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BEMA 95b
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
b) Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
BEMA 95b Schnellcheck
Punktzahl:50
- Abrechenbar
- bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
- nur mehrspannige Brücken
- Wiedereinsetzen, wenn sich Brücke gelockert hat
- Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
- Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken - für die Festzuschussbefunde Nr. 6.8, 7.4 und 7.6 als Bestandteil der Regelversorgung hinterlegt
- bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
(0)Mindestangeben der Dokumentation Anmerkung/Information zur Dokumentation Information, Aufklärung sowie Einwilligung des Patienten in die Behandlung Kostenaufklärung über den Eigenanteil im Zusammenhang mit der Wiederherstellung Formulare entsprechend BMV-Z in der jeweiligen Fassung eFormular, Vordruck ggf, genehmigter Heil- und Kostenplan Datum Befund (Ankerzähne, Brückenglied[er]) Bei Wiedereingliederung ohne Wiederherstellungsmaßnahme im zahntechnischen Labor
(0)Mindestangeben der Dokumentation Anmerkung/Information zur Dokumentation Art der Befestigung Eingliederung Bei Wiederherstellung im zahntechnischen Labor vor Wiedereingliederung
(0)Mindestangeben der Dokumentation Anmerkung/Information zur Dokumentation Laborauftrag mit Angabe der Art der Wiederherstellungsmaßnahme ggf. Auslagen für Materialkosten Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR provisorische Versorgung Art der Ausführung(Herstellungsmethode), Material, Art der Befestigung Art der Befestigung Eingliederung Auslagen für zahntechnische Leistungen Eigenlabor Auslagen für Laborkosten Praxislabor (wird der Patientenrechnung beigefügt) ggf. Originallaborrechnung des gewerblichen Labors auf Papier wird der Patientenrechnung beigefügt und Datensatz in elektronischer Form (XLM-Datei) zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung an die KZV ggf. Eigenanteilsrechnung für den Patienten Ausnahme: Härtefallregelung - Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Spitta Kommentar









