser)
- GOZ 2020 (Temporärer Verschluss)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
- GOZ 2050/GOZ 2060 ff. (Restaurationen)
- GOZ 2180 ff. (Aufbauten)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260 ff. (Provisorien)
- GOZ 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa)
- GOZ 2390 (Trepanation eines Zahnes)
- GOZ 2400 (Elektrometrische Längenmessung)
- GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalischer und chemischer Methoden)
- GOZ 2440 (Füllen eines Wurzelkanals)
- GOZ 3110/GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze)
- GOZ 5120 (Provisorium)
- GOZ 7080 (Laborgefertigtes Provisorium)
- GOZ 7100 (Wiederherstellung Langzeitprovisorium)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
- Zuschlag für Laser-Einsatz GOZ 0120 möglich
- einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der GOZ 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der GOZ 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- ggf. Verwendung eines OP-Mikroskops
- ggf. Verwendung eines Lasers
- Anzahl der Kanäle
- Lage der Kanäle
- Aufbereitung von orthograd oder von retrograd im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion -Art der Aufbereitung, maschinell oder manuell -Vorliegen von anatomischem Besonderheiten
- Aufbereitung bis:
- Arbeitslänge des Wurzelkanals
- ISO-Größe
- Art der verwendeten Instrumente, z. B.:
- Reamer, K-Feilen, Hedströmfeilen, Einmal-Nickel-Titan-Instrumente
- verwendete Spüllösung/en zur Reinigung und Desinfektion des Kanals/der Kanäle
- ggf. Name des Materials für den speicheldichten temporären Verschluss und Art der Befestigung (adhäsiv)
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig, andere Instrumente sind nicht zusätzlich berechenbar sondern im Honorar für die Leistung enthalten.
Die Sterilisation z. B. mittels eines Lasers in separater Sitzung nach Abschluss der mechanischen Kanalaufbereitung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Der ggf. erforderliche präendodontische Aufbau des Zahnes ist ebenfalls nicht in der GOZ enthalten und wird analog gemäß § 6 Abs. 1 berechnet.
Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach der GOZ 2410:
„[…] Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist.
- Es ist z. B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ 2410) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern GOÄ 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), GOÄ 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder GOÄ 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o. g. GOZ 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird. […]“
Diese GOÄ-Leistungen sind nicht anstelle, jedoch durchaus zusätzlich zur Wurzelkanalaufbereitung berechenbar, wenn der Leistungsinhalt erfüllt und die Behandlung medizinisch notwendig ist.
Zur mehrfachen Berechnung der Wurzelkanalaufbereitung im selben Kanal äußert sich das BMG in seiner Begründung zur GOZ wie folgt:
„Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach der GOZ 2410 ist als Gesamtleistung auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Hiervon kann in zwei Fällen abgewichen werden.
Erfolgt nach der Aufbereitung eine definitive Versorgung des Kanals und ist danach eine weitere Aufbereitung notwendig, kann die Leistung nach der GOZ 2410 erneut berechnet werden.
Bei anatomischen Besonderheiten kann eine Aufbereitung des Wurzelkanals ggf. nicht in einer Sitzung erfolgen. Nach Angaben der BZÄK liegen solche Besonderheiten in rd. 10 % der Wurzelkanalaufbereitungen vor. Auch in diesen Fällen kann die Leistung nach der GOZ 2410 erneut berechnet werden. Die Berechnung der GOZ 2410 ist aber bei dieser Fallkonstellation auf höchstens zweimal je Aufbereitung eines Kanals – bezogen auf den gesamten Aufbereitungsvorgang bis zur definitiven Füllung - begrenzt.
- Im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände können einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“
Die Leistung nach der GOZ 2410 ist für denselben Wurzelkanal also nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist, oder wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann.
Anatomische “patientenbezogene” Gründe können z. B. sein:
Reinfektion;
- Kiefergelenksbeschwerden, die es dem Patienten unmöglich machen, den Mund bis zum Ende der Aufbereitung offen zu halten, usw.
Die Gründe für die Mehrfachberechnung müssen in der Rechnung angegeben werden. Erfolgt die Aufbereitung in zwei Sitzungen aus anderen Gründen, z. B. aus Zeitmangel, kann die Berechnung nur einmal erfolgen. Es handelt sich nicht um anatomische Besonderheiten.
Die Berechnung ist begrenzt auf zweimal je tatsächlich aufbereitetem Kanal, auch bei notwendiger Aufbereitung in mehr als zwei Sitzungen. Der dadurch erhöhte Aufwand ist nur durch Gestaltung des Steigerungssatzes darstellbar. Es besteht immer die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, sozusagen „auf Vorrat“, abzuschließen.
Die Wurzelkanalaufbereitung bei notwendigen Revisionen auch alio loco versorgter Wurzelkanäle wird wie eine Neuaufbereitung berechnet. Bei „anatomischen Besonderheiten“ mit Begründung in der Rechnung ggf. auch zweimal in getrennten Sitzungen.
Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial oder eines abgebrochenen Wurzelkanalinstrumentes aus einem Wurzelkanal vor der Aufbereitung fällt nicht unter diese Leistung und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Wird im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion eine retrograde Aufbereitung eines Wurzelkanales durchgeführt, wird die Leistung zusätzlich unter dieser Gebührennummer abgerechnet.
Zur Berechnung der Trepanation vor der eigentlichen Aufbereitung gilt:
Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen als selbstständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
- Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbstständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) noch in Leistungsbeschreibung der GOZ 2440 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel. Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung. Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer. Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet.
Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar. Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 9:
Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.Beschluss des Beratungsforums Nr. 10:
Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.Zusätzlicher Aufwand
- Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand (z. B. drehmomentkontrollierte maschinell-rotative Aufbereitung, schall- oder ultraschallunterstützte Aufbereitung)
- Zusätzliche chemische Aufbereitung z. B. mit Chelatoren Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
- Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
- Stufenbildung, Blockaden
- Aufbereitung des Kanals in mehr als zwei Sitzungen
- Zeitaufwendige Wurzelkanalspülung, Spülprotokoll
- Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgen GOÄ 5000 ff
- Anästhesie GOZ 0080 ff.
- Trepanation GOZ 2390
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
- Anwendung Laser GOZ 0120
- Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Entfernung von vorhandenen definitiven Wurzelfüllungen aus dem Wurzelkanal GOZ § 6 Abs. 1
- Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes GOZ § 6 Abs. 1
- Wurzelkanalaufbereitung, 2. Sitzung (Begründung) GOZ 2410
- Wurzelkanalaufbereitung, retrograd GOZ 2410
- Kanalsterilisation z. B. mittels eines Lasers in separater Sitzung nach Abschluss der mechanischen Kanalaufbereitung GOZ § 6 Abs. 1
- Elektrometrische Längenmessung GOZ 2400
- Zusätzliche Anwendung elektrophysikalischchemischer Methoden GOZ 2420
- Medikamentöse Einlagen GOZ 2430
- Temporärer Verschluss GOZ 2020
- Wurzelfüllung GOZ 2440
- Resektion der Wurzelspitze GOZ 3110, GOZ 3120
- Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 2410:
Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach der Nummer 2410 ist als Gesamtleistung auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Hiervon kann in zwei Fällen abgewichen werden. Erfolgt nach der Aufbereitung eine definitive Versorgung des Kanals und ist danach eine weitere Aufbereitung notwendig, kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Bei anatomischen Besonderheiten kann eine Aufbereitung des Wurzelkanals ggf. nicht in einer Sitzung erfolgen. Nach Angaben der BZÄK liegen solche Besonderheiten in rd. 10% der Wurzelkanalaufbereitungen vor. Auch in diesen Fällen kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Die Berechnung der Nummer 2410 ist aber bei dieser Fallkonstellation auf höchstens zweimal je Aufbereitung eines Kanals – bezogen auf den gesamten Aufbereitungsvorgang bis zur definitiven Füllung – begrenzt. Im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände können einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“
- KZBV Schnittstellen Kommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2410 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht.
Erläuterungen/Hinweise
Die Leistung nach Nr. 2410 GOZ ist für Versicherte der GKV nicht neben Nr. 32 BEMA (WK) vereinbarungsfähig, auch nicht für die retrograde Wurzelkanalaufbereitung.
Neben der Leistung nach Nr. 2410 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) GOZ ansetzbar.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- "DVT bei Wurzelkanalbehandlung medizinisch nicht notwendig"
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei.
Die digitale Volumentomographie bietet die Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Auf dieser Grundlage kann Ihr Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation diagnostizieren.
Das Vorgehen: Es wird eine Aufnahme angefertigt, ähnlich wie bei einer Röntgenaufnahme. Die Daten werden in eine Auswertungssoftware eingespielt, damit kann der Zahnarzt eine komplette dreidimensionale Rekonstruktion des Kiefers vornehmen. Hier erst werden die verschiedenen Strukturen sichtbar und auswertbar.
In Ihrem Fall geht es um einen wurzelkanalbehandelten Zahn. Dieser wurde nach der Aufbereitung ordnungsgemäß abgefüllt. Anhand der Röntgenkontrollaufnahme ist ersichtlich, dass die Wurzelkanalfüllung bis zum Apex (bis zur Wurzelspitze) reicht.
Nach kurzer Zeit machte der Zahn wieder Beschwerden. Um einen Riss oder einen weiteren Kanal auszuschließen, wurde eine DVT-Aufnahme angefertigt und mit der Leistung GOÄ 5370 berechnet. Für die Rekonstruktion der Strukturen mittels einer Software wurde die Leistung GOÄ 5377 angesetzt. Der Befund ergab, dass der Zahn einen Längsriss hat. Diesen hätte man mit einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht sehen können.
Der Behauptung, dass ein Röntgenbild ausreichend gewesen wäre, muss in diesem Fall entschieden widersprochen werden.
Das OLG Hamm sagt zu Röntgenbild contra DVT (Urteil vom 16.12.1999 Az.: 3 U 108/96): "Eine Fahrt im Nebel mit 100 km/h statt zulässiger 50 km/h".
Der Zahn ist nicht erhaltungswürdig und musste, um weitere Schmerzen zu vermeiden, extrahiert werden. Dieser Befund konnte nur mit einer DVT-Aufnahme erhoben werden.
Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.
- "Aufbereitung nach Entfernung einer alten Wurzelfüllung"
Die neue GOZ ermöglicht es dem Behandler, bei schwierigen Behandlungsfällen die Leistung GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) in einer zweiten Sitzung erneut zu berechnen. Der Behandler ist verpflichtet, die erneute Berechnung in der Rechnung mit einer Begründung für die Schwierigkeit der Aufbereitung zu versehen.
Die Revisionsbehandlung wurde aus der Gebührenordnung ausgelassen. Die vollständige Entfernung einer alten Wurzelkanalfüllung ist sehr aufwendig. Diese Leistung ist keinesfalls mit der GOZ 2410 abgegolten oder integraler Bestandteil der 2410. Die anschließende Aufbereitung aber sehr wohl.
Eine selbstständige Leistung, die in der GOZ nicht beschrieben ist, kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Entfernung einer alten Wurzelfüllung in getrennter Sitzung wurde analog berechnet. Die Aufbereitung erfolgte in einer separaten Sitzung, hierfür wurde die Leistung 2410 angesetzt. Die Kanäle wiesen erhebliche Stufen durch den Vorbehandler auf, sodass eine vollständige Aufbereitung in einer Sitzung nicht möglich war. Die zweite Aufbereitung wurde mit genau dieser Begründung berechnet.
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie zur Entfernung einer alten Wurzelfüllung: "Die Entfernung von vorhandenen Wurzelfüllmaterialien aus dem Wurzelkanal ist eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ 2012 enthalten. Sie ist nicht mit dem Leistungsinhalt der GOZ 2410 zu subsumieren, sondern analog nach § 6.1 GOZ abzurechnen.
Ist eine Wurzelkanalbehandlung nicht erfolgreich gewesen, kann die Revision der vorangegangenen Therapie erforderlich sein. Es ist dabei davon auszugehen, dass entweder die ursprüngliche Infektion dieses Hohlraumsystems nicht vollständig beseitigt wurde und somit Keime persistiert haben (z. B. durch nicht ausreichend langes Einwirken der Desinfektion, etc.) oder es zu einer Reinfektion gekommen ist. Bevor jedoch eine erneute Aufbereitung des Hohlraums (Wurzelkanal) erfolgen kann, ist die Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials aus dem Wurzelkanal erforderlich. Diese Maßnahme ist zumeist äußerst schwierig, da die zu entfernenden Materialen sehr fest sind."
Die Entfernung des abgebrochenen Instrumentenfragments wurde nach Empfehlungen der DG Endo ebenfalls analog angesetzt.
- "Mehrfachberechnung von 2410"
Die neue Gebührenordnung für Zahnärzte von 2012 ermöglicht es dem Behandler, bei schwierigen Behandlungsfällen die Leistung GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) in einer zweiten Sitzung erneut zu berechnen. Der Behandler ist verpflichtet, die erneute Berechnung in der Rechnung mit einer Begründung für die Schwierigkeit der Aufbereitung zu versehen. Trotz einer stichfesten Begründung wird die Erstattung mit dem Hinweis auf "je Kanal einmal berechenbar, keine Schwierigkeit erkennbar" abgelehnt.
Sofern der Verordnungsgeber tatsächlich nur einmal je Kanal pro Zahn die Berechnung wollte, hätte er die Abrechnungsbestimmung ohne die Möglichkeit einer zweiten Berechnung in die Gebührenordnung aufgenommen.
Hierzu die Abrechnungsbestimmung der 2410: „Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.“
In der Kommentierung des BMG heißt es hierzu:
"Bei anatomischen Besonderheiten kann eine Aufbereitung des Wurzelkanals ggf. nicht in einer Sitzung erfolgen. Nach Angaben der BZÄK liegen solche Besonderheiten in rd. 10% der Wurzelkanalaufbereitungen vor. Auch in diesen Fällen kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Die Berechnung der Nummer 2410 ist aber bei dieser Fallkonstellation auf höchstens zweimal je Aufbereitung eines Kanals - bezogen auf den gesamten Aufbereitungsvorgang bis zur definitiven Füllung - begrenzt. Im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände können einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden."
Mit diesem Hintergrund wurde die Leistung in zwei Sitzungen erbracht und mit einer Begründung in der Rechnung liquidiert. Eine medizinisch notwendige Leistung, die gebührenrechtlich korrekt berechnet wurde, sollte nach Tarif erstattet werden.
- "Nicht nebeneinander berechenbar mit Vitalexstirpation (2360), Wurzelkanalaufbereitung (2410)"
Seitens der Kostenerstatter wird bei der Trepanation eines Zahnes zum Teil mit den Vorgaben des BEMA argumentiert (Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung). Dort wird die Abrechenbarkeit der Trepanation neben einer Vitalexstirpation ausgeschlossen, da die Leistung nur bei einem pulpatoten Zahn oder bei einer Revisionsbehandlung berechnet werden darf.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte hingegen enthält keine solche Einschränkung. Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2390 verlangt lediglich, dass die Leistung als selbstständige – nicht alleinige! – Leistung erbracht werden soll.
Eine Trepanation kann bei einem Molaren durchaus bis zu 20 Minuten in Anspruch nehmen. Warum dieser Aufwand angeblich nicht berechnet werden dürfte oder wie diese mit der Exstirpation bzw. Wurzelkanalaufbereitung abgegolten sei, ist nicht nachvollziehbar. Während der Trepanation wird keine andere Leistung erbracht. Diese wird als selbstständige Leistung durchgeführt. Erst nach Abschluss der Trepanation können die Weiterbehandlungsmaßnahmen erbracht werden.
Die Kommentierung der Zahnärztekammern und der Bundezahnärztekammer ist in dieser Hinsicht sehr eindeutig. Nach Abschluss der ersten selbstständigen Leistung, hier die Trepanation, können weitere endodontische Maßnahmen durchgeführt werden. Diese sind andere, ebenfalls eigenständige Leistungen.
Die Bundeszahnärztekammer kommentiert wie folgt: "Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden. Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen”.
Die Trepanation kann auch vor einer Revision einer Wurzelkanalbehandlung erbracht und berechnet werden.
In einem aktuellen Urteil sprach sich das Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 Az.: 6 K 4261/12, ebenfalls für die Berechenbarkeit aus. Das Gericht sah es als erwiesen, dass es sich hierbei um eine selbstständige Leistung handelt, die nicht in jedem Falle anfällt. Zum Beispiel ist es bei Fraktur des Zahnes durchaus möglich, dass die Pulpa soweit eröffnet ist, dass eine weitere Trepanation nicht mehr notwendig ist.
In dem vorliegenden Fall wurde die Leistung vollständig erbracht. Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt. Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- "DVT bei Wurzelkanalbehandlung medizinisch nicht notwendig"