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GOZ 5240
Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230

Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5240 Schnellcheck

Punktzahl:
Faktoren:1,0 : 0,00 €2,3 : 0,00 €3,5 : 0,00 €
check
Abrechenbar
  • halbe Gebühr bei Leistungen bis einschließlich der Bestimmung der Kieferrelation bzw. 75 % der Gebühr bei weitergehenden
  • Maßnahmen für
  • bei Behandlungsabbruch wegen Todesfall
  • Nichterscheinen des Patienten trotz Aufforderung
  • bis zum Abbruch der Behandlung entstandene Material- und Laborkosten
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • aller bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Leistungen
  • aller bis zum Zeitpunkt des Abbruches erbrachten Material- und Laborkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • wenn die Prothese eingegliedert wurde
  • für zusätzliche Maßnahmen zur Weichteilstützung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 2230/GOZ 2240 (Teilleistungen Kronen gemäß Abrechnungsbestimmungen)
  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 5050/GOZ 5060 (Teilleistungen Kronen gemäß Abrechnungsbestimmung)
  • GOZ 5070 (Prothesenspanne)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 7080 (Langzeitprovisorium)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Kiefer
    • Abdrucknahme/Bissnahme
    • Zahnfarbe der Prothesenzähne
    • verwendete Materialien
    • usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Kein Hinweis, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. Damit kämen auch andere Abbruchgründe in Betracht.

      Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr der Nummer GOZ 5200 bis GOZ 5230 berechnungsfähig.

      Bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

      Erbrachte Leistungen wie Heil- und Kostenpläne, Abformungen, Aufbaufüllungen, gnathologische Leistungen, bereits eingegliederte Kronen etc. sind ebenso wie die bis zum Abbruch bereits verbrauchten Materialien und erbrachten Laborleistungen vollständig berechenbar.

      Obwohl der Leistungstext der GOZ 5240 lediglich die GOZ 5200 und GOZ 5230 umfasst, sind gem. Beschluss Nr. 48 des Beratungsforums für Gebührenfragen der BZÄK, PKV und Beihilfe auch Teilleistungen in Verbindung mit der Herstellung von Prothesen gemäß der GOZ 5210 und GOZ 5220 mit der GOZ 5240 abrechnungsfähig. Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte entweder mit der GOZ 5200, GOZ 5210, GOZ 5220 oder GOZ 5230 berechnungsfähig, erfolgen weitere Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, längeres Nichterscheinen des Patienten trotz mehrfacher Aufforderung.

      Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

      Die Nummern 5200 bis 5230 können zur Hälfte ihres Wertes berechnet werden, wenn neben der anatomischen Abformung (auch des Gegenkiefers) zusätzlich die Bestimmung der Kieferrelation erfolgt ist.

      Die Nummern 5200 bis 5230 können zu drei Vierteln ihres Wertes berechnet werden, wenn nach der Bestimmung der Kieferrelation weitere Maßnahmen, z. B. die Anprobe und Abformung der Primärkronen (bei Kombinationsersatz) oder die Wachsanprobe (bei Totalprothesen) erfolgt sind, der Zahnersatz jedoch nicht eingegliedert werden konnte.

      Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
      • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
      • Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
      • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
      • Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
      • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
      • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
      • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
      • Schwierige Bestimmung der Bissrelation
      • Mehr als zwei gegossene Halteelemente
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Planungsmodell GOZ 0050
      • Planungsmodelle OK/UK GOZ 0060
      • Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Chirurgische Maßnahmen GOZ 3210 ff.
      • Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese je Pfeilerzahn, Prothesenanker oder Brückenglied GOZ 5000–GOZ 5070
      • Verbindungselement GOZ 5080
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen- GOZ 8000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • u. v. m.
    • Beratungsforum Kommentar

      Auszug aus "Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnung"
      (Beratungsforum von BZÄK, PKV und Beihilfe)

      Beschluss 48
      "Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5210 und 5220
      Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden." sollen.