Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 5300
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer

Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5300 Schnellcheck

Punktzahl:540
Faktoren:1,0 : 30,37 €2,3 : 69,85 €3,5 : 106,30 €
  • Abrechenbar
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Prothese im Unterkiefer im direkten Verfahren
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Prothese im Unterkiefer im indirekten Verfahren
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Immediatprothese im Unterkiefer
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer provisorischen Prothese im Unterkiefer
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Teilprothese im Unterkiefer
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer totalen Prothese im Unterkiefer
    • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Deckprothese im Unterkiefer
    • im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt
    • auch wiederholt in Folgesitzung bei veränderter klinischer Situation, keine zeitliche Einschränkung
    • auch nach vorausgegangenen Wiederherstellungsmaßnahmen
    • während der Einheilphase nach Implantatinsertion auch mehrfach
    • während und nach der Ausheilphase nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach
    • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
    • Bissnahme
    • bei direkter Unterfütterung: Auftragen des Prothesenkunststoffes
    • Maßnahmen zur Weichteilstützung
    • Einpassen/Eingliederung
    • Nachkontrolle/Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • für die Korrektur einer neu eingegliederten Prothese
    • für die vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Prothese im Oberkiefer
    • bei der Teilunterfütterung einer Teil- oder Vollprothese
    • für eine Rebasierung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • bei der vollständigen Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese im Unterkiefer ohne funktionelle Randgestaltung
    • für eine Teilunterfütterung im direkten Verfahren
    • für eine Teilunterfütterung im indirekten Verfahren
    • für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
    • Material- und Laborkosten
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Prothese im Unterkiefer im direkten Verfahren
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Prothese im Unterkiefer im indirekten Verfahren
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Immediatprothese im Unterkiefer
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer provisorischen Prothese im Unterkiefer
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Teilprothese im Unterkiefer
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer totalen Prothese im Unterkiefer
  • für vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Deckprothese im Unterkiefer
  • im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt
  • auch wiederholt in Folgesitzung bei veränderter klinischer Situation, keine zeitliche Einschränkung
  • auch nach vorausgegangenen Wiederherstellungsmaßnahmen
  • während der Einheilphase nach Implantatinsertion auch mehrfach
  • während und nach der Ausheilphase nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
  • Bissnahme
  • bei direkter Unterfütterung: Auftragen des Prothesenkunststoffes
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einpassen/Eingliederung
  • Nachkontrolle/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Korrektur einer neu eingegliederten Prothese
  • für die vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung einer Prothese im Oberkiefer
  • bei der Teilunterfütterung einer Teil- oder Vollprothese
  • für eine Rebasierung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • bei der vollständigen Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese im Unterkiefer ohne funktionelle Randgestaltung
  • für eine Teilunterfütterung im direkten Verfahren
  • für eine Teilunterfütterung im indirekten Verfahren
  • für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 bis GOZ 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern GOZ 5250 und GOZ 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 bis GOZ 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Kiefer
    • Material (Abformmaterial/Unterfütterungsmaterial)
    • notwendige Anpassungen
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion)
    8122Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung


    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Wiederherstellung der Prothese und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Die direkte Unterfütterung einer Prothese mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfordert in der Regel Maßnahmen zur Ausarbeitung und Politur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je ausgearbeiteter und polierter Prothese berechnet.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Säuberung, Überarbeitung und Politur von getragenen Prothesen. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Säuberung im Ultraschall- oder Nadelbad, Entfernung von Belägen und Verkalkungen sowie (Hochglanz-) Politur mit Polierkelchen und Polierbürsten. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je gesäuberter und polierter Prothese berechnet. Sie löst nicht automatisch zusätzlich eine GOZ-Leistung aus.

    beb-97-Nr. 10101 Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Vorbereiten und Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorhandener umgearbeiteter Prothese berechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
    • Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel (auch mit vorhandener Prothese) nach der GOZ-Nr. 5190

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Auch für die Unterfütterung mit weichbleibenden Materialien (Faktorgestaltung!) sind Material- und Laborkosten berechenbar.

      Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung).

      Keine Unterscheidung zwischen Totaler Prothese und Teilprothese.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen an der Schleimhaut oder am Kieferknochen. Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Unterkieferzahnersatzes. Dabei kann es sich um eine Teil-, Total- oder Deckprothese, aber auch um eine Teilprothese handeln, die mit einem Funktionsrand versehen werden soll. Derartige Unterfütterungen werden im indirekten Verfahren nach Abformung(en) z. B. mit Silikon durchgeführt, können im Einzelfall jedoch auch direkt unter Verwendung von selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfolgen. Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.

      Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die notwendige Abformung mittels Aufbringen von weichbleibenden Materialien über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden bis Tage) erfolgen, um die funktionelle Randgestaltung unter den für den Patienten üblichen Belastungssituationen zu ermöglichen.

      Die Berechnung der Nummer 5300 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
      • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
      • Besonders umfangreiches Ausschleifen der Prothese/Teilprothese
      • Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
      • Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Rebasierung GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.