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GOZ 8100
Systematische subtraktive Maßnahmen

Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar

Arbeiten & Organisieren

GOZ 8100 Schnellcheck

Punktzahl:20
Faktoren:1,0 : 1,12 €2,3 : 2,59 €3,5 : 3,94 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Zahnpaar
    • am natürlichen Gebiss
    • am festsitzenden Zahnersatz
    • am herausnehmbaren Zahnersatz
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen direkt im Mund des Patienten
  • Nicht abrechenbar
    • mehrmals je Zahn(-paar) und Sitzung
    • für Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren
    • Einschleifen an Gipsmodellen
    • Beseitigung grober Vorkontakte
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
    • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung)
    • GOZ 8050 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in halbindividuellen Artikulatoren)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Untersuchung)
    • GOÄ 2181 (Lockerung, Streckung Kiefergelenk)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Kfo-Leistungen
    • Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
    • Schienentherapie
    • Versorgung mit Langzeitprovisorien
    • Material- und Laborkosten für die Bissnahme
    • Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks
    • Kondylenpositionsanalyse gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
check
Abrechenbar
  • einmal je Zahnpaar
  • am natürlichen Gebiss
  • am festsitzenden Zahnersatz
  • am herausnehmbaren Zahnersatz
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen direkt im Mund des Patienten
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrmals je Zahn(-paar) und Sitzung
  • für Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren
  • Einschleifen an Gipsmodellen
  • Beseitigung grober Vorkontakte
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung)
  • GOZ 8050 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in halbindividuellen Artikulatoren)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Untersuchung)
  • GOÄ 2181 (Lockerung, Streckung Kiefergelenk)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Kfo-Leistungen
  • Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
  • Schienentherapie
  • Versorgung mit Langzeitprovisorien
  • Material- und Laborkosten für die Bissnahme
  • Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks
  • Kondylenpositionsanalyse gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Angabe des Zahnpaars
    • Indikation (z. B. medizinische Notwendigkeit)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die vollständige Entfernung diagnostisch aufgebauter Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz ist in der GOZ nicht beschrieben und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

      Die Leistung nach GOZ 8100 ist für Einschleifmaßnahmen z. B. nach einer Schleifliste berechenbar.

      Subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss sind sehr verantwortungsvolle, schwierige, risikoreiche und irreversible Maßnahmen, die ein hohes Maß an zeitlichem und intellektuellem Einsatz fordern.

      Die Leistung ist begrenzt auf einmal je Zahnpaar. Sie ist (bei Vollbezahnung) also maximal 16-mal je Sitzung berechenbar.

      Es empfiehlt sich eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

      Beispiel: Vereinbarung der Vergütungshöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ:

      Zwischen Patient XY (Name, Anschrift) und Zahnarzt Dr. YZ (Name, Anschrift)

      wird für die geplante Behandlung für folgende Leistung(en) folgendes Honorar vereinbart:

      (0)GOZ-Nr.Art der LeistungMultiplikatorBetrag €
      8100Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmebaren Zahnersatz, je Zahnpaar7,011,20

      Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet!

      Ort, Datum ........................

      Unterschrift des Zahnarztes

      Ort, Datum ........................

      Unterschrift des Zahlungspflichtigen

      Hinweise zu gesetzlich versicherten Patienten

      Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten und grundsätzlich privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.

      Aus forensischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, auch GK-Versicherten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen grundsätzlich anzubieten. Ein Verzicht ohne dahingehende Beratung des Patienten könnte unter Umständen vor Gericht als Kunstfehler angesehen werden. Das gilt vor allem im Zusammenhang mit ZE-Behandlungen. Es ist nämlich auch Aufgabe des Arztes, den Patienten auf typische, wenn auch seltene Risiken hinzuweisen.

      Die Entscheidung darüber, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will, bzw. ob FAL-/FTL-Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, steht aber grundsätzlich nur dem Patienten und nicht dem behandelnden Arzt zu.

      Entscheidet sich der Patient für funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen, sollte dies schriftlich vereinbart werden. Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes ist in diesem Fall auch für GKV-Patienten kostenpflichtig, da es sich um eindeutig außervertragliche Leistungen handelt.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      In der Folge einer funktionellen Analyse können systematische Einschleifmaßnahmen erforderlich werden, um eine neue Zuordnung der okklusalen Beziehungen und der Artikulation zu erreichen. Hierzu kann die schrittweise Annäherung an das Behandlungsziel in mehreren Sitzungen erforderlich werden. Die Maßnahmen dienen der Feineinstellung von Okklusion und Artikulation. Grobe Einschleifmaßnahmen werden hingegen nach der Nummer 4040 berechnet. Okklusale Korrekturen im Zusammenhang mit der Eingliederung von neuem Zahnersatz fallen nicht unter diese Gebührennummer. Die vollständige Entfernung von zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebauten Funktionsflächen ist in der GOZ nicht beschrieben und wird nach § 6 Abs. 1 analog berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Anatomische Besonderheiten
      • Erschwerte Einschleifmaßnahmen an Zahnersatz
      • Zahnstellungsanomalien
      • Einschleifmaßnahmen im distalen Bereich
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • FAL/FTL GOZ 8000 ff.
      • Leistungen zu Aufbissbehelfen GOZ 7000 ff.
      • Einschleifen grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Entfernung eines diagnostischen Aufbaus GOZ § 6 Abs. 1
      • Beseitigung scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Fluoridierung GOZ 2010
      • Füllungspolituren GOZ 2130
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 8100:

      Die Leistung nach der Nummer 8100 wird in der Bewertung angehoben. Die bisher geltende mengenbegrenzende Abrechnungsbestimmung wird aufgehoben, weil im Einzelfall auch an mehr als fünf Zahnpaaren systema - tische subtraktive Maßnahmen angezeigt sein können. Dabei wird davon ausgegangen, dass es bei dieser Leistung allenfalls zu einem moderaten Mengenzuwachs von rd. 10 v. H. kommen wird.“

  • Textbausteine
    • „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten"

      Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.

      1. Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.

      2. Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).

      In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.