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BEMA 98d
Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

BEMA 98d Schnellcheck

Punktzahl:23
  • Abrechenbar
    • für die intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage bei Totalprothesen oder Cover-Denture-Prothesen (Bema 97)
    • wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer nicht mit einfachen Methoden reproduzierbar zu ermitteln ist
    • bei der Versorgung eines zahnlosen, atrophierten Kiefers (Bema 98di)
    • im Ausnahmefall bei implantatgestützten Totalprothesen nach Bema-Nr. 97i gemäß Ausnahmekatalog
    • auch bei Nichtvollendung der geplanten prothetischen Versorgung nach Abschluss der Registrierung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Stützstiftregistierung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • (Bema 97) Totale Prothese/ Cover-Denture-Prothese OK+UK
check
Abrechenbar
  • für die intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage bei Totalprothesen oder Cover-Denture-Prothesen (Bema 97)
  • wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer nicht mit einfachen Methoden reproduzierbar zu ermitteln ist
  • bei der Versorgung eines zahnlosen, atrophierten Kiefers (Bema 98di)
  • im Ausnahmefall bei implantatgestützten Totalprothesen nach Bema-Nr. 97i gemäß Ausnahmekatalog
  • auch bei Nichtvollendung der geplanten prothetischen Versorgung nach Abschluss der Registrierung
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Stützstiftregistierung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • (Bema 97) Totale Prothese/ Cover-Denture-Prothese OK+UK
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach der Nr. 98e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn).
    2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98e i zu kennzeichnen.

    Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100

    Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig. Die zusätzliche Abrechnung von vertragszahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zu Bema 96 bis Bema 100 Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • funktionsanalytische- und funktionstherapeutische Leistungen
      • zweite bzw. mehrere intraorale Stützstiftregistrierungen i. Z. mit der Remontage der Prothesen