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BEMA 21
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
BEMA 21 Schnellcheck
Punktzahl:28
- Abrechenbar
- Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
- einmal ansatzfähig in der Kostenplanung (HKP-Teil I)
- höchstens zweimal abrechenbar je Zahn
- Herstellung provisorischer Krone mit Stiftverankerung im direkten Ver. fahren: durch Abformung, via Kunststoffformgebungshilfe, Verwendung vorhandener, alter Restaurationen
- in Ausnahmefällen: im zahntechnischen Labor hergestellte Provisorien (Genehmigungspflicht)
Besonderheiten
- fest einzementierte Provisorien können in Ausnahmefällen nach der Bema 23 abgerechnet werden
- Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone kann je Zahn höchstens 3x berechnet werden
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium mit Stiftverankerung
- Abformung
- mit einem Formteil (z. B. Tiefziehschiene)
- für die Umarbeitung einer vorhandenen Krone/Brücke in eine provisorische Versorgung
- provisorische/temporäre Eingliederung
- Nicht abrechenbar
- provisorische Krone ohne Stiftverankerung: siehe Bema 19
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone)
- Bema 95d (wenn Bema 21 im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke)
- Bema 23 für das Entfernen einer provisorischen Krone (auch mit Stiftverankerung), die wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
- Untersuchungen und Beratungen (Bema Ä1, Bema 01, Bema 04)
- Sensibilitätsprüfung (Bema8)
- Röntgendiagnostik (Bema Ä925 - Bema Ä935)
- Schmerzausschaltung (Bema 40, Bema 41)
- anschließende Überkronung (Bema 20, Bema 91)
- besondere Maßnahmen beim Präparieren (BEMA 12)
- Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe in der Präparationssitzung (Bema 49)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
- Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
- Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Privat nach GOZ zu vereinbaren
- laborgefertigte Provisorien ohne Ausnahmefall
- Verwendung von Metallstiften, Drähten o.Ä.
- metallarmierte Provisorien, Metallprovisorien
- mehr als zwei Provisorien je Zahn