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BEMA 95b
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
b) Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

BEMA 95b Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
      • nur mehrspannige Brücken
      • Wiedereinsetzen, wenn sich Brücke gelockert hat
      • Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
    • Bema 95a bis Bema 95f:
      für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
    • für die Festzuschussbefunde Nr. 6.8, 7.4 und 7.6 als Bestandteil der Regelversorgung hinterlegt
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfetten/Säuberung der Zähne/Zahnstümpfe von anhaftenden Zementresten
    • Abformung/Einproben
    • definitives Zementieren der Brücken nach Bema 91/Bema 92
    • Kontrolle
    • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
    • für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
    • für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
    • für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
    • für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Auslagen

    • Abformmaterialien
    • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
    • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
    • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
    • nur mehrspannige Brücken
    • Wiedereinsetzen, wenn sich Brücke gelockert hat
    • Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
  • Bema 95a bis Bema 95f:
    für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
  • für die Festzuschussbefunde Nr. 6.8, 7.4 und 7.6 als Bestandteil der Regelversorgung hinterlegt
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfetten/Säuberung der Zähne/Zahnstümpfe von anhaftenden Zementresten
  • Abformung/Einproben
  • definitives Zementieren der Brücken nach Bema 91/Bema 92
  • Kontrolle
  • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
  • für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
  • für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
  • für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
  • für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
check
Zusätzlich abrechenbar

Auslagen

  • Abformmaterialien
  • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
  • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
  • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    (0)Mindestangeben der DokumentationAnmerkung/Information zur Dokumentation
    Information, Aufklärung sowie Einwilligung des Patienten in die Behandlung
    Kostenaufklärungüber den Eigenanteil im Zusammenhang mit der Wiederherstellung
    Formulare entsprechend BMV-Z in der jeweiligen FassungeFormular, Vordruck
    ggf, genehmigter Heil- und Kostenplan
    Datum
    Befund(Ankerzähne, Brückenglied[er])



    Bei Wiedereingliederung ohne Wiederherstellungsmaßnahme im zahntechnischen Labor

    (0)Mindestangeben der DokumentationAnmerkung/Information zur Dokumentation
    Art der BefestigungEingliederung



    Bei Wiederherstellung im zahntechnischen Labor vor Wiedereingliederung

    (0)Mindestangeben der DokumentationAnmerkung/Information zur Dokumentation
    Laborauftragmit Angabe der Art der Wiederherstellungsmaßnahme
    ggf. Auslagen für MaterialkostenPraxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
    provisorische VersorgungArt der Ausführung(Herstellungsmethode), Material, Art der Befestigung
    Art der BefestigungEingliederung
    Auslagen für zahntechnische Leistungen
    EigenlaborAuslagen für Laborkosten Praxislabor (wird der Patientenrechnung beigefügt)
    ggf. Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papierwird der Patientenrechnung beigefügt und Datensatz in elektronischer Form (XLM-Datei) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV
    ggf. Eigenanteilsrechnung für den PatientenAusnahme: Härtefallregelung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.

      Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.

      Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Als außervertraglich abrechenbar

      • Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
      • Wiederherstellung der Funktion von Schienen
      • Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
      • Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
      • Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)