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BEMA 95b
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
b) Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
BEMA 95b Schnellcheck
Punktzahl:50
- Abrechenbar
- bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
- nur mehrspannige Brücken
- Wiedereinsetzen, wenn sich Brücke gelockert hat
- Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
- Bema 95a bis Bema 95f:
für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken - für die Festzuschussbefunde Nr. 6.8, 7.4 und 7.6 als Bestandteil der Regelversorgung hinterlegt
- bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 01)
- Sensibilitätsprüfung (Bema 8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925–Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- provisorische Versorgung (Bema 19, Bema 21)
- Entfernen einer Brücke, einer fest einzementierten provisorischen Brücke, eines gegossenen Aufbaus, eines Schraubenaufbaus, eines abgebrochenen Wurzelstiftes (Bema 23)
- plastische Aufbaufüllungen (Bema 13a, Bema 13b)
Auslagen
- Abformmaterialien
- Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
- Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
- zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.
Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.
Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Als außervertraglich abrechenbar
- Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
- Wiederherstellung der Funktion von Schienen
- Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
- Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
- Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
- Spitta Kommentar