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BEMA K2
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche

Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche

BEMA K2 Schnellcheck

Punktzahl:45
  • Abrechenbar
    • je Aufbissbehelf einmal
    • für das Eingliedern eines Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
      • zur Initialtherapie bei akuten Schmerzzuständen
      • bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Schmerzausschaltung ggf. auch ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung, z. B. bei akuter Kieferklemme
    • als einleitende Maßnahme zur Relaxierung bei akuten Muskelverspannungen, auch vor späterer Eingliederung einer adjustierten Schiene oder zur späteren Umarbeitung einer nicht adjustierten zur adjustierten Schiene
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • für nicht adjustierten Aufbissbehelf
    • zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
    • Eingliederung
  • Nicht abrechenbar
    • im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den Bema K1Bema K3 im Gegenkiefer
    • im zeitlichen Zusammenhang mit Aufbissbehelfen nach den Bema K1 und Bema K3 im selben Kiefer
    • für das Umarbeiten einer Prothese (Bema K3)
    • für adjustierte Aufbissbehelfe (Bema K1) Wenn im Labor ein zunächst nicht adjustierter Aufbissbehelf hergestellt wird, der im Zuge der Eingliederung mit Kunststoff aufgebaut und gezielt individuell eingeschliffen wird, ist die Bema K1 abrechenbar
    • für die Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (Bema K6)
    • für die Eingliederung eines Retainers, z. B. nach einer KFO-Behandlung
    • im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung zur temporären Schienung gelockerter Zähne (Bema K4)
    • für die Eingliederung eines Medikamententrägers (außervertragliche Leistung gemäß- § 8 Abs. 7 BMV-Z)
    • für die Eingliederung einer Strahlenschutzschiene (Weichgewebsretraktor)
    • für einen Behelf zur Provisorienherstellung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
    • nicht im zeitlichen Zusammenhang nach Eingliederung von Zahnersatz
    • nicht als Schutzschiene für Zahnersatz
    • für Verbandplatten (GOÄ 2700)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig zuzügl. Material- und Labor-Kosten
    • für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laboratoriumskosten
    • Bema 8200 (einfacher extraoraler Verband)
    • Bema 2700 (Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen)
    • Bema 2701 (Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen)
    • Bema 2696 (Drahtumschlingung, -aufhängung)
    • Bema 8404 (Beseitigung von Artikulationsstörungen) als vorausgehende Maßnahme
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Aufbissbehelf einmal
  • für das Eingliedern eines Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
    • zur Initialtherapie bei akuten Schmerzzuständen
    • bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Schmerzausschaltung ggf. auch ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung, z. B. bei akuter Kieferklemme
  • als einleitende Maßnahme zur Relaxierung bei akuten Muskelverspannungen, auch vor späterer Eingliederung einer adjustierten Schiene oder zur späteren Umarbeitung einer nicht adjustierten zur adjustierten Schiene
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • für nicht adjustierten Aufbissbehelf
  • zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
  • Eingliederung
no-check
Nicht abrechenbar
  • im zeitlichen Zusammenhang mit weiteren Aufbissbehelfen nach den Bema K1Bema K3 im Gegenkiefer
  • im zeitlichen Zusammenhang mit Aufbissbehelfen nach den Bema K1 und Bema K3 im selben Kiefer
  • für das Umarbeiten einer Prothese (Bema K3)
  • für adjustierte Aufbissbehelfe (Bema K1) Wenn im Labor ein zunächst nicht adjustierter Aufbissbehelf hergestellt wird, der im Zuge der Eingliederung mit Kunststoff aufgebaut und gezielt individuell eingeschliffen wird, ist die Bema K1 abrechenbar
  • für die Wiederherstellung von Aufbissbehelfen (Bema K6)
  • für die Eingliederung eines Retainers, z. B. nach einer KFO-Behandlung
  • im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung zur temporären Schienung gelockerter Zähne (Bema K4)
  • für die Eingliederung eines Medikamententrägers (außervertragliche Leistung gemäß- § 8 Abs. 7 BMV-Z)
  • für die Eingliederung einer Strahlenschutzschiene (Weichgewebsretraktor)
  • für einen Behelf zur Provisorienherstellung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
  • nicht im zeitlichen Zusammenhang nach Eingliederung von Zahnersatz
  • nicht als Schutzschiene für Zahnersatz
  • für Verbandplatten (GOÄ 2700)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 7b (Modellauswertung) wenn zur diagnostischen Auswertung und Planung notwendig zuzügl. Material- und Labor-Kosten
  • für die Erstellung von reinen Arbeitsmodellen nur Material- und Laboratoriumskosten
  • Bema 8200 (einfacher extraoraler Verband)
  • Bema 2700 (Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen)
  • Bema 2701 (Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen)
  • Bema 2696 (Drahtumschlingung, -aufhängung)
  • Bema 8404 (Beseitigung von Artikulationsstörungen) als vorausgehende Maßnahme
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung K2

    Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein.

    Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

    1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
    3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
      • tiefgezogener Aufbissbehelf aus Kunststoff („Miniplastschiene“)
      • Drum-Schiene (ohne weitere adjustierende Maßnahmen)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Behandlungsziel ist die Verhinderung des Zahnreihenschlusses, um dadurch eine Entlastung der Kaumuskulatur bzw. der Kiefergelenke (Relaxierung) zu erzielen. Auch nicht adjustierte Aufbissbehelfe werden insoweit eingeschliffen, dass ein nicht störendes, gleichmäßiges Kontaktmuster entsteht.

      Wird ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche nach Bema K2 im Zuge des therapeutischen Fortschrittes adjustiert, kann hierfür Bema K9 abgerechnet werden.

      Zur Dokumentation der Leistung nach Bema K2 gehören Ausgangsbefund, die Diagnose, der Therapieplan und der Therapieverlauf, insbesondere auch die konsequente Kontrolle des Aufbissbehelfs sowie ggf. der Behandlungsabschluss und das erreichte Ergebnis.

      Hinweis

      Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Bema K1 bis Bema K3 und Bema K6 bis Bema K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Bema 119/Bema 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.


      Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Bema K1 bis Bema K3 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.


      Diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Bema K1 bis Bema K9 berechnet werden, unterliegen der allgemeinen Dokumentationspflicht. Im Krankenblatt sind der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.


      Leistungen nach Bema K2 stellen eine Sofortmaßnahme zur Linderung akuter Ereignisse dar.


      Nicht abrechenbar als nicht adjustierte Schienen (Bema K2) sind z. B.

      • NTI-tss-Schiene
      • Medikamententräger
      • Bleachingschienen
      • Marylandschienen
      • Gelbschienen
      • Schutzschienen (Sport, Epilepsie)
      • Aqualizer/Aquasplint
      • Schnarcherschiene
        Ein Aufbissbehelf aus weichbleibendem Kunststoff erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema K1 bzw. genügt nicht den Anforderungen der Bema K2.


      Ein individueller Löffel nach Bema 98a und die dazugehörigen Material- und Laborkosten sind im Zusammenhang mit der Bema K 2 nicht abrechenbar.


      Die Bema K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die Bema K8 nicht berechnet werden.

      Hinweis zu den Bema-Nrn. K1 bis K9:

      1. Leistungen nach den Bema K1 bis Bema K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
      2. Leistungen nach den Bema K1 und Bema K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
      3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Bema K1 bis Bema K3 abrechnungsfähig.
    • Aufbissbehelfe mit Gesichtsbogen
      (0)SachleistungsprinzipKostenerstattung

      - Modellmontage in Mittelwertartikulator
      - Separate Rechnungslegung für das Einartikulieren nach Gesichtsbogenübertragung
      - KZV intern Vermerk: Artikulator NBL Leistung ist zwingend anzugeben

      - Fertigung mit teil- oder volljustierbaren Artikulator nach Übertragung mit einem Gesichtsbogen
      - zur Justierung sind intraorale Registrate erforderlich
      - wesentlicher Inhalt funktionstherapeutischer und funktionsanalytischer Therapien
      - derartiger Vorgehensweis sind die Leistungen und die gesamten Schienenbehandlung außervertraglich (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) zu vereinbaren
    • Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen

      Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.

      Dazu gehören u.a.

      • regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
      • Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
      • zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
      • Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte

      Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.


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Gericht: SG Stuttgart
Aktenzeichen: Az. S 10 KA 1794/10
Datum: 05.09.2012