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BEMA UP1
Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung

Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung

BEMA UP1 Schnellcheck

Punktzahl:27
  • Abrechenbar
    • nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen KZBV und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gem. § 135 Abs. 2 SGS V - eine vorliegende Überweisung ist Voraussetzung für die Berechnung (keine Formvorschrift)
    • für die Überprüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) vorliegen

    Voraussetzungen sind:

    • die ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung
    • eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers
    • eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene
    • keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Dokumentation und Archivieren der Überweisung
    • umfasst die Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die grundsätzliche Versorgungsnotwendigkeit mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS)
    • beinhaltet die zugehörige spezifische Beratung zur Therapie des Patienten
    • Abklärung einer medizinischen Kontraindikation durch Vorliegen von bestimmten zahnmedizinischen Voraussetzungen
  • Nicht abrechenbar
    • bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
    • in derselben Sitzung neben der Gebühr BEMA-Nr. Ä1, wenn diese den gleichen Inhalt aufweist
    • für funktionstherapeutische Untersuchungen – FAL/FTL-Leistungen sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren (§ 8 Abs. 7 BMV-Z)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema Ä1 (bei anderem zahnmedizinischen Sachverhalt)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä936 ff. (Röntgenaufnahmen)
    • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
    • Konsile nach den BEMA-Nrn. 181, 182
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen KZBV und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gem. § 135 Abs. 2 SGS V - eine vorliegende Überweisung ist Voraussetzung für die Berechnung (keine Formvorschrift)
  • für die Überprüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) vorliegen

Voraussetzungen sind:

  • die ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung
  • eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers
  • eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene
  • keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Dokumentation und Archivieren der Überweisung
  • umfasst die Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die grundsätzliche Versorgungsnotwendigkeit mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS)
  • beinhaltet die zugehörige spezifische Beratung zur Therapie des Patienten
  • Abklärung einer medizinischen Kontraindikation durch Vorliegen von bestimmten zahnmedizinischen Voraussetzungen
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei keiner vorliegenden Indikation einer Schlafapnoe durch einen Vertragsarzt mit Zusatzbezeichnung
  • in derselben Sitzung neben der Gebühr BEMA-Nr. Ä1, wenn diese den gleichen Inhalt aufweist
  • für funktionstherapeutische Untersuchungen – FAL/FTL-Leistungen sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren (§ 8 Abs. 7 BMV-Z)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema Ä1 (bei anderem zahnmedizinischen Sachverhalt)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä936 ff. (Röntgenaufnahmen)
  • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
  • Konsile nach den BEMA-Nrn. 181, 182
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. UP1 umfasst die Prüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen, insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene sowie keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.
    2. Neben einer Leistung nach Nr. UP1 kann für dieselbe Sitzung eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur abgerechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird.
    3. Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abgerechnet werden
  • Spitta Kommentar
    • In den folgenden Sitzungen kann eine BEMA-Nr. Ä1 nur als alleinige Leistung berechnet werden.
    • keine Erstellung eines KBR Behandlungsplans nach BEMA-Nr. 2
    • keine Genehmigungspflicht des Kostenträgers
    • Versorgung erfolgt auf Veranlassung bzw. Überweisung eines qualifizierten Vertragsarztes
    • besteht keine Formvorschrift bzgl. der Überweisungen
    • eine Überprüfungspflicht der Zahnärzte, ob die Vertragsärzte, welche eine Versorgung mit einer UPS veranlassen, über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verfügen, besteht nicht
    • sinnvoll ist ein schriftliches, praxisinternes Dokument für die Dokumentation festzulegen – keine Formvorschrift
    • der Leistungsinhalt der UP1 ist ebenfalls erbracht, wenn sich durch die UP herausstellt, dass wegen besonderen Umständen, welche der Vertragszahnarzt nicht zu vertreten hat, keine UKPS eingegliedert werden kann
    • bei Feststellung (01-Befundung) mit Schlafstörungen assoziierte zahnärztlicher Symptome, ist eine Kurzanamnese empfohlen, sowie der Hinweis für den Patienten zur haus-bzw. fachärztlichen Abklärung
    • zahntechnisch individuelle angefertigte UKPS, welche ausschließlich durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin einzugliedern ist
    • folgende Konstruktionseigenschaften muss die UKPS aufweisen: zweiteilig (kein Monoblock), bimaxillär (im OK und UK), mit individueller reproduzierbarer Adjustierung und der Möglichkeit einer individuellen Nachadjustierung der Protrusion in mindestens Millimeterschritten