Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 95f
Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
f) Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
BEMA 95f Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach den Bema 93a und Bema 93b
- Bema 95f: Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
- Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke zum Ersatz von einem fehlenden Schneidezahn
- Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei Personen, die das 14. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Ausschließlich für die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken zum Ersatz von Schneidezähnen.
einschließlich adhäsiver Befestigung
- Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken,
- für die Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken nach den Bema 93a und Bema 93b
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer einflügeligen Adhäsivbrücke (= BEMA-Nr. 98e)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von mehrspannigen Adhäsivbrücken (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Eck- oder Seitenzahns (= GOZ-Nrn. 5110/2197)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Inlaybrücken (= GOZ-Nr. 5110, ggf. zzgl. GOZ-Nr. 2197)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung einer Krone (= BEMA-Nr. 24a)
- für die Eingliederung/Wiederbefestigung/Wiederherstellung von festsitzenden Langzeitprovisorien (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100)
- für die Wiederbefestigung/Wiederherstellung von Adhäsivbrücken als Langzeitprovisorium (= GOZ-Nrn. 7080/7090/7100) zusätzliche adhäsive Befestigung gem. GOZ-Nr. 2197 (ist bereits mit BEMA-Nr. 95e abgegolten)
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Spitta Kommentar