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GOZ 2210
Vollkrone, Hohlkehl- oder Stufenpräparation

Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2210 Schnellcheck

Punktzahl:1678
Faktoren:1,0 : 94,37 €2,3 : 217,06 €3,5 : 330,31 €
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • für Einzelkronen in Hohlkehl- oder Stufenpräparation
  • für Schutz- und Stützkronen
  • für verblockte Kronen, wenn sie an der Brückenspanne nicht unmittelbar angrenzen
  • für Kronen, die keine Verbindungsvorrichtungen nach GOZ 5080 tragen
  • für Kronen, die gegossene/gebogene Halte- und Stützvorrichtungen tragen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorische und definitives Eingliedern (in konventionellen Verfahren)
  • Nachkontrollen oder Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
  • GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • Materialkosten
  • Material-/Laborkosten gemäß § 9 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 2150 bis GOZ 2170 und GOZ 2200 bis GOZ 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2050 bis GOZ 2130 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer GOZ 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistungen
      • Präparieren des Zahnes (Tangentialpräparation) oder
      • Präparieren eines Implantats unabhängig von der Präparationsart
      • einfache Relationsbestimmung
      • Abformungen
      • Einproben
      • provisorisches Eingliedern
      • festes Einfügen der Krone
      • ggf. Verschraubung von Krone mit dem Implantataufbau
      • Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial
      • Nachkontrolle und Korrekturen
    • Mindestangaben für Dokumentation
      • Abformung für Gegenkiefer: verwendetes Material, Anzahl und Menge
      • Abformmaterial für Provisorium: verwendetes Material, Anzahl und Menge
    • verwendetes Material für einfache Relationsbestimmung
    • Präzisionsabformung: verwendetes Material, Anzahl und Menge
    • Präparationsart Tangentialpräparation oder Stufenpräparation
    • Art der zahntechnischen Ausführung der Krone
    • Art der Eingliederung der Krone: konventionelle Eingliederung, Verschraubung oder adhäsive Befestigung, ggf. provisorische Eingliederung oder semipermanente Eingliederung
    • Zahnfarbe der Krone
    • ggf. Zahnersatzkontrolle in separater Sitzung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
    • Praxisverbrauchsmaterialbeleg
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Fremdlabor
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital
    0732Desinfektion der Abformung
    (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der Kronen
    (Eingangsdesinfektion)
    2973Bearbeiten eines konfektionierten
    Implantataufbaus aus Metall
    2975Bearbeiten eines konfektionierten
    Implantataufbaus aus Keramik


    Weder die Leistungsbeschreibungen noch die Bestimmungen zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2200 und 2210 enthalten einen Hinweis auf die Farbbestimmung. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt in seiner amtlichen Begründung klar, dass Teilkronen und Kronen jeder zahntechnischen Ausführung – keramische, galvanische und glaskeramische Verblendkronen – den GOZ-Nrn. 2200 bis 2220 zuzuordnen sind.

    • Eine Farbbestimmung ist daher bei dieser Art der Ausführung obligat. Die Leistung ist 1 x je Zahnfarbenbestimmung abrechenbar.
    • Nach Anlieferung des zahntechnischen Werkstückes Krone und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Erfolgt chairside eine Individualisierung des Implantataufbaus aus Metall oder aus Keramik, z. B. durch Bearbeiten eines Abutments zum Ausgleich von Divergenzen und zur Verbesserung der Passgenauigkeit des einzusetzenden Zahnersatzes, stellt dies eine zahntechnische Leistung dar und ist nach § 9 GOZ abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 14071 Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums
    Die zahntechnische Leistung beschreibt den Mehraufwand (im Verhältnis zur einfachen Ausarbeitung) für form- und oberflächenverändernde Maßnahmen an einem Provisorium aus funktionellen, prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenglied) berechnet.

    beb-97-Nr. 14081 Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff durch Reparatur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je wiederhergestelltem Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenspanne) berechnet.

    beb-97-Nr. 14091 Vorbereitung eines Provisoriums zur Wiederbefestigung Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Vorbereitung eines Provisoriums aus Kunststoff zur Wiederbefestigung. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorbereitetem Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, ggf. auch Brückenspanne) berechnet.

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung nach der GOZ-Nr. 2270

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 2050 bis GOZ 2130 nicht berechnungsfähig.

      Die Leistung nach der GOZ 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

      Durch die Leistungen nach der GOZ 2150 bis GOZ 2170 und GOZ 2200 bis GOZ 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:

      • Präparieren des Zahnes oder Implantats,
      • Relationsbestimmung,
      • Abformungen,
      • Einproben,
      • provisorisches Eingliedern,
      • festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers,
      • Nachkontrolle und Korrekturen.

      Die Leistung nach der GOZ 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

      Zu den Kronen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

      Neben (d. h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Einzelkronen) sind Leistungen nach GOZ 2050 ff. nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die GOZ 2180 vorgesehen.

      Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050 bis ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050 ff. erfüllt ist.

      Während die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2050 ff. und 2200 ff. in der Beschreibung derGOZ 2200 bis GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines mit einer Stufe zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn zumindest supragingival zirkulär ummanteln. Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet. Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet. Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 und nicht nach dieser Nummer berechnet. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
      • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
      • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
      • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
      • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
      • Besondere Maßnahmen zur Farbbestimmung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä., je Trennstelle GOZ 2290
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
      • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn GOZ 2260
      • Provisorium im direkten Verfahren GOZ 2270 mit Abformung, je Zahn
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig.“

      Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“

      „Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und Kronenversorgungen ergänzt. Ebenso wird klargestellt, dass Teilkronen und Kronen jeder zahntechnischen Ausführung (z.B. keramische, galvanische und glaskeramische Verblendkronen) zu den in den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 beschriebenen Voll- und Teilkronen zuzuordnen sind.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Abrechnungsbestimmungen GOZ

      Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.

      Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

      Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen.

      Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2210 ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten“

      Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.

      1. Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.

      2. Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).

      In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.

    • „Relationsbestimmung/Abformungen abgegolten“
      1. Die einfache „Relationsbestimmung“, also die Fixierung des gewohnheitsmäßigen und vorgegebenen Zusammenbisses der Zähne, ist mit der Gebühr für Inlays und Kronen abgegolten. Nicht abgegolten sind instrumentelle Registrierungen völlig anderer Kieferpositionen (gelenkbezügliche Zentrikposition, laterale Grenzpositionen, protrusive Positionen etc.) nach 8010–8065 GOZ wegen einer abweichenden Indikationsstellung, also nicht „wegen Inlays, Kronen oder Brücken.“

      2. Lediglich Abformungen von Präparationen sind abgegolten. Nicht abgegolten sind Abformungen anderer anatomischer Bezirke (Kieferkämme, Weichteile) nach 5170–5190 GOZ. Nicht abgegolten sind auch Remontageabformungen nach 5170 GOZ, welche später – auf Präparationsabformungen eigenständig in eigener Sitzung folgend – erforderlich werden und selbstständige Abformungen zur Diagnostik oder Planung nach 0050, 0060 GOZ.
    • „Restauration ist keine Aufbaufüllung"

      In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenanker müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.

      In dem hier vorliegenden Fall wurde eine Füllung vor der Präparationssitzung in einer vorherigen Sitzung gelegt. Der Zahn wurde zu einem späteren Zeitpunkt überkront. Wann dies stattfindet, konnte zu dem Termin der Füllungslegung nicht vorausgesagt werden. Es kann daher auch von keinem Kostenerstatter verlangt werden, dass die erbrachte Leistung mit der Leistung 2180 berechnet werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt der Zahn überkront wurde. Hier muss zwischen Bema (Kassenleistungen) und GOZ (Privatleistungen) unterschieden werden. Bema besagt, dass eine Füllung vor einer geplanten Überkronung als Aufbaufüllung berechnet werden muss. Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass die 2-flächige Aufbaufüllung nach Bema besser bewertet ist als die GOZ 2180 bei 3,5-fachem (!) Satz.

      Die Versorgung eines Zahnes mit einer Füllung ist weder Bestandteil der weitergehenden Leistungen, noch ist dies Voraussetzung für die Erbringung weitergehender Leistungen, noch ist dies eine besondere Ausführung der weitergehenden Leistungen. Besteht vor der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme eines Inlays, einer Krone, eines Brücken- oder Prothesenankers die Notwendigkeit für eine Füllung, kann diese unabhängig vom zeitlichen Abstand der beiden Maßnahmen berechnet werden.

      In der Regel ist es zahnmedizinisch sinnvoll, vor weitergehenden Maßnahmen an zu versorgenden Zähnen die alten Restaurationen zu entfernen und den Zahn konservierend vorzubehandeln. Damit können substanzaufbauende, substanzersetzende, nerverhaltende Maßnahmen oder auch Wurzelkanalbehandlungen und parodontale Maßnahmen gemeint sein. In vielen Fällen ist dieses Vorgehen geboten, um die Reaktion des Zahnes auf die Maßnahmen abzuwarten, insbesondere um die Entwicklung eventueller pathologischer Folgen abzuwarten bzw. auszuschließen, bevor eine weitergehende Restauration erfolgt. Für die Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach Nr. 2050 ff. ist entscheidend, ob deren Inhalt erbracht worden ist, nicht jedoch die Liegedauer der Füllung. Sobald die Leistungsbestandteile einer Füllung (im Wesentlichen: Approximalgestaltung zu den Nachbarzähnen und okklusale Passgenauigkeit zum Gegenkiefer) erbracht worden sind, kann diese Leistung auch berechnet werden.


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§Urteile zu  GOZ 2210
Gericht: VG Hannover
Aktenzeichen: Az. 13 A 8004/13
Datum: 14.05.2014