Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 4138
Verwendung einer Membran

Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4138 Schnellcheck

Punktzahl:220
Faktoren:1,0 : 12,37 €2,3 : 28,46 €3,5 : 43,31 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn/Implantat
    • zweimal für die Behandlung eines interdentalen Knochendefektes zwischen zwei benachbarten Zähnen
    • für die Verwendung einer resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Membran
    • zur Behandlung eines Knochendefektes
    • für Membranen zur Formgebung
    • zur Gewebsregeneration
    • für die Behandlung eines parodontalen Knochendefektes
    • im Zusammenhang mit anderen chirurgischen Leistungen zur Behandlung eines Knochendefektes (z. B. Zystenoperation)
    • neben GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
    • zweimal für die Behandlung eines interdentalen Knochendefektes zwischen zwei benachbarten Zähnen
    • zzgl. Materialkosten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einbringen einer resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Membran
    • Fixieren der Membran
    • Behandlung eines Knochendefekts
    • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nicht abrechenbar
    • für die Entfernung einer nicht resorbierbaren Membran (GOZ 9160 Entfernen unter der Schleimhaut liegender Materialien)
    • ortsgleich neben Leistungen, deren Leistungsbeschreibung bereits das Einbringen einer Membran enthält, wie GOZ 9100 bis GOZ 9130 mit GOZ 9150 (Augmentation, Sinuslift, Bone Splitting)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneter Kieferhöhle)
    • GOZ 3190/GOZ 3200 (Zystektomie)
    • GOZ 3240 (Kleine Vestibulumplastik)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4090/GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
    • GOZ 4120 (Verlegen gestielter Schleimhautlappen)
    • GOZ 9010 ff. (Implantationsleistungen)
    • GOZ 9090 (Knochenimplantation)
    • GOÄ 2675/GOÄ 2676 (Vestibulum-/Tuberplastik)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • Materialkosten (z. B. Membran, Fixierungsmaterial wie Schrauben, Stifte oder dergleichen, Verbandplatte, atraumatisches Nahtmaterial)
check
Abrechenbar
  • je Zahn/Implantat
  • zweimal für die Behandlung eines interdentalen Knochendefektes zwischen zwei benachbarten Zähnen
  • für die Verwendung einer resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Membran
  • zur Behandlung eines Knochendefektes
  • für Membranen zur Formgebung
  • zur Gewebsregeneration
  • für die Behandlung eines parodontalen Knochendefektes
  • im Zusammenhang mit anderen chirurgischen Leistungen zur Behandlung eines Knochendefektes (z. B. Zystenoperation)
  • neben GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
  • zweimal für die Behandlung eines interdentalen Knochendefektes zwischen zwei benachbarten Zähnen
  • zzgl. Materialkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einbringen einer resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Membran
  • Fixieren der Membran
  • Behandlung eines Knochendefekts
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung einer nicht resorbierbaren Membran (GOZ 9160 Entfernen unter der Schleimhaut liegender Materialien)
  • ortsgleich neben Leistungen, deren Leistungsbeschreibung bereits das Einbringen einer Membran enthält, wie GOZ 9100 bis GOZ 9130 mit GOZ 9150 (Augmentation, Sinuslift, Bone Splitting)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneter Kieferhöhle)
  • GOZ 3190/GOZ 3200 (Zystektomie)
  • GOZ 3240 (Kleine Vestibulumplastik)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4090/GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
  • GOZ 4120 (Verlegen gestielter Schleimhautlappen)
  • GOZ 9010 ff. (Implantationsleistungen)
  • GOZ 9090 (Knochenimplantation)
  • GOÄ 2675/GOÄ 2676 (Vestibulum-/Tuberplastik)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • Materialkosten (z. B. Membran, Fixierungsmaterial wie Schrauben, Stifte oder dergleichen, Verbandplatte, atraumatisches Nahtmaterial)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Was wurde gemacht?
    • Material (auch Menge)
    • Wundversorgung
    • Instrumente
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Entfernung einer Membran wird die GOZ 9160 berechnet.

      In der Leistung enthalten sind die Anpassung und Formung sowie die Fixierung der Membran.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Das Einbringen einer Membran dient der Schaffung einer Barriere zwischen Schleimhaut/Bindegewebe und Knochen.

      Die Leistung unterstützt die Regeneration des Knochens und vermeidet die ungewollte Bildung von Bindegewebe im Operationsgebiet. Die Maßnahmen umfassen das Anpassen und die Formung der Membran sowie deren Auflagerung und ggf. Befestigung auf dem Defekt. Dabei kann es sich um resorbierbare oder nicht resorbierbare Membranen handeln.

      Bei der Behandlung eines parodontalen Knochendefektes zwischen zwei Zähnen und/oder Implantaten kommt die Gebührennummer zweimal zur Anwendung. Die Leistung kann ggf. auch im Rahmen der zusätzlichen Wundversorgung nach einer Zystenoperation indiziert sein.

      Die ggf. notwendige Entfernung der Membran ist nicht Bestandteil der Leistung, sondern wird nach der Nummer 9160 berechnet. Augmentationen an zahnlosen Kieferabschnitten werden nach der Nummer 9100 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Fixierung
      • Starke Blutung im Operationsgebiet
      • Membranfixierung im Bereich eines mehrwurzeligen Zahns
      • Erschwerte Knochentaschentopografie
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Schmerzausschaltung Anästhesien GOZ 0080ff
      • Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.. Lappenoperationen GOZ 4090 f.
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Verbandplatte GOÄ 2700
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 4138:

      Die Leistung nach der Nummer 4138 umfasst die Verwendung einer Membran zur Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung der Membran. Diese Leistung kann ggf. mit dem Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mittels Knochen-, Knochenersatzmaterial oder regenerativ wirkenden Substanzen nach der Nummer 4110 kombiniert werden.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4138 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Nr. 4138 GOZ kann auch neben den Nrn. P 202 und P 203 BEMA als selbstständige Leistung erbracht werden.

      Die systematische Behandlung von Parodontopathien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jedoch insgesamt auch ohne Verwendung einer Membran Aussicht auf Erfolg haben. Indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung im Sinne des SGB V sind zu beachten (Wirtschaftlichkeit).

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV