Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA K1
Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
a) zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
b) als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
c) als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz
BEMA K1 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Aufbissbehelf einmal
- für das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
- zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
- als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung
- als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz
- in Ausnahmefällen bei Frakturen des Kiefergelenks
- im Ausnahmefall auch bei bereits vorhandenen Schienung nach Bema K4
- bei Kiefergelenksstörungen, behandlungsbedürftigen Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten
- zur temporären Unterbrechung der vorhandenen statischen und/oder dynamischen Okklusionsbeziehung
- für die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche, wenn dieser im Mund durch Auftragen von Kunststoff und Einschleifen adjustiert wird; die Kosten für das Kunststoffmaterial sind abrechenbar (Bemerkung KZV-intern: „im Mund adjustiert“)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- individuell adjustierte Schienen
- Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief
- Interzeptoren
- spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michiganschienen)
- Eingliederung
- Nicht abrechenbar
- im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den Bema K1–Bema K3 im Gegenkiefer
- im zeitlichen Zusammenhang mit Aufbissbehelfen nach den Bema K2 oder Bema K3
- für das Umarbeiten einer Prothese (Bema K3)
- für nicht adjustierte Aufbissbehelfe, wenn keine Adjustierung im Mund erfolgt (Bema K2)
- für die Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (Bema K6)
- für die Eingliederung eines Retainers, z. B. nach einer KFO-Behandlung
- im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung zur temporären Schienung gelockerter Zähne (Bema K4)
- für die Eingliederung eines Medikamententrägers (außervertragliche Leistung gemäß- § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- für die Eingliederung einer Strahlenschutzschiene (Weichgewebsretraktor) für einen Behelf zur Provisorienherstellung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- nicht im zeitlichen Zusammenhang nach Eingliederung von Zahnersatz
- nicht als Schutzschiene für Zahnersatz
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig, zuzüglich Material- und Laborkosten
- für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laboratoriumskosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur
- individuell adjustierte Aufbissbehelfe,
- Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief,
- Interzeptoren (Anmerkung d. Redaktion: Interzeptoren können gemäß den Erläuterungen zum BEL II 2014 im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr aus Metall hergestellt werden. Gegossene Interzeptoren sind privat mit dem patienten, gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren.),
- spezielle Aufbissschienen, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen).
- Eine Leistung nach der Nr. K 1 ist auch für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechnungsfähig.
- Das Eingliedern eines Daueraufbissbehelfs ist mit der Nr. K 1 abgegolten.
Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9:
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte kann angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Bema K 1 bis Bema K3 und Bema K6 bis Bema K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Bema 119/Bema 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.
Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Bema K1 bis Bema K3 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Bema K1 bis Bema K9 berechnet werden, unterliegen der allgemeinen Dokumentationspflicht. Im Krankenblatt sind der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.
Aufbissbehelfe können in verschiedener Weise (zahnärztlich wie zahntechnisch) hergestellt werden. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind keine vertragszahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen und dürfen von den Krankenkassen nicht bezuschusst werden (siehe § 28 Abs. 2 SGB V).
- Zentrische Bissnahme durch den Zahnarzt und zahntechnisch hergestellt wie im BEL II beschrieben. Abrechnung als Bema K1 und nach BEL II.
- Zentrische Bissnahme durch den Zahnarzt, ermitteln der arbiträren Scharnierachse inklusive deren Übertragung in teiladjustierbaren Artikulator und zahntechnische Herstellung der Schiene nach BEL II. Abrechnung als Bema K1 und Zusatzvereinbarung für die beschriebenen FAL-Maßnahmen nach GOZ.
Als Privatleistung rein nach GOZ kann der Patient alternativ wählen: Erstellen von Registraten in Zentrik, Protrusion und Laterotrusion, Ermitteln der arbiträren oder kinematischen Scharnierachse, Übertragen dieser Informationen in teil- oder volladjustierbaren Artikulator und zahntechnische Herstellung unter Berücksichtigung der gewonnenen Informationen. Abrechnung als reine Privatleistung, sowohl zahnärztlich (nach GOZ), als auch zahntechnisch (nach BEB).
Eine nicht adjustierte Schiene kann auch durch geeignete Maßnahmen im Mund zu einer adjustierten Schiene komplettiert werden.
Der verwendete Kunststoff ist auf dem Eigenbeleg nachzuweisen.
Die Bema K1 ist z. B. nicht abrechenbar für
- nicht adjustierte Schienen, wenn keine direkte oder indirekte Adjustierung erfolgt (Bema K2)
- NTI-tss-Schienen
- Strahlenschutzschienen
- Medikamententräger
- Bleachingschienen Marylandschienen
- Gelbschienen
- Schutzschienen (Sport, Epilepsie)
- Aqualizer/Aquasplint
- Schnarcherschiene
Ein Aufbissbehelf aus weichbleibendem Kunststoff erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema K1 bzw. genügt nicht den Anforderungen der Bema K1.
Ein individueller Löffel nach Bema 98a und die dazugehörigen Materialund Laborkosten sind im Zusammenhang mit der Bema K1 nicht abrechenbar. Die Bema K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die Bema K8 nicht berechnet werden.
Hinweis
„Mit adjustierter Oberfläche“ bedeutet, dass jeder zahn des Gegenkiefers genau festgelegte Kontaktpunkte auf dem Aufbissbehelf erhält. Die okklusale Adjustierung bedarf einer sorgfältigen Anpassung und Kontrolle, um Fehlbelastungen zu verhindern, ggf. erfolgt eine Nachjustierung. Diese neu gefundenen Discus-Kondylusbeziehung muss zeitnah kontrolliert werden um den Behandlungserfolg zu sichern.
Verstirbt beispielsweise ein Patient nach Anfertigung, aber vor Eingliederung eines Aufbissbehelfs, kann die Bema K1 auch nicht teilweise abgerechnet werden. Die Abrechnung von Teilleistungen nach den Bema K1 – Bema K3 ist nicht vorgesehen. Zahntechnische Leistungen, die bis zum Behandlungsabbruch angefallen sind, sind jedoch abrechnungsfähig.Hinweis zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Bema K1 bis Bema K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Bema K1 und Bema K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Bema K1 bis Bema K3 abrechnungsfähig.
- Zur Dokumentation der Leistung nach Bema K1 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente und zeitnahe Kontrolle des Aufbissbehelfs (1 bis 3 Tage nach Eingliederung), der Behandlungsabschluss sowie das Ergebnis.
- Abrechenbare Laborleistungen
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 001 0 Modell 2-3 x 002 1 Doublieren eines Modells 1 x 020 1 Basis für Vorbissnahme 1-2 x 012 0 Modellmontage im Mittelwertartikulator 1 x oder
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 021 3 Basis für Bissregistrierung mit 1-2 x 022 0 Bisswall 1-2 x 401 0 Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche 1 x Wenn fehlende Zähen ersetzt werden müssen (nur im Ausnahmefall im Frontzahnbereich)
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 302 0 Aufstellen Wachs oder Kunststoff, je Zahn X x 362 0 Fertigstellen, je Zahn X x Wenn Halte- oder Stützvorrichtungen erforderlich sind, sind diese berechenbar
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 380 0 Einfach gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung X x 381 0 Sonstige gebogene Halte- und Stützvorrichtung X x 380 5 Gebogene Auflage X x Wenn ein Aufbissbehelf vollständig aus Sonderkunststoff angefertigt wird (nur mit Genehmigung der Krankenkasse möglich bei Bestehen einer Materialunverträglichkeit gegenüber konventionellem Kunststoff)
(0)BEL II Leistungsbeschreibung Anzahl 382 2 Verarbeiten von Sonderkunststoff 1 x MAT Kosten für Kunststoff
- Aufbissbehelfe mit Gesichtsbogen
(0)Sachleistungsprinzip Kostenerstattung
- Modellmontage in Mittelwertartikulator
- Separate Rechnungslegung für das Einartikulieren nach Gesichtsbogenübertragung
- KZV intern Vermerk: Artikulator NBL Leistung ist zwingend anzugeben
- Fertigung mit teil- oder volljustierbaren Artikulator nach Übertragung mit einem Gesichtsbogen
- zur Justierung sind intraorale Registrate erforderlich
- wesentlicher Inhalt funktionstherapeutischer und funktionsanalytischer Therapien
- derartiger Vorgehensweis sind die Leistungen und die gesamten Schienenbehandlung außervertraglich (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) zu vereinbaren
- Abrechnung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei der Verwendung eines Gesichtsbogens
Die KZBV, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Deutscher Zahntechnikerinnung (VDZI) haben sich in einer gemeinsamen Erklärung auf folgende Vorgehensweise bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen geeinigt:
- Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
- Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
- Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem versicherten gesondert nach GOZ abgerechnet.
- Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der L-Nr. BEL 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.
- Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen
Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Dazu gehören u.a.
- regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
- Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
- zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
- Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte
Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.
- Spitta Kommentar