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BEMA UP3
Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene
Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene
BEMA UP3 Schnellcheck
Punktzahl:223
- Abrechenbar
- für die Eingliederung einer zweiteiligen, bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene mit individuell reproduzierbarer Adjustierung, sowie der Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung, mindestens in Millimeterschritten
- Einstellung des Protrusionsgrads, ausgehend von regelhaft 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- individuell empfundene Einstellung des Patienten der (schmerz- und spannungsfreien) Vorverlagerung des Unterkiefers
- Überprüfung der Retention und des Lückenschlusses nach Eingliederung
- individuelle Nachjustierung in Millimeterschritten
- Unterweisung des Patienten: Umgang und Pflege der UP/UKPS
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 8 (Sensibilitätsprüfung)
- BEMA Ä935a ff. (Röntgenaufnahmen)
- BEMA IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
- Konsile nach BEMA 181a ff., 182a ff.
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach UP3 umfasst das Eingliedern einer zweiteiligen, bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene mit individuell reproduzierbarer Adjustierung sowie der Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten sowie Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion.
- Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Eine Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur aufgrund einer Veranlassung (Verordnung) durch einen Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“, oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätsvereinbarung zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erfolgen.
- Mit der BEMA-Nr. UP3 ist die Eingliederung der Unterkieferprotrusionsschiene mit folgenden Voraussetzungen abgegolten:
- zweiteilige, bimaxillär verankerte Unterkieferprotrusionsschiene
- mit individuell reproduzierbar Adjustierung
- die Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung, mindestens in Millimeterschritten
- Gemäß den Behandlungsrichtlinien VI. 3. a und c stellen individuell angefertigte adjustierbare Unterkieferprotrusionsschienen unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten einer jeden Patientin und eines jeden Patienten eine Vertragsleistung dar.
- Die Auswahl der zu verwendeten Protrusions- und Konstruktionselemente sowie der Materialien sind dem jeweiligen Behandlungsfall und individuell an den Besonderheiten eines jeden Patienten anzupassen.
- Die BEMA-Nr. UP3 umfasst auch die Erstanpassung der Schiene, dabei stellt der Vertragszahnarzt individuell den Protrusionsgrad ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximalen möglichen aktiven Unterkieferprotrusion ein. Das Ziel der individuellen Nachjustierung der Schiene ist eine für den Patienten schmerz- und spannungsfreie Vorverlagerung des Unterkiefers.
- Gemäß Behandlungsrichtlinie VI 3 e) erfolgt die individuelle Einstellung in Abstimmung mit dem Vertragszahnarzt, der die Unterkieferprotrusionsschiene verordnet und nach Anlage I Nummer 36 MVV-RL zu verantworten hat. Der Vertragsarzt überprüft im Anschluss die Wirksamkeit des eingestellten Protrusionsgrad.
- Außervertragliche Leistungen
- Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllt, z. B. ohne Verordnung durch einen Facharzt, oder wenn keine Schlafapnoe vorliegt, usw. = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- andere Schnarcherschienen als eine Unterkieferprotrusionsschiene = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Kontrollen einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- Wiederherstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene, die nicht den Kassenrichtlinien entspricht = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, zzgl. Material- und Laborkosten gemäß §§ 4, 9 GOZ
- professionelles Reinigen, Säubern, Polieren einer Unterkieferprotrusionsschiene/Schnarcherschiene = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, Eigenlabor gemäß § 9 GOZ
- vergleichbare Gebühren aus GOZ/GOÄ:
- keine
- Spitta Kommentar









