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BEMA 94b
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93 b

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93 b

BEMA 94b Schnellcheck

Punktzahl:siehe Text
  • Abrechenbar
    • Halbe Gebühr der Bema 93a bei der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn zur Aufnahme eines Retentionsflügels bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, ohne weitere Maßnahmen
    • Dreiviertel der Gebühr der Bema 93a bei Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn zur Aufnahme eines Retentionsflügels bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, mit weiteren Maßnahmen, z. B. Abformung für die Herstellung eines Arbeitsmodells
    • Halbe Gebühr der Bema 94b bei Präparationen an den Pfeilerzähnen zur Aufnahme der Retentionsflügel bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, ohne weitere Maßnahmen
    • Dreiviertel der Gebühr der Bema 93b bei Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen zur Aufnahme der Retentionsflügel bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, mit weiteren
    • Maßnahmen, z. B. Abformung für die Herstellung eines Arbeitsmodells
    • Bereits erbrachte Leistungen bis zum Behandlungsabbruch oder Behandlungsunterbrechung werden vollständig abgerechnet
      • Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind bei der Abrechnung in voller Höhe zu berücksichtigen, auch im Fall, dass eine labortechnisch fertiggestellte Arbeit nicht mehr eingegliedert werden kann und der Zahnarzt nur ein Teilhonorar geltend machen kann.

    Bema-Nr. 94a/b

    • anteilige Berechnung der Gebühren der Bema 90, Bema 91, Bema 82, sowie Bema 93a und Bema 93b in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen nicht abgeschlossen werden kann, welche der Zahnarzt nicht zu vertreten hat
    • Abrechnung des anteiligen Honorars erfolgt entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Behandlung zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs oder der Behandlungsunterbrechung

    Abrechnungsvoraussetzungen

    • Voraussetzung für die Abrechnung von Teilleistungen ist das Vorliegen eines genehmigten Heil- und Kostenplanes bzw. die Kostenübernahmeerklärung des entsprechenden Kostenträgers.
    • Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Behandlungsabbruch erbrachten, durchgeführten zahnärztlichen Leistungen.
    • bei vollerbrachten zahnärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einem Behandlungsabbruch, sind diese voll zu berechnen
    • Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe zu berechnen, auch im Fall, wenn das zahntechnische Werkstück fertiggestellt, aber nicht eingegliedert worden ist.
    • die Ausfüllhinweise (siehe nach den Fallbeispielen) zum Heil- und Kostenplan sind zu beachten
    • Teilleistungen gemäß der Befundklasse 8
      • Festzuschüsse 8.1 bis 8.6 decken fast alle Befunde ab
      • keinen Teilfestzuschuss erhalten die Befunde nach: 1.4, 2.6, sowie die Befundklasse 6 und 7
      • die Befundklasse 8 rechnet die KZV mit der zuständigen Krankenkasse ab
      • Abrechnung des Heil- und Kostenplanes erfolgt über den DTA-Austausch über das Teilleistungsprogramm der Zahnarztpraxis
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparation des Brückenpfeilers nach Nr. 93a: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93a
    • Präparation des Brückenpfeiles nach der Nr. 93a mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93a
    • Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93b
    • Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93b
  • Nicht abrechenbar
    • bei herausnehmbarem Zahnersatz: siehe Bema 99a, Bema 99b, Bema 99c (Teilleistungen)
    • bei fehlender Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 7b (Planungsmodelle)
    • Bema 18a/Bema 18b (konfektionierter/gegossener Stift- oder Schraubenaufbau)
    • Bema 19 (provisorische Krone)
    • Bema 21 (provisorische Stiftkrone)
    • Bema 95d (Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke)
    • Bema 89 (Einschleifen)
    • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
    • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
    • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
    • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
    • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
    • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
check
Abrechenbar
  • Halbe Gebühr der Bema 93a bei der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn zur Aufnahme eines Retentionsflügels bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, ohne weitere Maßnahmen
  • Dreiviertel der Gebühr der Bema 93a bei Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn zur Aufnahme eines Retentionsflügels bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, mit weiteren Maßnahmen, z. B. Abformung für die Herstellung eines Arbeitsmodells
  • Halbe Gebühr der Bema 94b bei Präparationen an den Pfeilerzähnen zur Aufnahme der Retentionsflügel bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, ohne weitere Maßnahmen
  • Dreiviertel der Gebühr der Bema 93b bei Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen zur Aufnahme der Retentionsflügel bei einer Adhäsivbrücke innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, mit weiteren
  • Maßnahmen, z. B. Abformung für die Herstellung eines Arbeitsmodells
  • Bereits erbrachte Leistungen bis zum Behandlungsabbruch oder Behandlungsunterbrechung werden vollständig abgerechnet
    • Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind bei der Abrechnung in voller Höhe zu berücksichtigen, auch im Fall, dass eine labortechnisch fertiggestellte Arbeit nicht mehr eingegliedert werden kann und der Zahnarzt nur ein Teilhonorar geltend machen kann.

Bema-Nr. 94a/b

  • anteilige Berechnung der Gebühren der Bema 90, Bema 91, Bema 82, sowie Bema 93a und Bema 93b in Fällen, in denen die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen nicht abgeschlossen werden kann, welche der Zahnarzt nicht zu vertreten hat
  • Abrechnung des anteiligen Honorars erfolgt entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Behandlung zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs oder der Behandlungsunterbrechung

Abrechnungsvoraussetzungen

  • Voraussetzung für die Abrechnung von Teilleistungen ist das Vorliegen eines genehmigten Heil- und Kostenplanes bzw. die Kostenübernahmeerklärung des entsprechenden Kostenträgers.
  • Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Behandlungsabbruch erbrachten, durchgeführten zahnärztlichen Leistungen.
  • bei vollerbrachten zahnärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einem Behandlungsabbruch, sind diese voll zu berechnen
  • Die bis zum Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe zu berechnen, auch im Fall, wenn das zahntechnische Werkstück fertiggestellt, aber nicht eingegliedert worden ist.
  • die Ausfüllhinweise (siehe nach den Fallbeispielen) zum Heil- und Kostenplan sind zu beachten
  • Teilleistungen gemäß der Befundklasse 8
    • Festzuschüsse 8.1 bis 8.6 decken fast alle Befunde ab
    • keinen Teilfestzuschuss erhalten die Befunde nach: 1.4, 2.6, sowie die Befundklasse 6 und 7
    • die Befundklasse 8 rechnet die KZV mit der zuständigen Krankenkasse ab
    • Abrechnung des Heil- und Kostenplanes erfolgt über den DTA-Austausch über das Teilleistungsprogramm der Zahnarztpraxis
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparation des Brückenpfeilers nach Nr. 93a: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93a
  • Präparation des Brückenpfeiles nach der Nr. 93a mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93a
  • Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93b
  • Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93b
no-check
Nicht abrechenbar
  • bei herausnehmbarem Zahnersatz: siehe Bema 99a, Bema 99b, Bema 99c (Teilleistungen)
  • bei fehlender Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 7b (Planungsmodelle)
  • Bema 18a/Bema 18b (konfektionierter/gegossener Stift- oder Schraubenaufbau)
  • Bema 19 (provisorische Krone)
  • Bema 21 (provisorische Stiftkrone)
  • Bema 95d (Abnahme und Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke)
  • Bema 89 (Einschleifen)
  • Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
  • Konservierende, chirurgische Vorbehandlung
  • Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
  • Röntgendiagnostik (Bema Ä925Bema Ä935)
  • Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (Bema 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
  • Besondere Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel (Bema 98a)
  • Abrechnungsbestimmung

    Präparation des Brückenpfeilers nach der Nr. 93:
    Halbe Bewertungszahl nach der Nr. 93 a

    Präparation des Brückenpfeilers nach der Nr. 93a mit darüberhinaus gehenden Maßnahmen:
    Dreiviertel der Bewertungszahl nach Nr. 93a

    Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b:
    Halbe Bewertungszahl nach der Nr. 93b

    Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b mit darüberhinaus gehenden Maßnahmen:
    Dreiviertel der Bewertungszahl nach der Nr. 93b

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bei Feststellung der Nichtvollendung der prothetischen Anfertigung ist das gewerbliche Labor umgehend von der Praxis zu informieren bzw. die Anfertigung des Werkstückes zu stoppen.

      Generell

      • Die Gründe für den Behandlungsabbruch sind auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben.
      • bei Ausbleiben des Patienten zur Weiterbehandlung trotz Aufforderung
      • bei unvorhergesehener, medizinisch notwendiger Therapieänderung
      • bei Nichteingliederung des Zahnersatzes aufgrund nicht wahrgenommener Behandlungstermine
      • bei Ableben des Patienten

      Ausfüllhinweise Heil- und Kostenplan

      1. Abrechnungsverfahren bei regel- und gleichartiger Versorgung

      • Feld IV (Zuschussfestsetzung): die Kostenübernahmeerklärung von der Krankenkasse wird im Feld V (Rechnungsbeträge) in Zeile 1 (ZA-Honorar siehe III) ein „T“ für Teilleistungen eingetragen
      • In einem separaten/neuen Heil- und Kostenplan sind die tatsächlich erbrachten Leistungen, sowie Festzuschüsse bis zum Behandlungsabbruch einzutragen und abzurechnen.
      • Der ursprüngliche Heil- und Kostenplan ist der Abrechnung beizulegen.
      • Auf dem separaten Heil- und Kostenplan ist der Grund des Behandlungsabbruchs zu vermerken (siehe Fallbeispiele).
      • Die KZV rechnet die anteiligen Festzuschüsse nach Befundklasse 8 gesondert mit der entsprechenden Krankenkasse ab.

        2. Abrechnungsverfahren bei andersartigen Versorgungen

      • Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), über die berechenbaren Teilleistungen der GOZ 2230, GOZ 2240, GOZ 5050, GOZ 5060 und GOZ 5240.
      • Die entstandenen Material- und Laborkosten bis zum Behandlungsabbruch sind in voller Höhe berechenbar.
    • Praxisbeispiele

      Abrechnung von Teilleistungen

      1. Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: Präparation der Brückenpfeiler, individuelle Abformung, provisorische Versorgung 13–21

      (2)TP
      RKVBVBVKV
      Bfffkf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach Bema 94a, Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      2.113-211 (50%)
      2.713-210
      1.4211

      Kostenberechnung Bema

      (0)BemaAnzahl
      194
      98a1
      91b1/2 x 2
      920
      18a1

      Anmerkung 1. Fallbeispiel

      Nach Befundklasse 8.3 sind 50 % v.H. des genehmigten Festzuschusses nach 2.1. ansetzbar, der Festzuschuss 2.7 ist nicht ansetzbar, da die Verblendungen laborseitig nicht hergestellt wurden.

      Der Festzuschuss 1.4 ist in voller Höhe ansetzbar, da ein konfektionierter Stiftaufbau eingegliedert wurde.

      2. Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: Präparation der Brückenpfeiler, individuelle Abformung, provisorische Versorgung 13–21, Herstellung des Brückengerüstes 13–21

      (2)TP
      RKVBVBVKV
      Bfffkf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach BEMA-Nr. 94a, Patient ist trotz mehr maliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      2.113-211 (75%)
      2.713-210

      Kostenberechnung Bema

      (0)BemaAnzahl
      194
      98a1
      91b3/4 x 2
      920

      Anmerkung 2. Fallbeispiel

      Nach Befundklasse 8.4 sind 75 % v.H. des genehmigten Festzuschusses nach 2.1. ansetzbar, der Festzuschuss 2.7 ist nicht ansetzbar, da die Verblendungen laborseitig nicht hergestellt wurden.

      3. Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: Präparation der Brückenpfeiler, individuelle Abformung, provisorische Versorgung 13–21, Herstellung und Einprobe des Brückengerüstes 13–21, Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 13–21, Fertigstellung der Brücke 13–21

      (2)TP
      RKVBVBVKV
      Bfffkf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach BEMA-Nr. 94a, Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      2.113-211 (75%)
      2.713-214

      Kostenberechnung Bema

      (0)BemaAnzahl
      194
      98a1
      91b3/4 x 2
      923/4

      Anmerkung 3. Fallbeispiel

      Nach Befundklasse 8.4 sind 75 % v.H. des genehmigten Festzuschusses nach 2.1. ansetzbar, der Festzuschuss 2.7 ist in voller Höhe ansetzbar, da die Verblendungen laborseitig hergestellt wurden.

      4.Fallbeispiel

      Durchgeführte Leistungen vor Behandlungsabbruch: Präparation von Retentionen an Pfeilerzähnen zur Aufnahme der Retentionsflügel 12, 21; individuelle Abformung zur Herstellung der Adhäsivbrücke, Herstellung der Adhäsivbrücke

      (2)TP
      RAVABVAV
      Bffkf
      1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
      Bfkkf
      R
      TP

      Bemerkungen: Abrechnung von Teilleistungen nach BEMA-Nr. 94b, Patient ist trotz mehrmaliger Aufforderung zur zahnärztlichen Weiterbehandlung nicht erschienen

      Befunde und Festzuschüsse

      (0)Befund-Nr.Zahn/GebietAnzahl
      2.112-211 (75%)
      2.7111

      Kostenberechnung Bema

      (0)BemaAnzahl
      98a1
      93b3/4

      Anmerkung 4. Fallbeispiel

      Nach Befundklasse 8.4 sind 75 % v.H. des genehmigten Festzuschusses nach 2.1. ansetzbar, der Festzuschuss 2.7 ist in voller Höhe ansetzbar, da die Verblendungen laborseitig hergestellt wurden.