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BEMA 49
Exzision Mundschleimhaut (Exz1)

Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

BEMA 49 Schnellcheck

Punktzahl:10
  • Abrechenbar
    • je Zahn, für das Gebiet eines Zahnes
    • Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (Kauterisation, Papillektomie), auch bei Präparationen
    • Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen)
    • neben BEMA 13a, BEMA 13b, BEMA 13c, BEMA 13d, sofern in kariöse Läsion gewuchertes Zahnfleisch entfernt wird
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (z. B. durch Kauterisation oder Papillektomie)
    • für das Gebiet eines Zahnes
    • einschließlich primärer Wundversorgung
  • Nicht abrechenbar
    • je Kavität
    • neben einer anderen chirurgischen Leistung am selben Zahn in derselben Sitzung
    • für die Verdrängung von Zahnfleisch zum Zwecke der Abdrucknahme, z. B. mittels Retraktionsringen oder -faden
    • für das Verdrängen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze (BEMA 12)
    • für eine Probe-Exzisionen: siehe GOÄ 2401 oder aus der Zunge: siehe GOÄ 2402
    • für die Exzision einer Schleimhautwucherung (BEMA 50)
    • für die Exzision eines zusammenhängenden Gebietes, mehrere Zähne umfassend (BEMA 50 [Exz2])
    • für die Exzision einer großen Geschwulst (GOÄ 2404)
    • im zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/b, CPT a/b)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Zahn, für das Gebiet eines Zahnes
  • Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (Kauterisation, Papillektomie), auch bei Präparationen
  • Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen)
  • neben BEMA 13a, BEMA 13b, BEMA 13c, BEMA 13d, sofern in kariöse Läsion gewuchertes Zahnfleisch entfernt wird
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (z. B. durch Kauterisation oder Papillektomie)
  • für das Gebiet eines Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Kavität
  • neben einer anderen chirurgischen Leistung am selben Zahn in derselben Sitzung
  • für die Verdrängung von Zahnfleisch zum Zwecke der Abdrucknahme, z. B. mittels Retraktionsringen oder -faden
  • für das Verdrängen von Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze (BEMA 12)
  • für eine Probe-Exzisionen: siehe GOÄ 2401 oder aus der Zunge: siehe GOÄ 2402
  • für die Exzision einer Schleimhautwucherung (BEMA 50)
  • für die Exzision eines zusammenhängenden Gebietes, mehrere Zähne umfassend (BEMA 50 [Exz2])
  • für die Exzision einer großen Geschwulst (GOÄ 2404)
  • im zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/b, CPT a/b)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
    2. Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
    3. Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahme) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Art der Ausführung der chirurgische Maßnahme, z. B. Exzision von Mundschleimhaut, Exzision von Granulationsgewebe, Zahnfleischfasern durchtrennt
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • ggf. Verhaltensmaßnahmen


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Die BEMA 49 Exz1 erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/BEMA AIT b, BEMA CPT a/BEMA CPT b). In Ausnahmefällen kann an einem oder wenigen Zähnen eine Exzision gemäß BEMA 49 Exz1 außerhalb einer systematischen Parodontalbehandlung für eine geschlossene Kürettage abgerechnet werden. Drei Zähne sollten dabei nicht überschritten werden.

    Sie ist nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontalbehandlung (BEMA AIT a/BEMA AIT b, BEMA CPT a/BEMA CPT b) abrechnungsfähig.

    Für eine Durchbruchshilfe im Rahmen einer KFO-Behandlung ist die BEMA 49 (Exz1) abrechenbar.

    Die Leistung ist auch für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, beispielsweise neben einer Präparation mit elektrochirurgischer Maßnahmen, zusätzlich zur BEMA 12 bMF abrechnungsfähig.

    Für die Behandlung eines Taschenabszesses in Verbindung mit einer Kürettage ist die BEMA Ä161 Inz1 mit 15 Punkten besser bewertet als die BEMA 49 Exz1 mit 10 Punkten. Wird jedoch eine Schleimhautwucherung entfernt, so ist der Leistungsbestandteil der BEMA 50 Exz2 erfüllt (37 Punkte).

    Die Leistung steht immer im Zusammenhang mit anderen Leistungen (z. B. Anästhesie, auch Füllungstherapie oder bei der Versorgung mit Zahnersatz). Weitere selbstständige zahnärztliche Leistungen, die vom Leistungsinhalt der BEMA 49 (Exz1) nicht erfasst sind, können entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich berechnet werden.

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