Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 98a
Abdruck mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer
Abdruck mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer
BEMA 98a Schnellcheck
- Abrechenbar
- wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, in der Regel einmal je Kiefer
- zweimalige Berechnung bei Kombinationsversorgungen (Teleskopzahnersatz, Modellgussprothese und Kronen)
- für einen individualisierten Löffel (ohne BEL 021-1, aber MIT Materialnachweis)
- bei einer Einzelkrone mit medizinscher Notwendigkeit (nur Material- und Laborkostenberechnung möglich)
- neben den Nrn. 98b oder 98c für denselben Kiefer nur dann, wenn für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch vorhandenen Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel abgeformt werden muss
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- individuelle Abformung
- Nicht abrechenbar
- nicht neben einer Einzelkrone Nr. 20 (wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht)
- bei der Herstellung von Suprakronen (andersartige Versorgung)
- wenn lediglich ein bestimmtes Abformmaterial gewählt wird, ohne dass die Voraussetzungen nach BEMA-Nr. 98a vorliegen (nur Material- und Laborkostenberechnung möglich)
- für eine reine Doppelmischabformung oder für Korrekturabformungen
- im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und/oder Erweiterung bzw. Unterfütterung einer abnehmbaren Prothese (Wirtschaftlichkeitsgebot beachten)
- Zusätzlich abrechenbar
Berechenbare Auslagen auf einen Blick:
- Abformmaterialien (Silikone o.Ä.)
- Material zur Individualisierung eines konfektionierten Löffels
- Versandkosten an das gewerbliche Labor, falls erforderlich
- zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten (Praxislabor und gewerbliches Labor, z. Bsp. BEB „Löffel dimmen, Löffel stoppen, Löffelindividualisierung“)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann abgerechnet werden, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht.
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann auch neben Kronen und Brücken, nicht jedoch neben einer Einzelkrone (Nr. 20), gerechnet je Kiefer, abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann neben den Nrn. 98b oder 98c für denselben Kiefer nur in den Fällen abgerechnet werden, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss.
- Wird ein individueller Löffel allein wegen der Verwendung bestimmter Abformmaterialien angefertigt, ohne dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 der Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 98a vorliegen, können nur die Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. In diesen Fällen ist auf der Material- und Laborkostenrechnung zu vermerken: ohne Nr. 98a.
Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Kommentare
- KZBV Schnittstellen Kommentar
Eine Leistung nach der Nr. 5170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. Bei Regel- und gleichartiger Versorgung ist die Leistungsbeschreibung der Nr. 98a BEMA zu beachten. Im Rahmen einer Regelversorgung oder einer gleichartigen Versorgung ist die individuelle Abformung grundsätzlich als Regelversorgungsbestandteil nach der Nr. 98a BEMA zu erbringen. Soweit therapiemethodenspezifische Notwendigkeiten für eine zusätzliche Abformung mit einem individuellen oder einem individualisierten Löffel bestehen, kann diese Abformung nach Nr. 5170 GOZ vereinbart werden.
Berechnungsmöglichkeiten BEMA-Nr. 98a bei einer Regel- und gleichartigen Versorgung
(0)Maßnahme BEMA-Nr. BEL-Nr./
MaterialGOZ-Nr. BEB-Nr. Herstellung eines individuellen Löffels im Labor 98a 021 1 - - Individualisieren eines konfektionierten Löffels 98a Material - BEB für die Individualisierung nicht möglich, da vertragszahnäztl. Leistung nochmalige Berechnung der BEMA-Nr. 98a bei therapiemethodenspezifischer Notwendigkeit nur bei kombiniert festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz 021 1 5170
bei nicht Indikation der GOZ-Nr. 5170 - analog gem. § 6 Abs. 11006
1006 ohne selbst angelegte BEB-Nr. für die Individualisierung eines konfektionierten LöffelsIndividueller Löffel bei Einzelkrone in einem Kiefer (auch: Ausnahmeindikation ZE-Rili 36a) - Berechnung der Material- und Laborkosten (regionale KZV-Unterschiede beachten) - -
- KZBV Schnittstellen Kommentar