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GOZ 2390
Trepanation eines Zahnes

Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2390 Schnellcheck

Punktzahl:65
Faktoren:1,0 : 3,66 €2,3 : 8,41 €3,5 : 12,80 €
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • für die Trepanation eines bleibenden Zahnes
  • für die Trepanation eines Milchzahnes
  • am vitalen oder avitalen Zahn
  • für die Trepanation einer natürlichen oder mit einer Restauration versorgten Zahnkrone
  • für die Trepanation eines Zahnes im Notdienst auch ohne weitere Behandlungsmaßnahmen
  • bei Revisionen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eröffnung des Pulpenkavums
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei bereits eröffnetem Pulpenkavum
  • je Kanal
  • für die Entfernung einer indirekt hergestellten Restauration (GOZ 2290)
  • für die Wiedereröffnung eines temporären Verschlusses nach GOZ 2020
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • ggf. Hinweis, dass es sich um eine selbstständige Leistung neben weiteren endodontischen Leistungen in derselben Sitzung handelt
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach der GOZ 2390:

      „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 2410 und GOZ 2440“.

      Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen als selbstständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

      Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbstständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa) oder der GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung), noch in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.

      Eine Devitalisierung der Pulpa ist in der GOZ nicht mehr enthalten und wird ggf. zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen.

      Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden. Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

      Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 10:
      Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 50:
      Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen. In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Trepanation durch eine Krone oder ein Inlay
      • Weite Trepanationsöffnung bei mehrwurzeligem Zahn
      • Erhöhter Materialaufwand
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Vitalitätsprüfung GOZ 0070
      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Anästhesie GOZ 0080 ff.
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Temporärer Verschluss GOZ 2020
      • Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 2390: Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“

  • Textbausteine
    • „Nicht nebeneinander berechenbar mit Vitalexstirpation (2360), Wurzelkanalaufbereitung (2410)"

      Seitens der Kostenerstatter wird bei der Trepanation eines Zahnes zum Teil mit den Vorgaben des BEMA argumentiert (Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung). Dort wird die Abrechenbarkeit der Trepanation neben einer Vitalexstirpation ausgeschlossen, da die Leistung nur bei einem pulpatoten Zahn oder bei einer Revisionsbehandlung berechnet werden darf.

      Die Gebührenordnung für Zahnärzte hingegen enthält keine solche Einschränkung. Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2390 verlangt lediglich, dass die Leistung als selbstständige – nicht alleinige! – Leistung erbracht werden soll.

      Eine Trepanation kann bei einem Molaren durchaus bis zu 20 Minuten in Anspruch nehmen. Warum dieser Aufwand angeblich nicht berechnet werden dürfte oder wie diese mit der Exstirpation bzw. Wurzelkanalaufbereitung abgegolten sei, ist nicht nachvollziehbar. Während der Trepanation wird keine andere Leistung erbracht. Diese wird als selbstständige Leistung durchgeführt. Erst nach Abschluss der Trepanation können die Weiterbehandlungsmaßnahmen erbracht werden.

      Die Kommentierung der Zahnärztekammern und der Bundezahnärztekammer ist in dieser Hinsicht sehr eindeutig. Nach Abschluss der ersten selbstständigen Leistung, hier die Trepanation, können weitere endodontische Maßnahmen durchgeführt werden. Diese sind andere, ebenfalls eigenständige Leistungen.

      Die Bundeszahnärztekammer kommentiert wie folgt: "Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden. Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen”.

      Die Trepanation kann auch vor einer Revision einer Wurzelkanalbehandlung erbracht und berechnet werden.

      In einem aktuellen Urteil sprach sich das Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 Az.: 6 K 4261/12, ebenfalls für die Berechenbarkeit aus. Das Gericht sah es als erwiesen, dass es sich hierbei um eine selbstständige Leistung handelt, die nicht in jedem Falle anfällt. Zum Beispiel ist es bei Fraktur des Zahnes durchaus möglich, dass die Pulpa soweit eröffnet ist, dass eine weitere Trepanation nicht mehr notwendig ist.

      In dem vorliegenden Fall wurde die Leistung vollständig erbracht. Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt. Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.


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