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GOZ 5070
Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5070 Schnellcheck

Punktzahl:400
Faktoren:1,0 : 22,50 €2,3 : 51,74 €3,5 : 78,74 €
check
Abrechenbar
  • je zu überbrückende Spanne oder Freiendspanne und Versorgung
  • für eine Brückenspanne
  • für einen Freiendsattel
  • für eine Prothesenspanne
  • für eine Stegspanne
  • auch in Verbindung mit Supraversorgungen auf Implantaten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformungen/Implantatabformung
  • Einproben
  • provisorisches und definitives Eingliedern (in konventionellen Verfahren)
  • Implantat: Einfügen einer Verschlussschraube
  • Implantat: Verschraubung und Abdeckung mit Füllmaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • je fehlendem und ersetztem Zahn
  • für Ankerkronen
  • je Brückenglied
  • neben GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücke)
  • bei Totalprothesen oder Cover-Denture nach GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese/Deckprothese)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5000 (Vollkrone, Tangentialpräparation)
  • GOZ 5010 (Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung)
  • GOZ 5020 (Teilkrone)
  • GOZ 5030 (Wurzelkappe mit Stift)
  • GOZ 5040 (Teleskopkrone, auch Konuskrone)
  • GOZ 5080 (Verbindungselement) z. B. auf Stegversorgungen
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
  • GOZ 5220/GOZ 5230 (Deckprothese) bei Stegversorgungen
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Regio
    • Material
    • ggf. Zahnfarbe
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Auch mehrmals in derselben Region berechenbar, z. B. bei Stegspanne und zusätzlicher Prothesenspanne/Brückenspanne einmal für die Stegspanne (festsitzend) und einmal für die Prothesenspanne (herausnehmbar) bzw. Brückenspanne (ggf. abnehmbar).

      Die Leistung ist berechenbar bei fest eingegliederten und herausnehmbaren Brücken- bzw. Prothesenspannen.

      Auch die Versorgung einer Freiendspanne fällt unter die Leistungsbeschreibung der GOZ 5070.

      Die Anzahl der ersetzten Zähne spielt für die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. keine Rolle, die Größe ist nur über die Gestaltung des Steigerungsfaktors darstellbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Gebührennummer wird für die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer abnehmbaren oder festsitzenden Brücke (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Anfertigung von Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 oder Einlagefüllungen als Brückenanker nach Nummer 5010 berechnet. Die Nummer 5070 ist je zu überbrückender Spanne oder Sattel, auch Freiendsattel berechnungsfähig. Dies gilt ebenso bei der Versorgung mit einer Teilprothese, auch wenn die Ankerzähne nicht überkront werden. Wird eine Lücke oder Freiendsituation sowohl mit einem Steg, als auch mit einem steggetragenen Brückenglied bzw. Prothesensattel versorgt, kommt die Geb.Nr. 5070 GOZ zweifach zum Ansatz. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Leistungen nach den Nummern 5150 und 5160 sind neben der Nummer 5070 nicht berechnungsfähig. Im Reparaturfall kann neben der Nummer 5070 die Nummer 5260 GOZ berechnet werden, sofern eine Lücke oder Freiendsituation neu versorgt wird. Für den Sonderfall der Berechnung der Nr. 5070 im Zusammenhang mit der 5220 oder 5230 siehe Kommentierung zu diesen Geb.Nrn.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 30:
      Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Große Brückenspanne
      • Ausgedehnte Prothesensättel oder Stegspannen
      • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
      • Maßnahmen zur Farbbestimmung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Pfeiler- oder Ankerkronen GOZ 5000 ff.
      • Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen GOZ 5200
      • Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen GOZ 5210
      • Reparaturmaßnahmen GOZ 5260
      • Resektionsprothese GOZ 5330
      • Epithese GOZ 5340
      • Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080 (Die Nummer 5080 kann nicht angesetzt werden, wenn die Brücke, Prothese oder Teilprothese über Teleskop- oder Konuskronen nach der Nummer 5040 mit dem Restgebiss verbunden ist!)
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 2170
      • Funktionelle Abformung des OK GOZ 5180
      • Funktionelle Abformung des UK GOZ 5190
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 5070:

      Die Ergänzung der Leistungsbeschreibung nach der Nummer 5070 mit „Prothesenspannen“ beschreibt die übliche Anwendungspraxis.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5070 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass die Nr. 5070 GOZ für Brücken- oder Prothesenspannen und Freiendsättel berechnet werden kann. Die Nr. 5070 GOZ kann auch bei Interimsprothesen, je Spanne oder Freiendsattel, angesetzt werden.

      Das adhäsive Befestigen eines eigenen Zahnes (zum Beispiel nach Extraktion oder auch Trauma bzw. nach Spontanverlust) zum temporären Lückenschluss ist als Leistung weder in der GOZ noch im BEMA enthalten und nicht nach Nr. 5070 GOZ berechnungsfähig. Die Berechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 GOZ.

      Eine entsprechende Therapie ist für Versicherte der GKV vereinbarungsfähig.

      Eine Berechnung nach Nr. K4 BEMA ist ausgeschlossen, da nach Abschnitt VI. 2. d) der Behandlungsrichtlinie die semipermanente Schienung nur zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein kann.

      Ggf. können zusätzlich Laborkosten nach § 9 GOZ für die Gestaltung und Ausarbeitung des Brückengliedes berechnet werden.

      Der Festzuschuss nach Befund-Nr. 5.1 kann nicht angesetzt werden, da die Behandlungsmethode in der GKV nicht anerkannt ist.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV