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GOZ 5340
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte-oder Hilfsvorrichtungen

Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5340 Schnellcheck

Punktzahl:7300
Faktoren:1,0 : 410,57 €2,3 : 944,30 €3,5 : 1436,99 €
check
Abrechenbar
  • je eingegliederter Epithese oder Prothese
  • als alleiniges Hilfsmittel
  • zum Ausgleich von Weichteildefekten
  • Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einpassen/Eingliederung
  • Nachkontrolle/Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • zusätzlich die Verbindung zur Prothesenversorgung
  • für intraorale Weichteildefekte
  • zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.

  • Dokumentation
    • Kiefer/Regio
    • welche Art der Abformung/Bissnahme
    • Einproben
    • Farbauswahl der Prothesenzähne
    • Anpassungen
    • Material
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zum Verschluss von Weichteildefekten nach Trauma, Tumor etc.

      Wiederholbar, keine zeitliche Einschränkung

      Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)

      Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit der Leistung nach GOZ 5340 abgegolten.

      Der Ersatz fehlender Zähne wird zusätzlich berechnet.

      Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten (ggf. Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ).

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter dieser Nummer werden individuell hergestellte Hilfsmittel (z. T. aus unterschiedlichen Materialien) berechnet, die Weichteildefekte außerhalb der Mundhöhle oder das Fehlen von Gesichtsteilen ausgleichen. Derartige Defekte können im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen (z. B. Zysten- oder Tumoroperationen) stehen, durch einen Unfall o. Ä. verursacht oder angeboren sein.

      Die Ausdehnung einer Prothese oder Epithese nach dieser Nummer ist auf den abzudeckenden Bereich beschränkt. Sie kann als alleiniges Hilfsmittel dienen oder in Verbindung mit Zahnersatz (Teiloder Totalprothese) stehen. Der Ersatz fehlender Zähne ist mit dieser Leistung nicht abgegolten. Eine ggf. erforderliche Verbindung zum Zahnersatz ist dagegen eingeschlossen.

      Befinden sich die auszugleichenden Bereiche an knöchernen Strukturen innerhalb der Mundhöhle, werden die erforderlichen Maßnahmen nicht nach dieser, sondern nach der Nummer 5320 oder 5330 berechnet. Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten und werden daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
      • Umfang des zu versorgenden Gebietes
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Individuelle extraorale Defektabformungen GOZ § 6 Abs.1
      • Teilprothese mit einfachen Halteelementen GOZ 5200
      • Modellgussteilprothese GOZ 5210
      • Verbindungselement GOZ 5080
      • Total- oder Deckprothese GOZ 5220 f
      • Resektionsprothese GOZ 5330
      • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
      • Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
      • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
      • u. v. m.