Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 49
Exzision Mundschleimhaut (Exz1)
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes
BEMA 49 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zahn, für das Gebiet eines Zahnes
- Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (Kauterisation, Papillektomie), auch bei Präparationen
- Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen)
- neben BEMA 13a, BEMA 13b, BEMA 13c, BEMA 13d, sofern in kariöse Läsion gewuchertes Zahnfleisch entfernt wird
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (z. B. durch Kauterisation oder Papillektomie)
- für das Gebiet eines Zahnes
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- je Kavität
- neben einer anderen chirurgischen Leistung am selben Zahn in derselben Sitzung
- für die Verdrängung von Zahnfleisch zum Zwecke der Abdrucknahme, z. B. mittels Retraktionsringen oder -faden
- für das Verdrängen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze (BEMA 12)
- für eine Probe-Exzisionen: siehe GOÄ 2401 oder aus der Zunge: siehe GOÄ 2402
- für die Exzision einer Schleimhautwucherung (BEMA 50)
- für die Exzision eines zusammenhängenden Gebietes, mehrere Zähne umfassend (BEMA 50 [Exz2])
- für die Exzision einer großen Geschwulst (GOÄ 2404)
- im zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/b, CPT a/b)
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 38 Nachbehandlung, in Folgesitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- BEMA Ä925a ff., BEMA Ä935a ff. Röntgendiagnostik
- BEMA 12 Entfernen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze
- BEMA 36 Stillung einer übermäßigen Blutung, z. B. der Papille
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
- Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
- Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahme) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Art der Ausführung der chirurgische Maßnahme, z. B. Exzision von Mundschleimhaut, Exzision von Granulationsgewebe, Zahnfleischfasern durchtrennt
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- ggf. Verhaltensmaßnahmen
- Spitta Kommentar
Die BEMA 49 Exz1 erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/BEMA AIT b, BEMA CPT a/BEMA CPT b). In Ausnahmefällen kann an einem oder wenigen Zähnen eine Exzision gemäß BEMA 49 Exz1 außerhalb einer systematischen Parodontalbehandlung für eine geschlossene Kürettage abgerechnet werden. Drei Zähne sollten dabei nicht überschritten werden.
Sie ist nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/BEMA AIT b, BEMA CPT a/BEMA CPT b) abrechnungsfähig.
Für eine Durchbruchshilfe im Rahmen einer KFO-Behandlung ist die BEMA 49 (Exz1) abrechenbar.
Die Leistung ist auch für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, beispielsweise neben einer Präparation mit elektrochirurgischer Maßnahmen, zusätzlich zur BEMA 12 bMF abrechnungsfähig.
Für die Behandlung eines Taschenabszesses in Verbindung mit einer Kürettage ist die BEMA Ä161 Inz1 mit 15 Punkten besser bewertet als die BEMA 49 Exz1 mit 10 Punkten. Wird jedoch eine Schleimhautwucherung entfernt, so ist der Leistungsbestandteil der BEMA 50 Exz2 erfüllt (37 Punkte).
Die Leistung steht immer im Zusammenhang mit anderen Leistungen (z. B. Anästhesie, auch Füllungstherapie oder bei der Versorgung mit Zahnersatz). Weitere selbstständige zahnärztliche Leistungen, die vom Leistungsinhalt der BEMA 49 (Exz1) nicht erfasst sind, können entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich berechnet werden.