Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 9010
Implantatinsertion, je Implantat
Implantatinsertion, je Implantat
Arbeiten & Organisieren
GOZ 9010 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Insertion eines Implantats
- ggf. einschließlich Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch Gingivaformer)
- zzgl. anfallender Material- und Laborkosten
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- die Präparation der Knochenkavität für ein enossales Implantat
- das Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität
- wenn notwendig die Knochenkondensation
- die Knochenglättung im Bereich des Implantates
- das Einbringen des enossalen Implantates einschließlich das Einbringen der Verschlussschraube und ggf. das Einbringen von Aufbauelementen
- primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
- Nicht abrechenbar
- neben GOZ 9050 (Auswechseln Implantatteil), auch nicht bei Abformung für eine Sofortversorgung in derselben Sitzung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
- GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
- GOZ 9003 (Orientierungsschablone)
- GOZ 9005 (3-D-Navigationsschablone)
- GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
- GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung)
- GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
Mukogingivalchirurgie, Lappenplastiken
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs)
- GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
- GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
- GOÄ 2675(Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, größeren Umfangs)
- GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
Bone Splitting, Augmentation, Sinuslift
- GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
- GOZ 9090 (Knochengewinnung, -implantation)
- GOZ 9100 (Augmentation)
- GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
- GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
- GOZ 9130 (Bone Splitting)
- GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
Prothetik, Interiumsversorgung
- GOZ 2917 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
- GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
- GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
- GOZ 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
- GOZ 52000/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
- GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
- GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
- GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
- GOZ 5270 Teilunterfütterung einer Prothese)
- GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
- GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
- GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
- GOZ 8000 ff. (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen)
- Material- und Laborkosten
- Implantatteile (z. B. Implantate, Gingivaformer)
- einmal verwendbare Implantatfräsen
- Knochenersatzmaterialien
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
- Materialien zur Fixierung von Membranen
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
- Atraumatisches Nahtmaterial
- einmal verwendbare Explantationsfräsen
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Regio
- verwendetes Implantat (Firma, Modell, Chargennummer etc.)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
In der Leistungsbeschreibung sind enthalten:
Präparieren der Knochenkavität für ein enossales Implantat
Einbringen eines enossalen Implantates jeder Größe und Art (ein- oder zweiphasiges System, einteiliges oder mehrteiliges Implantat) einschließlich Verschlussschraube
Einsetzen der Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), auch mehrfach
Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantats
Einbringen z. B. eines Gingivaformers bei offener Einheilung
OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat. Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats. Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen. Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen. Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Besonders tief reichende Implantation
- Besonders großer Implantatdurchmesser
- Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen
- Besonders harte und kompakte Knochensubstanz
- Schwierig herzustellende Parallelität zu vorhandenen Zahnachsen
- Schwierig herzustellende Parallelität bei mehreren Implantaten
- Mehraufwand für Knochenkondensationsmaßnahmen
- Mehraufwand für die Knochenglättung am Insertionsort
- Erschwernis bei vorhandenem Zahnersatz
- Erschwernis bei Sofortimplantation
- Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Implantat-Positionierungsschablone GOZ 9003
- Implantat-Navigationsschablone GOZ 9005
- Röntgenologische Leistungen GOÄ 5000 ff.
- Anästhesieleistungen GOZ 0080 ff.
- Sinuslift GOZ 9110, GOZ 9120
- Bone Splitting GOZ 9130
- Knochengewinnung und –implantation GOZ 9090
- Augmentation GOZ 9100, GOZ 9140
- Plastische Deckung GOZ 3100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 9010:
Die Leistung nach der Nummer 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer Implantateinbringung erforderlichen Leistungen. Hierzu gehört bei Implantaten im Rahmen einer offenen Einheilung auch ggf. das Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch Gingivaformer).“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.
Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.
In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.
In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:
"[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“
Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):
"- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.
Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.
Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.
Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.
- Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."
Außerdem stellte das Gericht fest:
"Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."
Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"