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BEMA K4
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

BEMA K4 Schnellcheck

Punktzahl:11
  • Abrechenbar
    • einmal je Interdentalraum unter Anwendung der Säure-Ätz-Technik mit Komposit (z. Bsp. Schienung der Zähne 32-42 entspricht 3x K4)
    • zur Stabilisierung traumatisch gelockerter Zähne mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit
    • zur Stabilisierung von parodontal gelockerten Zähnen mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit, auch im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie
    • für prä- und postchirurgische Fixationsmaßnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • semipermanente Schienung
    • unter Anwendung von Ätztechnik
  • Nicht abrechenbar
    • als Dauerschienung (nicht temporär)
    • für andere Verfahren der Schienung, die über die Säure-Ätztechnik hinaus gehen
    • für Schienungen, die mit Drähten, Glasfasergeflechten u. ä. verstärkt werden (GOÄ 2697)
    • im Zusammenhang mit postchirurgischen Fixationsmaßnahmen mit Ligaturen (GOÄ 2697) oder Drahtbogen-Kunststoffschiene (GOÄ 2698, GOÄ 2699 o.ä.)
    • für aufwendige Fixationsmaßnahmen im Rahmen der Reposition eines Zahnes, z. B. nach einem Sturz (GOÄ 2697)
    • mehrfach in kurzen Zeitabständen wiederholte Schienungen derselben Zähne (prüfen der Erhaltungswürdigkeit, Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebotes)
    • für die Eingliederung eines Retainers im Anschluss einer KFO-Behandlung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Material für den Kunststoff
    • GOÄ 2702 (für die Entfernung der semipermanenten Schienung)
    • Erneut für die Wiederherstellung der semipermanenten Schiene
    • Bema K4 (Schienen in Säure-Ätztechnik, bei der Schienung paradontal gelockerter Zähne)
    • Bema K7 (Kontrollbehandlungen)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • einmal je Interdentalraum unter Anwendung der Säure-Ätz-Technik mit Komposit (z. Bsp. Schienung der Zähne 32-42 entspricht 3x K4)
  • zur Stabilisierung traumatisch gelockerter Zähne mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit
  • zur Stabilisierung von parodontal gelockerten Zähnen mit mindestens mittelfristiger Erhaltungswürdigkeit, auch im Rahmen einer systematischen PAR-Therapie
  • für prä- und postchirurgische Fixationsmaßnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • semipermanente Schienung
  • unter Anwendung von Ätztechnik
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • als Dauerschienung (nicht temporär)
  • für andere Verfahren der Schienung, die über die Säure-Ätztechnik hinaus gehen
  • für Schienungen, die mit Drähten, Glasfasergeflechten u. ä. verstärkt werden (GOÄ 2697)
  • im Zusammenhang mit postchirurgischen Fixationsmaßnahmen mit Ligaturen (GOÄ 2697) oder Drahtbogen-Kunststoffschiene (GOÄ 2698, GOÄ 2699 o.ä.)
  • für aufwendige Fixationsmaßnahmen im Rahmen der Reposition eines Zahnes, z. B. nach einem Sturz (GOÄ 2697)
  • mehrfach in kurzen Zeitabständen wiederholte Schienungen derselben Zähne (prüfen der Erhaltungswürdigkeit, Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebotes)
  • für die Eingliederung eines Retainers im Anschluss einer KFO-Behandlung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Material für den Kunststoff
  • GOÄ 2702 (für die Entfernung der semipermanenten Schienung)
  • Erneut für die Wiederherstellung der semipermanenten Schiene
  • Bema K4 (Schienen in Säure-Ätztechnik, bei der Schienung paradontal gelockerter Zähne)
  • Bema K7 (Kontrollbehandlungen)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung K4

    Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.

    Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Eine semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik hat eine Fixierung im Sinne einer Stabilisierung gelockerter, aber erhaltungswürdiger Zähne durch die Reduzierung der Beweglichkeit von Einzelzähnen zum Ziel.

      Gelockerte Zähne werden in Säure-Ätz-Technik mittels im Interdentalraum eingebrachten Komposit-Materials miteinander verklebt.

      Zur Dokumentation der Leistung nach Bema K4 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente Kontrolle der Schienung und des Behandlungsabschluss durch Ausgliederung des temporären Therapiemittels sowie das erreichte Ergebnis.

      Sämtliche Schienungsmaßnahmen sind der Krankenkasse auf dem Vordruck „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch“ (Vordruck 2 der Anlage 14a zum BMV-Z) unverzüglich anzuzeigen.

      Die Bema 2 kann hierbei nicht zur Abrechnung gebracht werden. Das Porto ist berechenbar.