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BEMA 95b
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
b) Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

BEMA 95b Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
      • nur mehrspannige Brücken
      • Wiedereinsetzen, wenn sich Brücke gelockert hat
      • Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
    • Bema 95a bis Bema 95f:
      für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
    • für die Festzuschussbefunde Nr. 6.8, 7.4 und 7.6 als Bestandteil der Regelversorgung hinterlegt
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfetten/Säuberung der Zähne/Zahnstümpfe von anhaftenden Zementresten
    • Abformung/Einproben
    • definitives Zementieren der Brücken nach Bema 91/Bema 92
    • Kontrolle
    • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
    • Nachkontrolle
  • Nicht abrechenbar
    • für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
    • für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
    • für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
    • für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
    • für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Auslagen

    • Abformmaterialien
    • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
    • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
    • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • bei einer Brücke mit mehr als 2 Ankern, (jedoch nur bei Vertragsbrücken)
    • nur mehrspannige Brücken
    • Wiedereinsetzen, wenn sich Brücke gelockert hat
    • Wiedereinsetzen nach Abnahme der Brücke zwecks Reparatur außerhalb des Mundes
  • Bema 95a bis Bema 95f:
    für die Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Wiederherstellungen von Verblendungen an Brücken und der Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Brücken
  • für die Festzuschussbefunde Nr. 6.8, 7.4 und 7.6 als Bestandteil der Regelversorgung hinterlegt
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfetten/Säuberung der Zähne/Zahnstümpfe von anhaftenden Zementresten
  • Abformung/Einproben
  • definitives Zementieren der Brücken nach Bema 91/Bema 92
  • Kontrolle
  • Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
  • für die Wiederherstellung der Funktion von Schienen
  • für die Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
  • für die Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
  • für die Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)
check
Zusätzlich abrechenbar

Auslagen

  • Abformmaterialien
  • Kunststoff für die Anfertigung von provisorischen Kronen
  • Verankerungselemente, z. B. Stifte, Schrauben o. Ä.
  • zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Für die Einstufung der Wiederherstellung, sind die in der Befundklasse 6 beschriebenen Festzuschüsse ausschlaggebend.

      Dabei ist es nicht relevant, ob das zahntechnische Werkstück außervertraglich, oder innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung hergestellt worden ist.

      Die Befundklasse 6 orientiert sich maßgeblich an der Wiederherstellung der Funktion, nicht an der Art des Zahnersatzes.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Als außervertraglich abrechenbar

      • Wiederherstellung von außervertraglichen Brücken, wenn dieses nicht der Befundklasse 6 entsprechen
      • Wiederherstellung der Funktion von Schienen
      • Wiedereingliederung von funktionsuntüchtigen Brücken, ggf. auf Wunsch des Patienten
      • Wiederherstellung, Erneuerung/Teilerneuerung von Facetten/Verblendschalen o.Ä. außerhalb des Verblendbereiches, sowie bei Vollverblendungen
      • Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien (GOZ 7080, GOZ 7090 ff.)