Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 104a
Prothesen- oder Epithesenverschluss extraoraler Defekte, kleiner Umfang
Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile, kleineren Umfanges
BEMA 104a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Epithese/Prothese
- auch mehrfach
- Verschluss extraoraler Weichteildefekte mit Prothese oder Epithese
- auch für intraorale Weichteildefekte
- angeborenen Ursachen mit Fehlbildungen im Bereich des Gesichts
- extraorale Gewebeentfernung nach Tumoroperation
- ausgedehnte Zysten mit dauerhaftem Gewebeverlust
- Entzündungen mit Gewebeverlust (z. Bsp. Tuberkulose, Syphilis)
- traumatische Ursachen, in deren Folge extraorale Gewebe- bzw. Gesichtsteile verloren gegangen sind
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abdruck, auch des Gegenkiefers
- Abformungen (auch extraorale Defektabformung)
- Ermittlung der Bissverhältnisse
- Einproben
- Einpassen und Eingliederung
- Nachbehandlungen
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen sind nach der Gebührenordnung für Ärzte nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen abrechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden1.
1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, dass dies für eine Leistung der BEMA-Nr. 104 nicht gilt, da z. B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.
- Spitta Kommentar
Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen sind nach der Gebührenordnung für Ärzte nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen abrechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Bema 101-Bema 103 können nur im Zusammenhang mit den Befundklassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.
Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, dass dies für eine Leistung der Bema 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.