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GOZ 5330
Eingliederung einer Resektionsprothese

Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5330 Schnellcheck

Punktzahl:2800
Faktoren:1,0 : 157,48 €2,3 : 362,20 €3,5 : 551,17 €
check
Abrechenbar
  • je Prothese
  • für das Einsetzen einer Resektionsprothese
  • bei Knochendefekten des Kiefers
  • im Zusammenhang mit GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese) und GOZ 5070 (Spanne oder Freiendsattel)
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einpassen/Eingliederung
  • Nachkontrolle/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • ohne Ersatz von Zähnen
  • für extraorale Weichteildefekte
  • für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Regio
    • welche Art der Abformung/Bissnahme
    • Einproben
    • Farbauswahl der Prothesenzähne
    • Anpassungen
    • Material
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Wiederholbar, keine zeitliche Einschränkung

      Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)

      Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit der Leistung nach GOZ 5330 abgegolten.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Berechnung der Resektionsprothese nach der Nummer 5330 setzt ein oder mehrere vorangegangene gewebeabtragende Eingriffe voraus, sie dient dem Verschluss von unphysiologischen Verbindungen benachbarter Körperhöhlen oder dem Ausgleich von Defekten im Kieferbereich. Beispielhaft ist die Beseitigung knöcherner Defizite nach unfall- oder tumorbedingten Knochenresektionen zu nennen.

      Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung oder den Ausgleich des knöchernen Defizits beschränkt. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil. Nachsorgen und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf oder weitere chirurgische Eingriffe erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig. Teilleistungen der Nummer 5330 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen. Die Resektionsprothese kann im voll-, teil oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Sie kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen. Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
      • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
      • Umfang des zu versorgenden Gebietes
      • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
      • Erhöhter Stabilitätsbedarf bei ausgeprägtem Bruxismus, Makroglossie oder Hypermobilität von Zunge oder Lippen
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
      • Ungünstige Bezahnung im Gegenkiefer
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5180 ff.
      • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3210 ff.
      • Teilprothese mit einfachen Halteelementen GOZ 5200
      • Modellgussteilprothese GOZ 5210
      • Verbindungselement GOZ 5080
      • Erneuerung eines Sekundärteleskops GOZ 5100
      • Total- oder Deckprothese GOZ 5220 ff.
      • Extraorale Defektprothese bzw. Epithese GOZ 5340
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • u. v. m.