Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 4040
Beseitigung grober Vorkontakte
Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 4040 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- für „grobe“ Einschleifmaßnahmen an Zähnen und Zahnersatz
- für Einschleifmaßnahmen am natürlichen Gebiss und/oder bereits vorhandenem Zahnersatz im Zusammenhang mit der Eingliederung neuer Einlagefüllungen, Kronen, Brücken, Prothesen, etc.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifmaßnahmen
- am natürlichen Gebiss
- am bereits vorhandenen Zahnersatz
- Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifmaßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für das Einschleifen von neuen Kronen, Brücken oder Prothesen bei der Eingliederung
- für die Okklusionsgestaltung neuer Füllungen in der Sitzung der Füllungslegung
- für das Polieren von Füllungen
- neben GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz) für denselben Zahn in derselben Sitzung
- für subtraktive Maßnahmen an Schienen und Aufbissbehelfen
- ortsgleich neben GOZ 2130 (Polieren einer Restauration)
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn/Region
- Frühkontakte eingeschliffen
- grobe Vorkontakte eingeschliffen
- Zähne mit minimalen Lockerungen durch Fehbelastungen, Okklusions- und Artikulationsausgleich im Rahmen der Initialtherapie vor einer Parodontitisbehandlung eingeschliffen
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung kann auch im Zusammenhang mit funktionellen Einschleifmaßnahmen berechnet werden, z.B. für das Einschleifen des Gebisses während oder nach Schienentherapie.
Die Berechnung ist auf einmal je Sitzung begrenzt, kann aber in Folgesitzungen wiederholt werden. Es gibt keine Beschränkung in der Behandlungshäufigkeit und es muss auch kein Mindestabstand eingehalten werden.
Das Einschleifen mehrerer Stellen ist nur durch Gestaltung des Steigerungssatzes darstellbar.
Einschleifmaßnahmen in der Eingliederungssitzung sind nur an bereits vorhandenem Zahnersatz bzw. bereits vorhandenen Kronen oder am natürlichen Gebiss berechenbar.
Im Zusammenhang mit der GOZ 4040 fällt häufig die Behandlung der beschliffenen Zahnflächen mit desensibilisierenden Substanzen an (GOZ 2010).
In den GOZ-Leistungen GOZ 2150 bis GOZ 2170 sowie GOZ 2200 bis GOZ 2220 bzw. GOZ 5000 bis GOZ 5040 sind Korrekturen und Nachkontrollen in der Leistungsbeschreibung bereits enthalten und ortsgleich nicht zusätzlich berechenbar. Dies gilt auch für die Eingliederung von Prothesen.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gebührennummer wird berechnet, wenn Frühkontakte diagnostiziert und eingeschliffen werden oder wenn grobe funktionelle Störungen in Okklusion und/oder Artikulation beseitigt werden müssen. Diese Leistung ersetzt nicht das funktionelle Einschleifen nach der Nummer 8100. Die Leistung kann unabhängig vom Umfang der Maßnahmen nur einmal je Sitzung berechnet werden. Eine Verteilung von Maßnahmen dieser Art auf mehrere Sitzungen ist häufig indiziert.
Die Leistung ist sowohl bei Maßnahmen an natürlichen Zähnen, an Restaurationen, an Rekonstruktionen als auch an vorhandenem Zahnersatz berechnungsfähig. Subtraktive Maßnahmen an Schienen sind nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 7050 zu berechnen. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig zur funktionellen Optimierung von Kronen, Brücken und anderem Zahnersatz im Zusammenhang mit deren Eingliederung.
Zusätzlicher Aufwand
- Bearbeitung von keramischen oder metallischen Oberflächen
- Umfang der Maßnahmen an natürlichen Zähnen
- Umfang der Maßnahmen an festsitzendem oder abnehmbarem Zahnersatz
- Erschwernis bei parodontal erkrankten Zähnen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut GOZ 4020
- Füllungspolituren GOZ 2130
- Lokale Fluoridierung GOZ 1020
- Systematische subtraktive Maßnahmen GOZ 8100
- Spitta Kommentar