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GOZ 2000
Fissurenversiegelung

Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2000 Schnellcheck

Punktzahl:90
Faktoren:1,0 : 5,06 €2,3 : 11,64 €3,5 : 17,72 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn
    • je Zahn einmal für Fissurenversiegelung und einmal je Glattflächenversiegelung (= maximal 2 x je Zahn berechnungfähig)
    • bei zwei getrennten Fissuren an einem Zahn nur 1 x berechnungsfähig
    • für die Versiegelung kariesfreier Fissuren mit aushärtenden Kunststoffen
    • für Glattflächenversiegelung
    • auch an Milchzähnen, Prämolaren und Frontzähnen
    • auch neben Füllungen am selben Zahn
    • auch für Bracketumfeldversiegelung
    • für Erneuerung oder auch teilweise Erneuerung der Versiegelung kariesfreier Fissuren wiederholt berechnungsfähig (eine zeitliche Einschränkung besteht nicht)
    • ohne Altersbeschränkung bzgl. der Berechnungsfähigkeit
    • neben einer Füllung am selben Zahn, sofern die Fissur und Kavität nicht zusammenhängen, sondern durch Zahnhartsubstanz getrennt
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren/Grübchen
    • Versiegelung von Glattflächen mit aushärtendem Kunststoff
    • relative Trockenlegung
  • Nicht abrechenbar
    • für die Versiegelung kariöser Fissuren (= GOZ 2050 ff.)
    • für die erweiterte Versiegelung (= 2050 ff.)
    • für die absolute Trockenlegung mit Spanngummi (= GOZ 2040)
    • Versiegelungsmaterial
    • neben GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung)
    • orts- und zeitgleich mit GOZ-Nr. 6110 (Entfernung Klebebracket oder Attachment, inkl. Versiegelung)
    • orts- und zeitgleich mit GOZ-Nr. 6130 (Entfernung Band, inkl. Versiegelung)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
    • GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 1030 (Lokale Anwendung einer individuell gefertigten Schiene zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung)
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernen weicher/harter Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung)
    • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • je Zahn einmal für Fissurenversiegelung und einmal je Glattflächenversiegelung (= maximal 2 x je Zahn berechnungfähig)
  • bei zwei getrennten Fissuren an einem Zahn nur 1 x berechnungsfähig
  • für die Versiegelung kariesfreier Fissuren mit aushärtenden Kunststoffen
  • für Glattflächenversiegelung
  • auch an Milchzähnen, Prämolaren und Frontzähnen
  • auch neben Füllungen am selben Zahn
  • auch für Bracketumfeldversiegelung
  • für Erneuerung oder auch teilweise Erneuerung der Versiegelung kariesfreier Fissuren wiederholt berechnungsfähig (eine zeitliche Einschränkung besteht nicht)
  • ohne Altersbeschränkung bzgl. der Berechnungsfähigkeit
  • neben einer Füllung am selben Zahn, sofern die Fissur und Kavität nicht zusammenhängen, sondern durch Zahnhartsubstanz getrennt
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren/Grübchen
  • Versiegelung von Glattflächen mit aushärtendem Kunststoff
  • relative Trockenlegung
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Versiegelung kariöser Fissuren (= GOZ 2050 ff.)
  • für die erweiterte Versiegelung (= 2050 ff.)
  • für die absolute Trockenlegung mit Spanngummi (= GOZ 2040)
  • Versiegelungsmaterial
  • neben GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung)
  • orts- und zeitgleich mit GOZ-Nr. 6110 (Entfernung Klebebracket oder Attachment, inkl. Versiegelung)
  • orts- und zeitgleich mit GOZ-Nr. 6130 (Entfernung Band, inkl. Versiegelung)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
  • GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 1030 (Lokale Anwendung einer individuell gefertigten Schiene zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernen weicher/harter Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung)
  • GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Art der Versiegelung:
      • Fissurenversiegelung
      • Glattflächenversiegelung
    • Flächenangabe
    • Name des Versiegelungsmaterials/Komposits
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Delegierbare Leistung
      Die Durchführung ist an eine zahnmedizinische Fachkraft mit entsprechenden Kenntnissen delegierbar.

      Material
      Es müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen. Die adhäsive Befestigung bei nicht selbsthaftenden Kunststoffen ist zusätzlich berechenbar. Das verwendete Versiegelungsmaterial ist mit der Gebühr für die Leistung abgegolten. Die relative Trockenlegung (z. B. durch Watterollen) ist in der Leistung inbegriffen, die absolute Trockenlegung (z. B. mittels Kofferdam) ist zusätzlich abrechenbar.
      Ausnahme: Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, dies ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühren aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, AZ III ZR 264/03)

      Je Versiegelung und je Glattfläche berechnungsfähig
      Auch bei der Versiegelung mehrerer kariesfreier Fissuren/Grübchen am selben Zahn kann die Leistung nur einmal berechnet werden. Wird am selben Zahn neben der Versiegelung kariesfreier Fissuren jedoch zusätzlich eine Füllung gelegt, sind Füllung und Versiegelung nebeneinander berechenbar. Es handelt sich um getrennte Maßnahmen. Auch die sogenannte „erweiterte Versiegelung“ wird zusätzlich wie eine Füllung berechnet.

      Bei Glattflächenversiegelung und zusätzlicher Fissurenversiegelung am selben Zahn ist die Leistung zweimal je Zahn berechenbar. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige, verschiedene Leistungen.

      GOZ-Nr. 2000 neben den GOZ-Nrn. 6110, 6130 In der Kieferorthopädie kann die Versiegelung in derselben Sitzung nach Entfernung eines Bandes eines Brackets oder eines Attachments nicht unter der GOZ 2000 abgerechnet werden, da sie mit den Leistungen nach GOZ 6110 bzw. GOZ 6130 abgegolten ist. Nur bei örtlich und/oder zeitlich getrennter Ausführung ist die Leistung zusätzlich berechenbar.

      An allen Zähnen berechnungsfähig
      Während es in der GKV Einschränkungen auf bestimmte Zähne und eine bestimmte Versichertengruppe gibt, ist dies in der GOZ nicht der Fall. Die Versiegelung kariesfreier Fissuren oder Grübchen ist bei allen Milch- und/oder bleibenden Zähnen berechenbar.

      Erweiterte Fissurenversiegelung
      Erweiterte Fissurenversiegelungen werden gemäß den GOZ-Nrn. 2050ff abgerechnet.

      Fissurenversiegelung neben Entfernung harter/weicher Beläge
      Die Entfernung harter/weicher Beläge ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2000 und kann zusätzlich bei einwurzeligen Zähnen mit der GOZ-Nr. 4050, bei mehrwurzeligen Zähnen mit der GOZ-Nr. 4055 berechnet werden.

      Fissurenversiegelung neben Professionelle Zahnreinigung
      Die GOZ-Nr. 1040 ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2000 und kann zusätzlich berechnet werden.

      Fluoridierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer Fissurenversiegelung
      Fluoridierungsmaßnahmen sind zusätzlich zur GOZ-Nr. 2000 mit der GOZ-Nr. 1020 oder 1030 abrechnungsfähig.

      Achtung: Erfolgt jedoch zusätzlich eine professionelle Zahnreinigung neben der GOZ-Nr. 2000 sind Fluoridierungsmaßnahmen nicht zusätzlich berechnungsfähig, da diese bereits mit der GOZ-Nr. 1040 abgegolten sind.

      Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:

      • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
      • Anwendung bakterienreduzierender Lacke als minimalinvasives Therapie (z. B. CHX-Lack)
      • Entfernung von adhäsiv befestigten Glattflächen - versiegelung
      • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
      • Versiegelung mittels Adhäsiv bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (Facing)
      • Versiegelung mit anderem Material als Kunststoff, z. B. Glasionomerzemente
      • Mikroninvasive Kariestherapie (Adhäsive Infiltration) mit ICON8
      • Anwendung eines Kariesdetektors
      • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
      • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
      • Verschluss offener Dentintubuli (Dentinkanälchen) mit Laser
      • Implantatkompontenten/-hohlraumversiegelung
      • Versiegelung von Erosionen, Abrasionen und Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Versiegelung ist für den Bereich kariesfreier Fissuren oder Grübchen bei Milch- und bleibenden Zähnen berechenbar. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten.

      Die Nummer 2000 beschreibt zwei verschiedene, unabhängige Leistungen, die auch unabhängig voneinander nebeneinander an einem Zahn anfallen und dann auch nebeneinander berechnet werden können.

      Die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur, z. B. neben einer Füllung, ist ebenfalls berechnungsfähig. Auch die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung ist berechnungsfähig. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen. Das verwendete Versiegelungsmaterial ist in der Gebühr abgegolten.

      Auch bei mehreren Fissuren oder in der Kombination Fissur/Grübchen erfolgt die Berechnung immer nur einmal je Zahn. Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet. Die Versiegelung bei Entfernen eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments ist Bestandteil der Nummern 6110 bzw. 6130 und kann in derselben Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Vermehrter Aufwand bei getrennten Fissuren/Grübchen an einem Zahn
      • Erschwerte Trockenlegung
      • Erschwerte Retentionsgewinnung bei Milchzähnen
      • Erhöhte Schwierigkeit bei nicht vollständig durchgebrochenen Zähnen
      • Motorische Unruhe des Patienten
      • u. v. m . Beschluss des Beratungsforums Nr. 2:
        Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernung von Zahnbelägen GOZ 4050
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Lokale Fluoridierung GOZ 1020
      • Versiegelung von Erosionen, Abrasionen nach § 6 Abs. 1und Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung
      • Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) nach § 6 Abs. 1 bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen
      • Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) nach § 2 Abs. 3 aus überwiegend kosmetischen Gründen
      • Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik GOZ §6Abs.1
      • u. v. m.

      Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
      Beschluss-Nr. 02
      "GOZ-Nr. 2197 ist nicht neben der GOZ-Nr. 2000 für die Versiegelung berechnungsfähig
      Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.“Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.“

      Beispiel 1
      Befund:

      (3)Bffff
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bffff

        (0)Leistung
      AnzahlGebührHinweise
      Professionelle Zahnreinigung an allen Zähnen241040An Milchzähnen und an bleibenden Zähnen berechnungsfähig
      Fissurenversiegelung an den Zähnen
      16, 55, 65, 26, 36, 75, 85, 46
      82000An Milchzähnen und an bleibenden Zähnen berechnungsfähig
      Fluoridierung aller Zähne

      GOZ 1020 ist nicht möglich, da die Fluoridierung bereits Leistungsbestandteil der GOZ 1040 ist.


      Beispiel 2
      Befund:

      (3)Bffff
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bffff


      (0)LeistungAnzahlGebührHinweise
      Entfernung weicher Beläge an den
      Zähnen 16, 55, 64, 26, 36, 75, 85, 46
      84055An mehrwurzeligen Zähnen berechnungsfähig, auch an Milchzähnen
      Fissurenversiegelung an den Zähnen
      16, 55, 65, 26, 36, 75, 85, 46
      82000An Milchzähnen und an bleibenden Zähnen berchnungsfähig
      Fluoridierung aller Zähne11020GOZ 1020 ist zusätzlich zur GOZ 2000 berechnungsfähig.
      Kein Leistungsbestandteil der GOZ 4055


      Beispiel 3
      Befund:

      (3)Bff
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bff


      (0)LeistungAnzahlGebührHinweise
      Entfernung weicher Beläge an den Zähnen 17, 16, 151
      2
      4050
      4055
      4050 = an einwurzeligen Zähnen
      4055 = an mehrwurzeligen Zähnen
      Fissurenversiegelung an den Zähnen 17, 16, 1532000GOZ 2000 je Zahn, 1 x je Fissurenversiegelung und
      1 x je Glattflächenversiegelung berechnungsfähig
      Glattflächenversiegelung an den Zähnen 16, 1522000GOZ 2000 je Zahn, 1 x je Fissurenversiegelung und
      1 x je Glattflächenversiegelung berechnungsfähig
      Fluoridierung aller Zähne11020GOZ 1020 ist zusätzlich zur GOZ 2000 berechnungsfähig.
      Kein Leistungsbestandteil der GOZ 4050, 4055

      Beispiel 4
      Befund:

      (3)Bff
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bff


      (0)LeistungAnzahlGebührHinweise
      Professionelle Zahnreinigung an allen Zähnen281040
      Erweiterte Fissurenversiegelung Zahn 17
      (okklusal) mit Kompositmaterial
      12060Erweitere Fissurenversiegelungen werden mit den GOZ-Nrn. 2050 ff. abgerechnet.
      Fluoridierung aller Zähne

      GOZ 1020 ist nicht möglich, da die Fluoridierung bereits Leistungsbestandteil der GOZ 1040 ist.


      Beispiel 5
      Befund:

      (3)Bff
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bff


      (0)LeistungAnzahlGebührHinweis
      Professionelle Zahnreinigung an allen Zähnen281040
      Versiegelung von Abrasionen an den
      Zähnen 43-33
      6Analog gem.
      § 6 Abs. 1 GOZ
      Versiegelung von Abrasionen ist kein Leistungsbestandteil der GOZ 2000.
      Die Maßnahme wir analog berechnet.
      Fluoridierung aller Zähne

      GOZ 1020 ist nicht möglich, da die Fluoridierung bereits Leistungsbestandteil
      der GOZ 1040 ist.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 2000: Die vom Aufwand mit einer Versiegelung von Zahnfissuren vergleichbare Glattflächenversiegelung wird in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2000 ergänzt. Hierunter fällt auch die Bracketumfeldversiegelung.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der GOZ 2000 ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über den Rahmen der Individualprophylaxe-Richtlinie hinausgeht.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die GOZ 2000 ist zum Beispiel für die Versiegelung von kariesfreien Milchmolaren und Prämolaren bei Kindern und Jugendlichen vereinbarungsfähig sowie für alle Versiegelungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die GOZ 2000 ist auch für die Glattflächenversiegelung und neben Füllungen am gleichen Zahn bei räumlicher Trennung vereinbarungsfähig.

      Eine Zahnreinigung vor der Versiegelung ist nicht Bestandteil der Leistung und neben der Nr. GOZ 2000 gesondert berechnungsfähig. Je nach Art der Beläge und Umfang der Maßnahmen können die GOZ 4050, GOZ 4055 oder GOZ 1040 angesetzt werden.

      Die Berechnung der BEMA 107 für die Entfernung harter Zahnbeläge ist neben der GOZ 2000 möglich. Dabei sind die einschränkenden Bestimmungen des BEMA (nur einmal je Kalenderjahr abrechnungsfähig) zu beachten.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

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