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BEMA 21
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung

BEMA 21 Schnellcheck

Punktzahl:28
  • Abrechenbar
    • Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
    • einmal ansatzfähig in der Kostenplanung (HKP-Teil I)
    • höchstens zweimal abrechenbar je Zahn
    • Herstellung provisorischer Krone mit Stiftverankerung im direkten Ver. fahren: durch Abformung, via Kunststoffformgebungshilfe, Verwendung vorhandener, alter Restaurationen
    • in Ausnahmefällen: im zahntechnischen Labor hergestellte Provisorien (Genehmigungspflicht)

    Besonderheiten

    • fest einzementierte Provisorien können in Ausnahmefällen nach der BEMA 23 abgerechnet werden
    • Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone sind je Zahn höchstens 3 x abrechnungsfähig
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium mit Stiftverankerung
    • Abformung
    • mit einem Formteil (z. B. Tiefziehschiene)
    • für die Umarbeitung einer vorhandenen Krone/Brücke in eine provisorische Versorgung
    • provisorische/temporäre Eingliederung
  • Nicht abrechenbar
    • provisorische Krone ohne Stiftverankerung: siehe BEMA 19
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone)
    • BEMA 95d (wenn BEMA 21 im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke)
    • BEMA 23 für das Entfernen einer provisorischen Krone (auch mit Stiftverankerung), die wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
    • BEMA 18a/b (konfektionierter/gegossener Stiftaufbau)
    • Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
    • Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
    • Röntgendiagnostik (BEMA Ä925a-BEMA Ä935d)
    • Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
    • anschließende Überkronung (BEMA 20a ff., BEMA 91a ff.)
    • besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA 12)
    • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (BEMA 49)
    • Material- und Laborkosten
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
  • einmal ansatzfähig in der Kostenplanung (HKP-Teil I)
  • höchstens zweimal abrechenbar je Zahn
  • Herstellung provisorischer Krone mit Stiftverankerung im direkten Ver. fahren: durch Abformung, via Kunststoffformgebungshilfe, Verwendung vorhandener, alter Restaurationen
  • in Ausnahmefällen: im zahntechnischen Labor hergestellte Provisorien (Genehmigungspflicht)

Besonderheiten

  • fest einzementierte Provisorien können in Ausnahmefällen nach der BEMA 23 abgerechnet werden
  • Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone sind je Zahn höchstens 3 x abrechnungsfähig
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium mit Stiftverankerung
  • Abformung
  • mit einem Formteil (z. B. Tiefziehschiene)
  • für die Umarbeitung einer vorhandenen Krone/Brücke in eine provisorische Versorgung
  • provisorische/temporäre Eingliederung
no-check
Nicht abrechenbar
  • provisorische Krone ohne Stiftverankerung: siehe BEMA 19
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone)
  • BEMA 95d (wenn BEMA 21 im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke)
  • BEMA 23 für das Entfernen einer provisorischen Krone (auch mit Stiftverankerung), die wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
  • BEMA 18a/b (konfektionierter/gegossener Stiftaufbau)
  • Untersuchungen und Beratungen (BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04)
  • Sensibilitätsprüfung (BEMA 8)
  • Röntgendiagnostik (BEMA Ä925a-BEMA Ä935d)
  • Schmerzausschaltung (BEMA 40, BEMA 41a)
  • anschließende Überkronung (BEMA 20a ff., BEMA 91a ff.)
  • besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA 12)
  • Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (BEMA 49)
  • Material- und Laborkosten
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
    2. Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
    3. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Abformung für Provisorium: Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Löffelgröße
    • Material für Provisorium (Kunststoff)
    • Art des verwendeten Stiftes mit Materialbezeichnung
    • Auslagen für Materialkosten – Praxisverbrauchsmaterialbeleg mit Angaben zur Art des Materials (Bezeichnung/Name), Anzahl und Betrag in EUR
    • ggf. Auslagen für Laborkosten (Eigenlaborbeleg Praxislabor oder Originalrechnung und XML-Datei gewerbliches Labor), wenn provisorische Stiftkronen unter Zuhilfenahme eines Formteils direkt hergestellt werden (ab drei benachbarte provisorische Stiftkronen)


    Dokumentationsbeispiele

    • [Regio: OK/UK] Abformung für Provisorium mit [Name des Materials angeben], Zahn [...] provisorische Stiftkrone aus [Bezeichnung des verwendeten Stiftmaterials und Bezeichnung des verwendeten Materials für Kunststoffprovisorium angeben] hergestellt, Anprobe, okklusale Anpassung, provisorisch eingegliedert mit [Name des Materials angeben]
      Auslagen Material: Abformmaterial, konfektionierter Stift, Kunststoff für Provisorium


    Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar.


    Hinweise

    • Die Leistung ist höchstens 2 x je Zahn für die Herstellung einer provisorischen Krone im direkten Verfahren abrechnungsfähig.
    • Im Heil- und Kostenplan kann die Leistung in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur 1 x angesetzt werden. Dokumentation im Heil- und Kostenplan BEMA- Nr. 21
      • in Teil III Kostenplanung. Die BEMA-Nr. 21 löst keinen eigenen Festzuschuss aus.
    • Muss eine provisorische Krone mit Stiftverankerung erneuert werden, ist der Grund dafür in der Patientenkartei zu dokumentieren, z. B. Neuanfertigung aufgrund Verlust oder irreparablen Provisorium erforderlich.
      Eine erneute Vorlage des Heil- und Kostenplanes bei der Krankenkasse ist nicht notwendig.
      Die Abrechnung der Leistung erfolgt in Teil V Rechnungsbeträge, Zeile 2 ZA-Honorar zusätzliche Leistungen BEMA.
    • Methodische Bestandteile zur Erbringung der abrechenbaren zahnärztlichen Leistung nach der BEMA-Nr. 21:
      • Abformung
      • alternativ: Herstellung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung, ggf. unter Verwendung:
        - eines laborgefertigten Formteils mittels Formteil (Die zahntechnische Leistung nach der BEL-Nr. 032 0 für ein tiefgezogenes Formteil ist abrechenbar, wenn mindestens drei provisorische Kronen bzw. Stiftkronen auf benachbarten Zähnen hergestellt werden.)
        - vorhandener Rekonstruktionen oder
        - einer konfektionieren Formgebungshilfe (konfektionierte Kunststoffkrone) wobei diese entsprechend umgearbeitet, individualisiert und/oder unterfüttert werden müssen
      • Ausarbeitung
      • temporäre Eingliederung der provisorischen Krone mit Stiftverankerung
      • Okklusionskontrolle
      • Abnahme der provisorischen Krone mit Stiftverankerung in Folgesitzung
        Die Art der Herstellungsmethode muss aus der Dokumentation hervorgehen.
        Die Behandlungsdokumentation (als Ergänzung zur Abrechnungsdokumentation) erfolgt vollständig in der Patientenkartei.
    • Neben der BEMA-Nr. 21 können als Auslagen berechnet werden:
      • Abformmaterial
      • konfektionierte Stifte
      • provisorisches Kronenmaterial
      • Versandkosten für den Versand an das gewerbliche Labor
      • ggf. zahntechnische Leistungen nach BEL II (Formteil BEL-Nr. 032 0)
    • Muss ein direkt hergestelltes Provisorium mit Stiftverankerung in seiner Funktion wiederhergestellt werden, z. B. durch Aufbringen/Antragen von Kunststoff nach Absplitterungen, können die Kosten für den verwendeten Kunststoff berechnet werden (Praxislaborbeleg). Die Dokumentation erfolgt entsprechend in der Patientenkartei. Die Abnahme und Wiederbefestigung selbst ist nach der BEMA-Nr. 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der BEMA-Nr. 21) oder nach der BEMA-Nr. 95d (Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von provisorischen Brücken) jeweils maximal 3 x abrechenbar. Zu beachten ist, dass die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 24c und 95d im Heil- und Kostenplan in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden können.
    • Laut Allgemeiner Bestimmung zur Leistung, Nr. 2 ist neben der Leistung nach der BEMA-Nr. 21 das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste. In diesem Fall ist die BEMA-Nr. 23/Ekr abrechenbar. Aus der Behandlungsdokumentation muss neben dem Grund für diese Art der Befestigung auch die Bezeichnung des verwendeten definitiven Befestigungsmaterial hervorgehen.
    • Die Erneuerung von provisorischen Kronen im Notfallvertretungsdienst alio loco präparierter Zähne wird nach GOZ abgerechnet. Da die Leistung nicht in der GOZ enthalten ist, erfolgt die Abrechnung nach § 6 (1) GOZ analog. Der Patient ist vor der Behandlung über die anfallenden Kosten aufzuklären. Die Dokumentation erfolgt in der Praxisverwaltungssoftware. Es sind eine Vereinbarung nach § 8 (7) BMV-Z und ein Therapieplan schriftlich zu erstellen. Ein Festzuschuss kann nicht angesetzt werden.
  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar
      • Nur in begründeten Ausnahmefällen kann für ein laborgefertigtes Provisorium die BEMA-Nr. 21 zzgl. der Material- und Laborkosten angesetzt werden. Voraussetzung: eine endgültige Zahnersatzplanung ist noch nicht möglich und ein begründeter Ausnahmefall liegt vor.
      • Notdienst: Die Neuanfertigung oder Wiedereingliederung eines in einer anderen Praxis hergestellten Provisoriums wird analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
      • je provisorischer Stiftkrone, für ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium maximal 2 x abrechnungsfähig
      • Die Abrechnung erfolgt auf dem Heil- und Kostenplan für Zahnersatz. Einmal als geplante Leistung, ggf. ein zweites Mal als zusätzliche Leistung in Spalte Rechnungsbeträge.
      • Entfernung eines definitiv befestigten Provisoriums = BEMA 23 (Ekr)
      • Die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Stiftkrone wird mit der BEMA 24c (höchstens 3 x je Zahn als nachträgliche Leistung) auf dem Heil- und Kostenplan für Zahnersatz abgerechnet
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Privat nach GOZ zu vereinbaren

      • laborgefertigte Provisorien ohne Ausnahmefall
      • Verwendung von Metallstiften, Drähten o.Ä.
      • metallarmierte Provisorien, Metallprovisorien
      • mehr als zwei Provisorien je Zahn
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