BEMA 2
Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes
Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes
BEMA 2 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Behandlungsfall einmal
- für die vollständige Niederlegung eines Behandlungsplans für Kiefergelenkserkrankungen und für semipermanente Schienungen
- im Zusammenhang mit der Beantragung der Bema K1 bis Bema K4
- im Zusammenhang mit primären Versorgungen von Traumata
- auch bei Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse, wenn der Patient nach dokumentierter Aufklärung über die Behandlungsnotwendigkeit ausbleibt oder die Behandlung verweigert
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans
- für Kiefergelenkserkrankungen
- für Kieferbruch
- für die Erstellung eines Heil- und Kostenplans
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema-Nr. 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig zuzüglich Material- und Laborkosten
- Für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laboratoriumskosten
- Bema-Nr. 8200 (Verband), (Bewertungszahl Bema: 5 Punkte)
- Bema 8204 (zirkulärer Verband des Kopfes), (Bewertungszahl Bema: 11 Punkte)
- Bema 8210 (kleiner Schienenverband), (Bewertungszahl Bema: 9 Punkte)
- Bema 2700 (Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen), (Bewertungszahl Bema: 39 Punkte)
- Bema 2701 (Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen), (Bewertungszahl Bema: 200 Punkte)
- Bema 2696 (Drahtumschlingung, -aufhängung), (Bewertungszahl Bema: 56 Punkte)
- GOÄ-Nr. 404 (Beseitigung von Artikulationsstörungen) als vorausgehende Maßnahme (Bewertungszahl Bema: 5 Punkte)
- benötigter Kunststoff als Mat.-Kosten, wenn Aufbau bei Eingliederung erfolgt
- Material- und Laborkosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach Nr. 2 kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.
- Spitta Kommentar
Für Kontrollbehandlungen nach den Bema K6 – Bema K9 ist die Bema 2 nicht abrechenbar.
Die Bema 2 ist auch dann abrechenbar, wenn ein Behandlungsplan genehmigt wurde, die Behandlung aber nicht zustande kam.
Die vertraglich vereinbarten Fristen zur Einreichung von Abrechnungen sind zu beachten; darüber hinaus gelten ggf. noch Fristen, die im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) bestimmt sind.
Eine zahnmedizinische Diagnose ist auf dem behandlungsplan anzugeben. Ziel der Behandlung ist in der Regel die therapeutische Veränderung der Okklusalbeziehungen und damit der Stellung des Kiefergelenkkopfes.