Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 100a
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abformung)
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
a) kleinen Umfanges (ohne Abformung)
BEMA 100a Schnellcheck
- Abrechenbar
- Wiederherstellung/Erweiterung einer Prothese kleineren Umfangs (ohne Abformung)
- Wiederherstellung einer Rückenschutzplatte an einer Prothese (Verblendschale), ohne Abformung
- Auffüllen eines Sekundärteleskopes mit Kunststoffmasse bei z. B. einer Erweiterung
- Aktivierung eines Kugelknopfankers auf einer Wurzelstiftkappe i. V. mit Cover-Denture-Prothesen
- Aktivierung/Anpassen von Halte- und Stützvorrichtungen nach der Bema 98h
Bema 100a– Bema 100f sind abrechenbar für die Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung einer Prothese nach den Bema 96, Bema 97
- Bema 100ai bis Bema 100fi:
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Prothesenfunktion und Erweiterung einer implantatgetragenen totalen Prothese in Ausnahmefällen nach der ZE-Richtlinie 36b
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformungen (inklusive des Gegenkiefers)
- Bissnahme/Relationsbestimmung
- Einprobe
- Anpassen/Einpassen/Anprobe
- Nachkorrekturen und Nachkontrolle
- Nicht abrechenbar
- neben Bema-Nrn. 98a, 98b, 98c (Abdruck mit individuellem Löffel/Funktionsabdruck)
- neben Bema-Nrn. 100b, 100c, 100d, 100e, 100f,
- bei gleichzeitig möglicher Reparatur verschiedener Defekte
- neben Bema-Nr. 101 (Maßnahmen zur Weichteilstützung)
- Nachbehandlungen
- einschließlich Einschleifen
- einschließlich Druckstellenentfernung
- einschließlich der durch Druckstellen erforderlichen Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen
- einschließlich Abschlussberatung
- Reinigen, Säubern, Polieren der Prothese
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen (Bema 89)
- Maßnahmen zur Weichteilstützung (Bema 101 ff.)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Neben Leistungen nach der Nr. 100 sind Leistungen nach Nrn. 98a, b und c nicht abrechnungsfähig.
- Leistungen nach BEMA-Nrn. 98f und h sind neben Leistungen nach Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
- Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98f oder h abgerechnet werden.
- Durch Leistungen nach der Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100b abrechnungsfähig.
- Leistungen nach Nrn. 100 a und b können mehrfach oder nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist. Das Gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100 a oder b neben Leistungen nach Nrn. 100 c bis f erbracht werden.
- Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen können den Krankenkassen kein Kosten berechnet werden.
- Leistungen nach den BEMA-Nrn. 100e und f sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig.
- Das Auffüllen eines Sekundärteleskopes mit Kunststoffmasse bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach BEMA-Nr. 100a abrechnungsfähig.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer implantatgetragenen totalen Prothese sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 30 Abs. 1 SGB V nach den BEMA-Nrn. 100ai bis 100fi zu kennzeichnen.
Abrechnungsbestimmung zu Bema 96 bis Bema 100
Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
- Spitta Kommentar
Zu Bema 96 bis Bema 100 Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
Die Bema 100 ff. sind nebeneinander nicht abrechnungsfähig. Es gilt die am höchsten bewertete Bema anzusetzen. Die Gebührennummern sind nebeneinander abrechenbar, wenn die Wiederherstellung der Prothese/Erweiterung nicht sitzungsgleich durchgeführt wurde.
Material- und Laborkosten sind nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechenbar.