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GOZ 5090
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer GOZ 5080

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5090 Schnellcheck

Punktzahl:110
Faktoren:1,0 : 6,19 €2,3 : 14,23 €3,5 : 21,65 €
  • Abrechenbar
    • je Wiederherstellung eines Verbindungselementes
    • auch mehrmals je Kiefer bei Wiederherstellungsmaßnahmen an mehreren Verbindungselementen
    • für die Wiederherstellung eines Verbindungselementes zur Erhöhung der Funktion
    • für die Aktivierung einer Verbindungsvorrichtung
    • für die nachträgliche Wiederherstellung der Friktion einer Teleskop- oder Konuskrone
    • bei Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils
    • bei Austausch eines Teiles einer Verbindungsvorrichtung
    • bei der Wiedereingliederung eines Primärteleskopes
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Aktivieren oder Justieren des Verbindungselements
    • Wiederherstellung der Friktion
    • Austausch von Friktionshilfen, Konfektionsstellen
    • ggf. Abformung
  • Nicht abrechenbar
    • für die Aktivierung von Klammern
    • für die Wiederherstellung anderer Verbindungen als nach GOZ 5080
    • im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Neuversorgung
  • Zusätzlich abrechenbar
check
Abrechenbar
  • je Wiederherstellung eines Verbindungselementes
  • auch mehrmals je Kiefer bei Wiederherstellungsmaßnahmen an mehreren Verbindungselementen
  • für die Wiederherstellung eines Verbindungselementes zur Erhöhung der Funktion
  • für die Aktivierung einer Verbindungsvorrichtung
  • für die nachträgliche Wiederherstellung der Friktion einer Teleskop- oder Konuskrone
  • bei Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils
  • bei Austausch eines Teiles einer Verbindungsvorrichtung
  • bei der Wiedereingliederung eines Primärteleskopes
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Aktivieren oder Justieren des Verbindungselements
  • Wiederherstellung der Friktion
  • Austausch von Friktionshilfen, Konfektionsstellen
  • ggf. Abformung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Aktivierung von Klammern
  • für die Wiederherstellung anderer Verbindungen als nach GOZ 5080
  • im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Neuversorgung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Art der Wiederherstellung
    • Art des Verbindungselements
    • ggf. Abformung
    • Material
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion des wiederherzustellenden Werkstückes (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der wiederhergestellten Werkstücke (Eingangsdesinfektion)
    8111Auswechseln von Konfektionsteil, einfach
    8112Auswechseln von Konfektionsteil, kompliziert
    • Abformungen und/oder wiederherzustellende Werkstücke (Prothesen) werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Das einfache oder komplizierte Auswechseln von defekten oder in ihrer Funktion beeinträchtigten Konfektionsteilen (Friktionselementen), z. B. Kugelknopfanker, Hülsen, Geschiebe, Locator-Retentionseinsätze zur Wiederherstellung der Funktion der Prothese und zur verbesserten Passgenauigkeit, wird nach § 9 GOZ abgerechnet. Eine Abformung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Leistung wird 1 x je ausgewechseltes Konfektionsteil berechnet. Materialkosten für die Konfektionsteile sind zusätzlich berechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170.
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist nur im Reparaturfall berechenbar. Sie ist auch berechnungsfähig, wenn die Friktion von im Mund vorhandenen Teleskop- oder Konuskronen aktiviert oder justiert werden muss.

      Die Leistung ist auch berechenbar bei der Wiederherstellung ohne Laborleistungen (aktivieren, Verbesserung des Halts, Austausch von Konfektionsteilen etc.), oder in Verbindung mit Wiederherstellungsmaßnahmen im Labor.

      Die Beschränkung der GOZ 5080 (Verbindungselement) in Verbindung mit der Neuherstellung einer Teleskop- oder Konuskrone gilt nicht, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Verbindungselement ausgetauscht werden muss.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
      • Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
      • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Provisorische Krone GOZ 2270
      • Provisorische Ankerkrone GOZ 5120
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz GOZ 2310
      • Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz GOZ 2320
      • Wiedereingliederung einer Brücke GOZ 5110
      • Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 5250 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5090 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone ist nach Nr. 5090 GOZ vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Leistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100b BEMA abrechnungsfähig.

      Das Auffüllen eines Sekundärteleskops bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100a BEMA abrechnungsfähig.

      Gebogene oder gegossene Halteelemente oder Auflagen sind keine Verbindungselemente im Sinne der Nr. 5080 GOZ. Eine Wiederherstellung der Funktion von Halte- und Stützelementen kann nicht nach der Nr. 5090 GOZ berechnet werden.

      Die Nr. 5090 GOZ ist auch neben den Nrn. 100a, b BEMA vereinbarungsfähig, wenn darüber hinaus die Funktion des herausnehmbaren Zahnersatzes gleichzeitig wiederhergestellt wird.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV