Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 8090
Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen
Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 8090 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- bei Aufbau einer oder mehrerer Funktionsflächen eines Zahnes
- an natürlichen Zähnen
- an festsitzenden Zahnersatz
- an herausnehmbarem Zahnersatz intra- oder extraoral
- als Vorbehandlung vor der definitiven Versorgung
- intraoral am natürlichen Zahn
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen direkt im Mund des Patienten
- an natürlichen Zähnen
- an festsitzenden Zahnersatz
- an herausnehmbaren Zahnersatz
- Nicht abrechenbar
- mehrmals
- bei der Neuanfertigung von Kronen und Zahnersatz
- für Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
- GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
- GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung)
- GOZ 8050 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in halbindividuellen Artikulatoren)
- GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren)
- GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
- GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Kfo-Leistungen
- Prothetische Leistungen, Kronen, Inlays
- Schienentherapie
- Versorgung mit Langzeitprovisorien
- Laborkosten
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Angabe Zahn/Zahnflächen
- Indikation (z. B. medizinische Notwendigkeit)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der Begriff „Funktionsflächen“ bezieht sich auf die verschiedenen Flächen eines Zahnes.
Die Leistung ist auch berechenbar bei intraoraler Übertragung der additiven, diagnostischen Korrekturen am Modell nach GOZ 8080.
Aufgrund der geringen Bewertung, vor allem wenn diagnostische Aufbauten an mehreren Funktionsflächen erfolgen, ist eine Leistungsbemessung gemäß § 5 Abs. 2 (Faktor über 2,3 - 3,5) oder eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 (Faktor über 3,5) in Erwägung zu ziehen. Eine Berechnung je Zahn wurde durch das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 15.01.2016 Az.: 12 K 4088/15 abgelehnt.
In erster Linie ist bei dieser Leistung an Verbesserung oder Wiederherstellung einer Front-/Eckzahnführung zu denken, aber auch im Zusammenhang mit diagnostischer Veränderung der Okklusion (z. B. im Sinne eines Interzeptors oder Hypomochlions).
Die GOZ 8090 beinhaltet lediglich Aufbauten zu Diagnosezwecken. Definitive Aufbauten von Funktionsflächen, z. B. Repositonsonlays, -veneers auch Table Tops sind weder Leistungsbestandteil und auch nicht in der GOZ beschrieben, die Abrechnung erfolgt deshalb analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
Bei Veränderung in Folgesitzung ist die Leistung erneut berechenbar.
Die vollständige Entfernung diagnostisch aufgebauter Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz ist in der GOZ nicht beschrieben und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Hinweise zu gesetzlich versicherten Patienten
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 2 SGB V im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten und grundsätzlich privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.
Aus forensischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, auch GK-Versicherten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen grundsätzlich anzubieten. Ein Verzicht ohne dahingehende Beratung des Patienten könnte unter Umständen vor Gericht als Kunstfehler angesehen werden. Das gilt vor allem im Zusammenhang mit ZE-Behandlungen. Es ist nämlich auch Aufgabe des Arztes, den Patienten auf typische, wenn auch seltene Risiken hinzuweisen.
Die Entscheidung darüber, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will, bzw. ob FAL-/FTL-Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, steht aber grundsätzlich nur dem Patienten und nicht dem behandelnden Arzt zu.
Entscheidet sich der Patient für funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen, sollte dies schriftlich vereinbart werden. Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans ist in diesem Fall auch für GKV-Patienten kostenpflichtig, da es sich um völlig außervertragliche Leistungen handelt.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Der diagnostische Aufbau einer neuen Funktionsfläche dient der Beurteilung einer neuen okklusalen Beziehung. Jede neue Funktionsfläche präzisiert hierbei die Lage und Bewegung der Kiefergelenke sowie die Programmierung des neuromuskulären Systems. Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen. Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen erfolgt in der Regel mittels kunststoffplastischem Material in Säureätz-Adhäsivtechnik. Funktionsflächen können an natürlichen oder ersetzten Zähnen angebracht werden. Die therapeutischen Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays und -veneers) werden mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und stellen eine eigenständige Leistung dar. Anfallende Laborkosten sind zusätzlich berechenbar. Die vollständige Entfernung von zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebauten Funktionsflächen ist in der GOZ nicht beschrieben und wird nach § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 28:
"Table Tops" als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) stellen eine selbstständige Leistung dar und werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7080 für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befestigung ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig.Zusätzlicher Aufwand
- Anatomische Besonderheiten
- Dysgnathien
- Abrasionsgebiss
- Bruxismus
- Elongationen
- Anzahl der nötigen Korrekturen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- FAL/FTL GOZ 8000 ff.
- Leistungen zu Aufbissbehelfen GOZ 7000 ff.
- Entfernung eines diagnostischen Aufbaus GOZ § 6 Abs. 1
- Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen (z. B. Repositionsonlays und -veneers) GOZ § 6 Abs. 1
- adhäsive Befestigung GOZ 2197
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 8080 bis 8090:
Die Leistungen nach den Nummern 8080 und 8090 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Repositionsinlays, -onlays, Veneers nach dieser Leistung"
Die Leistung 8090 beinhaltet den Aufbau von Funktionsflächen im direkten Verfahren, also im Mund des Patienten. Die Bundeszahnärztekammer kommentiert wie folgt: "Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen erfolgt in der Regel mittels kunststoffplastischem Material in Säureätz-Adhäsivtechnik. Die Leistung wird je Sitzung an einem Zahn berechnet und kann sich auf den Aufbau mehrerer Funktionsflächen an diesem Zahn in einer Sitzung beziehen. Funktionsflächen können an natürlichen oder ersetzten Zähnen angebracht werden.
Die Höhe der Honorierung lässt keinen anderen Schluss zu als die Leistungsbewertung pro Zahn.
Die therapeutischen Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays und -veneers) werden mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und stellen eine eigenständige Leistung dar."
In dem vorliegenden Fall wurden aufgrund massiver Kiefergelenksbeschwerden und Bissabsenkung vor einer prothetischen Neuversorgung Repositonsonlays, -inlays und -veneers im indirekten Verfahren eingegliedert. Dadurch wurde dem Kausystem die Möglichkeit gegeben, sich an die neue Bisslage zu gewöhnen. Mit engmaschigen Kontrollen und Einschleifmaßnahmen ist es möglich, die Situation in die prothetische Neuversorgung zu transferieren und so eine ausgeglichene, bioverträgliche Kaufunktion zu erreichen.
Die Material- und Laborkosten, sowie die analog berechneten Leistungen sind medizinisch notwendige Leistungen. Da die GOZ 8090 die im indirekten Verfahren hergestellten Repositionsonlays, -inlays, -veneers nicht abbildet und diese Leistungen in der GOZ nicht aufgeführt sind, ist die Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ gebührenrechtlich korrekt und sollte nach Tarif erstattet werden. Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt in ihrer Analogliste ebenfalls die Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
- „Repositionsinlays, -onlays, Veneers nach dieser Leistung"