Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5340
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte-oder Hilfsvorrichtungen
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5340 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je eingegliederter Epithese oder Prothese
- als alleiniges Hilfsmittel
- zum Ausgleich von Weichteildefekten
- Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einpassen/Eingliederung
- Nachkontrolle/Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- zusätzlich die Verbindung zur Prothesenversorgung
- für intraorale Weichteildefekte
- zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030/GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 5070 (Prothesenspanne)
- GOZ 5080 (Verbindungselement)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
- GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
- GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
- GOZ 5250 ff. (Wiederherstellung, Unterfütterung)
- GOZ 5310 (Unterfütterung Defektprothese)
- GOZ 5320 (Obturator)
- GOZ 5330 (Resektionsprothese)
- GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
- GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistungen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Kiefer/Regio
- welche Art der Abformung/Bissnahme
- Einproben
- Farbauswahl der Prothesenzähne
- Anpassungen
- Material
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Zum Verschluss von Weichteildefekten nach Trauma, Tumor etc.
Wiederholbar, keine zeitliche Einschränkung
Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit der Leistung nach GOZ 5340 abgegolten.
Der Ersatz fehlender Zähne wird zusätzlich berechnet.
Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten (ggf. Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ).
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Nummer werden individuell hergestellte Hilfsmittel (z. T. aus unterschiedlichen Materialien) berechnet, die Weichteildefekte außerhalb der Mundhöhle oder das Fehlen von Gesichtsteilen ausgleichen. Derartige Defekte können im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen (z. B. Zysten- oder Tumoroperationen) stehen, durch einen Unfall o. Ä. verursacht oder angeboren sein.
Die Ausdehnung einer Prothese oder Epithese nach dieser Nummer ist auf den abzudeckenden Bereich beschränkt. Sie kann als alleiniges Hilfsmittel dienen oder in Verbindung mit Zahnersatz (Teiloder Totalprothese) stehen. Der Ersatz fehlender Zähne ist mit dieser Leistung nicht abgegolten. Eine ggf. erforderliche Verbindung zum Zahnersatz ist dagegen eingeschlossen.
Befinden sich die auszugleichenden Bereiche an knöchernen Strukturen innerhalb der Mundhöhle, werden die erforderlichen Maßnahmen nicht nach dieser, sondern nach der Nummer 5320 oder 5330 berechnet. Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten und werden daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
- Umfang des zu versorgenden Gebietes
- Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Individuelle extraorale Defektabformungen GOZ § 6 Abs.1
- Teilprothese mit einfachen Halteelementen GOZ 5200
- Modellgussteilprothese GOZ 5210
- Verbindungselement GOZ 5080
- Total- oder Deckprothese GOZ 5220 f
- Resektionsprothese GOZ 5330
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.
- Spitta Kommentar