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GOZ 5170
Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5170 Schnellcheck

Punktzahl:250
Faktoren:1,0 : 14,06 €2,3 : 32,34 €3,5 : 49,21 €
  • Abrechenbar
    • je Abformung und Kiefer
    • für die anatomische Abformung mit einem individuellen Löffel
    • auch mehrmals je Kiefer in einer Sitzung
    • unabhängig von der Anzahl der im Kiefer vorhandenen Zähne
    • für spezielle Abformungen zur Remontage auch ohne individuellen/individualisierten Löffel
    • bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern
    • auch für die Abformung mit individuellem Löffel für Situationsmodelle zur Diagnose oder Planung bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern
    • auch bei Abformung mit individuellem Löffel für Arbeitsmodelle
    • auch bei Verwendung eines individualisierten Konfektionslöffels
    • Materialkosten und - Laborkosten gemäß § 9 (z. B. Abdruckdesinfektion)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • anatomische Abformung mit individuellem Löffel
  • Nicht abrechenbar
    • für Funktionsabdrücke mit individuellem Löffel
    • bei anatomischer Abformung mit nicht individualisierten Konfektionslöffeln
    • neben GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für denselben Kiefer
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für den Gegenkiefer
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
    • GOZ 9050 (Auswechseln Sekundärteil)
    • GOZ 9060 (Auswechseln Sekundärteil im Reparaturfall)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Abformung und Kiefer
  • für die anatomische Abformung mit einem individuellen Löffel
  • auch mehrmals je Kiefer in einer Sitzung
  • unabhängig von der Anzahl der im Kiefer vorhandenen Zähne
  • für spezielle Abformungen zur Remontage auch ohne individuellen/individualisierten Löffel
  • bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern
  • auch für die Abformung mit individuellem Löffel für Situationsmodelle zur Diagnose oder Planung bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern
  • auch bei Abformung mit individuellem Löffel für Arbeitsmodelle
  • auch bei Verwendung eines individualisierten Konfektionslöffels
  • Materialkosten und - Laborkosten gemäß § 9 (z. B. Abdruckdesinfektion)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • anatomische Abformung mit individuellem Löffel
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Funktionsabdrücke mit individuellem Löffel
  • bei anatomischer Abformung mit nicht individualisierten Konfektionslöffeln
  • neben GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für denselben Kiefer
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für den Gegenkiefer
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 9050 (Auswechseln Sekundärteil)
  • GOZ 9060 (Auswechseln Sekundärteil im Reparaturfall)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Kiefer
    • welche Art der Abformung (individuellem Löffel/individualisiertem Löffel etc.)
    • Material
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    1009*Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    1010*Umarbeiten einer Prothese zum individuellen Löffel oder Funktionslöffel
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)


    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Wird ein konfektionierter Löffel zum individuellen Löffel umgearbeitet, z. B. durch Verlängerung des Abformlöffels mittels Silikon oder Wachs, Anbringen von Gaumenstopps aus Silikon, Abdämmung der Löffelränder mit Silikon, Abkleben eines Abformlöffels etc., sind diese Maßnahmen als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abrechenbar. Die zahntechnische Leistung kann 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet werden.
    • Auch für die Umarbeitung einer Prothese zum individuellen Löffel können zahntechnische Maßnahmen nach § 9 GOZ berechnet werden.
    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOZ kennt keine Einschränkung für den Einsatz eines individuellen Löffels. Abformungen mit individuellem oder individualisiertem Löffel können im Zusammenhang mit Prothetik ebenso indiziert sein wie für die Präparationsabformung für eine Einzelkrone, ein Inlay, für Remontageabformungen oder für die Abformung zur Herstellung von Diagnostikmodellen.

      Bisweilen verlangen Versicherer einen Labornachweis für den individuellen Löffel und verweigern bei Fehlen die Erstattung. Auch für die Umgestaltung eines konfektionierten Löffels zu einem individuellen Löffel sind Laborkosten zusätzlich berechenbar. Diese zahntechnische Leistung kann auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig.

      Neben der GOZ 0065 sind konventionelle Abformungen nicht für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich berechenbar. Dies ist nicht der Fall, wenn die Abformungen nacheinander bei unterschiedlichen klinischen Situationen zum Einsatz kommen.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Durch eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist insbesondere bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern ein hohes Maß an Genauigkeit erzielbar.

      Die Individualisierung eines Konfektionslöffels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä. erfüllt die Anforderungen an einen individuellen Löffel. Der individualisierte Abformlöffel kann daher ebenso für eine Abformung nach der Nummer 5170 verwendet werden. Auch anatomische Abformungen mit individuellen oder individualisierten Teillöffeln erfüllen den Leistungsinhalt der Gebührennummer. Die Leistung nach der Nummer 5170 kann auch ohne das Vorliegen anatomischer Besonderheiten verwendet werden, sofern eine Abformung mit dem Ziel einer Remontage durchgeführt wird. Die Leistung kann ggf. mehrfach anfallen und daher je notwendiger Abformung berechnet werden. Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibung genannten Indikationen sind analog zu berechnen. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von Stellungsanomalien, Exostosen, hohem Gaumen, Würgereiz, Makroglossie usw.
      • Erschwerte Abformung beim Vorhandensein von festsitzendem Zahnersatz
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Funktionelle Abformung mit individuellem Löffelim OK, z. B. bei der Herstellung von Kombinationsersatz im UK, z. B. bei der Herstellung von Kombinationsersatz GOZ 5180
      • Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5190
      • Anfertigung von Kronen und Brücken GOZ 2200 ff., GOZ 5000 ff.
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements GOZ 5090
      • Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone GOZ 5100
      • Wiedereingliederung einer Brücke nach Wiederherstellung GOZ 5110
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. Bei Regel- und gleichartiger Versorgung ist die Leistungsbeschreibung der Nr. 98a BEMA zu beachten.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Vereinbarung nach Nr. 5170 GOZ ist auch für die Abformung mit einem individualisierten Konfektionslöffel möglich. Die Individualisierung des Löffels kann als zahntechnische Leistung abgerechnet werden.

      Nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 31 gilt: Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.

      Im Rahmen einer Regelversorgung oder einer gleichartigen Versorgung ist die individuelle Abformung grundsätzlich als Regelversorgungsbestandteil nach der Nr. 98a BEMA zu erbringen. Soweit therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten für eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel bestehen, kann diese Abformung nach Nr. 5170 GOZ vereinbart werden.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV