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GOZ 5180
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5180 Schnellcheck

Punktzahl:450
Faktoren:1,0 : 25,31 €2,3 : 58,21 €3,5 : 88,58 €
  • Abrechenbar
    • je Abformung
    • auch mehrmals in einer Sitzung
    • für die funktionelle Abformung mit individuellem Löffel im Oberkiefer
    • auch bei Verwendung eines individualisierten Konfektionslöffels
    • für die funktionelle Abformung im Zusammenhang mit einer Implantatversorgung (Versorgung mit einer Cover-Denture-Prothese)
    • auch bei funktioneller Teilabformung eines Kiefers
    • Materialkosten und Laborkosten gemäß § 9 (z. B. Abdruckdesinfektion)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • funktionelle Abformung im Oberkiefer mit individuellem Löffel
  • Nicht abrechenbar
    • für die Funktionsabformung im Unterkiefer
    • für die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ohne Funktionsabformung
    • bei Verwendung von nicht individualisierten Konfektionslöffeln
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für den Gegenkiefer
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
    • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
    • GOZ 9050 (Auswechseln Sekundärteil)
    • GOZ 9060 (Auswechseln Sekundärteil im Reparaturfall)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Abformung
  • auch mehrmals in einer Sitzung
  • für die funktionelle Abformung mit individuellem Löffel im Oberkiefer
  • auch bei Verwendung eines individualisierten Konfektionslöffels
  • für die funktionelle Abformung im Zusammenhang mit einer Implantatversorgung (Versorgung mit einer Cover-Denture-Prothese)
  • auch bei funktioneller Teilabformung eines Kiefers
  • Materialkosten und Laborkosten gemäß § 9 (z. B. Abdruckdesinfektion)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • funktionelle Abformung im Oberkiefer mit individuellem Löffel
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Funktionsabformung im Unterkiefer
  • für die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ohne Funktionsabformung
  • bei Verwendung von nicht individualisierten Konfektionslöffeln
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für den Gegenkiefer
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOZ 9050 (Auswechseln Sekundärteil)
  • GOZ 9060 (Auswechseln Sekundärteil im Reparaturfall)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Art der Abformung
    • Material
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Funktionelle Abformungen können im Zusammenhang mit Prothetik ebenso indiziert sein wie z. B. für die Abformung zur Herstellung einer Schiene mit individueller Randgestaltung. Eine Beschränkung der Abrechenbarkeit – nur bei zahnlosem Kiefer oder stark reduziertem Restzahnbestand – ist in der GOZ nicht enthalten.

      Für die Herstellung eines individuellen Löffels ist häufig die vorherige Abformung und Modellherstellung erforderlich. Es kann aber zum Beispiel auch eine vorhandene Prothese, ggf. umgearbeitet, als individueller Löffel dienen.

      Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zu einem individuellen Löffel wird als Laborleistung berechnet. Diese zahntechnische Leistung kann auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig.

      Funktionelle Abformungen fallen im Zusammenhang mit der Herstellung von Vollprothesen, Cover-Denture-Prothesen und Teilprothesen an.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Durchführung einer funktionellen Abformung ist im Rahmen der Herstellung einer totalen Oberkieferprothese oder einer Oberkiefer-Deckprothese (Cover-Denture) erforderlich. Durch sie wird u. a. der Übergang von beweglicher zu unbeweglicher Schleimhaut dargestellt, um einen Ventilrand herstellen und damit die Saugwirkung einer Prothese erzielen zu können. Als individueller Löffel kann auch eine entsprechend vorbereitete vorhandene Prothese dienen.

      Auch bei der Herstellung von Teilprothesen kann eine Funktionsabformung zur Darstellung der Weichgewebe notwendig werden. Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung die funktionelle Abformung nach dieser Gebührennummer erforderlich werden. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von Stellungsanomalien, Exostosen, hohem Gaumen, Schlotterkamm, Würgereiz, Makroglossie usw.
      • Erschwerte Abformung bei Kieferkammatrophie
      • Erschwerte Abformung bei unter sich gehenden Kieferabschnitten
      • Erschwernis bei myodynamischer Abformung
      • Erschwernis beim Vorliegen von Mobilitätseinschränkung der Mund-, Kiefer-, Gesichtsmuskulatur
      • Erschwerte Abformung beim Vorhandensein von festsitzendem Zahnersatz
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anatomische Abformungen GOZ 5170
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone GOZ 5100
      • u. v. m
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5180 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Darüber hinaus ist die Leistung nach der Nr. 5180 GOZ beispielsweise für zusätzliche Funktionsabformungen vereinbarungsfähig, soweit diese über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese in der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Leistung führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Totalprothese nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV