Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5090
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer GOZ 5080
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5090 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Wiederherstellung eines Verbindungselementes
- auch mehrmals je Kiefer bei Wiederherstellungsmaßnahmen an mehreren Verbindungselementen
- für die Wiederherstellung eines Verbindungselementes zur Erhöhung der Funktion
- für die Aktivierung einer Verbindungsvorrichtung
- für die nachträgliche Wiederherstellung der Friktion einer Teleskop- oder Konuskrone
- bei Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteils
- bei Austausch eines Teiles einer Verbindungsvorrichtung
- bei der Wiedereingliederung eines Primärteleskopes
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Aktivieren oder Justieren des Verbindungselements
- Wiederherstellung der Friktion
- Austausch von Friktionshilfen, Konfektionsstellen
- ggf. Abformung
- Nicht abrechenbar
- für die Aktivierung von Klammern
- für die Wiederherstellung anderer Verbindungen als nach GOZ 5080
- im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Neuversorgung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0050/GOZ 0060 (Diagnostikmodelle)
- GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 2290 (Entfernen einer Krone)
- GOZ 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
- GOZ 5250 ff. (Wiederherstellung der Funktion einer Prothese)
- Material- und Laborkosten
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Art der Wiederherstellung
- Art des Verbindungselements
- ggf. Abformung
- Material
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion des wiederherzustellenden Werkstückes (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der wiederhergestellten Werkstücke (Eingangsdesinfektion) 8111 Auswechseln von Konfektionsteil, einfach 8112 Auswechseln von Konfektionsteil, kompliziert - Abformungen und/oder wiederherzustellende Werkstücke (Prothesen) werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Das einfache oder komplizierte Auswechseln von defekten oder in ihrer Funktion beeinträchtigten Konfektionsteilen (Friktionselementen), z. B. Kugelknopfanker, Hülsen, Geschiebe, Locator-Retentionseinsätze zur Wiederherstellung der Funktion der Prothese und zur verbesserten Passgenauigkeit, wird nach § 9 GOZ abgerechnet. Eine Abformung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Leistung wird 1 x je ausgewechseltes Konfektionsteil berechnet. Materialkosten für die Konfektionsteile sind zusätzlich berechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170.
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung ist nur im Reparaturfall berechenbar. Sie ist auch berechnungsfähig, wenn die Friktion von im Mund vorhandenen Teleskop- oder Konuskronen aktiviert oder justiert werden muss.
Die Leistung ist auch berechenbar bei der Wiederherstellung ohne Laborleistungen (aktivieren, Verbesserung des Halts, Austausch von Konfektionsteilen etc.), oder in Verbindung mit Wiederherstellungsmaßnahmen im Labor.
Die Beschränkung der GOZ 5080 (Verbindungselement) in Verbindung mit der Neuherstellung einer Teleskop- oder Konuskrone gilt nicht, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Verbindungselement ausgetauscht werden muss.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
- Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
- Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Provisorische Krone GOZ 2270
- Provisorische Ankerkrone GOZ 5120
- Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
- Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz GOZ 2310
- Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz GOZ 2320
- Wiedereingliederung einer Brücke GOZ 5110
- Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 5250 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 5090 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone ist nach Nr. 5090 GOZ vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Leistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100b BEMA abrechnungsfähig.
Das Auffüllen eines Sekundärteleskops bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100a BEMA abrechnungsfähig.
Gebogene oder gegossene Halteelemente oder Auflagen sind keine Verbindungselemente im Sinne der Nr. 5080 GOZ. Eine Wiederherstellung der Funktion von Halte- und Stützelementen kann nicht nach der Nr. 5090 GOZ berechnet werden.
Die Nr. 5090 GOZ ist auch neben den Nrn. 100a, b BEMA vereinbarungsfähig, wenn darüber hinaus die Funktion des herausnehmbaren Zahnersatzes gleichzeitig wiederhergestellt wird.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar