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GOÄ 2402
Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)

Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2402 Schnellcheck

Punktzahl:370
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2402 ist je erfolgter Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge) abrechenbar.
    • Die GOÄ 2401 ist abrechenbar für eine Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge). Die GOÄ 2402 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Vor dem Ansetzen der GOÄ 2402 ist daher zu prüfen, ob die durchgeführte Leistung nicht eher dem Leistungsinhalt einer Exzision (GOZ 3070 oder GOZ 3080) entspricht).
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)
    • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
    • Bei gesonderter Schnittführung kann die GOÄ 2402 für eine Probeexzision auch neben anderen chirurgischen Leistungen in Ansatz gebracht werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2402 ist je erfolgter Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge) abrechenbar.
  • Die GOÄ 2401 ist abrechenbar für eine Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge). Die GOÄ 2402 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Will sich ein Zahnarzt der Gebührenordnung für Ärzte bedienen, ist zunächst zu prüfen, ob eine zutreffende Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte vorhanden ist. Vor dem Ansetzen der GOÄ 2402 ist daher zu prüfen, ob die durchgeführte Leistung nicht eher dem Leistungsinhalt einer Exzision (GOZ 3070 oder GOZ 3080) entspricht).
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)
  • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
  • Bei gesonderter Schnittführung kann die GOÄ 2402 für eine Probeexzision auch neben anderen chirurgischen Leistungen in Ansatz gebracht werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2402

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung umfasst die Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge). Explizit genannt sind als tiefliegende Körpergewebe Fettgewebe, Faszie und Muskulatur sowie als Organ die Zunge, jedoch lässt die Formulierung „z. B.“ darauf schließen, dass es sich jeweils um eine nicht abschließende Aufzählung handelt.

      Der Begriff Probeexzision definiert, dass eine Gewebsveränderung bei Durchführung der beschriebenen Leistung nicht vollständig entfernt wird, sondern lediglich eine Probe entnommen wird. Die Probe wird in der Regel pathologischen/histologisch untersucht.

      Wird im Zusammenhang mit der Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge) eine primäre Wundversorgung (z. B. eine Naht oder ein Verband) notwendig, ist dies als Leistungsbestandteil der Ä2402 anzusehen und auch bei vorliegender medizinischer Indikation nicht gesondert berechnungsfähig.

      Die Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä2402. Hierfür steht die geringer bewertete GOÄ 2401 zur Verfügung.

      Beispiel
      Die Erbringung einer Leistung nach Ä2402 ist im zahnärztlichen Bereich für die Probeexzision einer tiefliegenden Gewebeveränderung zur pathologischen/histologischen Untersuchung denkbar.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der Ä2402 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

      In Bezug auf die Ä2402 bedeutet dies, dass Hautschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2402 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.

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Aktenzeichen: Az 12 K 4437/12
Datum: 06.11.2013